Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****-Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. V***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 1999, GZ 5 R 94/99a-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der von den Beklagten als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Maßgebend ist nicht, ob "'journalistisch/redaktionelle Beiträge' schon ihrer Art nach als 'zu Zwecken des Wettbewerbs' zu qualifizieren sind", sondern maßgebend ist, ob der Inhalt des jeweiligen Artikels geeignet ist, den Wettbewerb des im Artikel genannten Mitbewerbers zu fördern. Ob aber diese Eignung im Einzelfall gegeben ist, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Die Beurteilung der Wortwahl "Zwergerl" als herabsetzend und verspottend hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN).Von der von den Beklagten als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Maßgebend ist nicht, ob "'journalistisch/redaktionelle Beiträge' schon ihrer Art nach als 'zu Zwecken des Wettbewerbs' zu qualifizieren sind", sondern maßgebend ist, ob der Inhalt des jeweiligen Artikels geeignet ist, den Wettbewerb des im Artikel genannten Mitbewerbers zu fördern. Ob aber diese Eignung im Einzelfall gegeben ist, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor. Die Beurteilung der Wortwahl "Zwergerl" als herabsetzend und verspottend hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN).
Anmerkung
E54856 04A01959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00195.99A.0713.000Dokumentnummer
JJT_19990713_OGH0002_0040OB00195_99A0000_000