TE OGH 1999/6/30 9ObA162/99k

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Mag. Maria Pree als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz K*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek und Dr. Christian Lind, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei R. B***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, wegen S 40.094,24 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 23.643,90) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 1999, GZ 7 Ra 73/99b-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Darlehen des Dienstgebers an den Dienstnehmer oder ein Gehaltsvorschuß anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (Pfeil in Schwimann2 Rz 2 zu § 1154a ABGB mwN). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß im hier vorliegenden Fall eine Darlehensgewährung erfolgt sei, ist im Hinblick darauf, daß die Streitteile die mit Zustimmung des Geschäftsführers laufend getätigten Barentnahmen durch den Kläger zwar als "Gehaltsvorschüsse" bezeichneten, in der Folge aber weder eine Verrechnung mit laufenden Lohnbezügen vorgenommen noch ein Rückzahlungstermin vereinbart wurde (SozM IA/e 348), durchaus vertretbar. Regelungsinhalt der Verfallsnorm des Abschnittes XX des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sind nach der Rechtsprechung (RdW 1988, 296, RdW 1991, 332) aber nur typische Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wozu Darlehensforderungen nicht zählen.Ob ein Darlehen des Dienstgebers an den Dienstnehmer oder ein Gehaltsvorschuß anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (Pfeil in Schwimann2 Rz 2 zu Paragraph 1154 a, ABGB mwN). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß im hier vorliegenden Fall eine Darlehensgewährung erfolgt sei, ist im Hinblick darauf, daß die Streitteile die mit Zustimmung des Geschäftsführers laufend getätigten Barentnahmen durch den Kläger zwar als "Gehaltsvorschüsse" bezeichneten, in der Folge aber weder eine Verrechnung mit laufenden Lohnbezügen vorgenommen noch ein Rückzahlungstermin vereinbart wurde (SozM IA/e 348), durchaus vertretbar. Regelungsinhalt der Verfallsnorm des Abschnittes römisch XX des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe sind nach der Rechtsprechung (RdW 1988, 296, RdW 1991, 332) aber nur typische Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wozu Darlehensforderungen nicht zählen.

Anmerkung

E54674 09B01629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00162.99K.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_009OBA00162_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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