TE OGH 1999/7/14 7Ob158/99g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate W*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg/Donau, gegen die beklagte Partei Alexander W*****, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wegen S 493.397,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. März 1999, GZ 16 R 210/98i-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichts mit der wesentlichen Begründung bestätigt, bereits die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, das Kaufanbot des Beklagten vom Juli 1995 anzunehmen. Das Berufungsgericht hat demnach den anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Streitteile am 1. 3. 1995 abgeschlossenen Vergleich dahin interpretiert, daß sich die Streitteile damit jeweils verpflichtet hätten, ein von einem von ihnen eingeholtes Anbot eines Dritten (oder aber auch ein Anbot eines von ihnen) mit einem Mindestkaufpreis von S 1,8 Mio unverzüglich zu akzeptieren.

Die Revisionswerberin vertritt dagegen im wesentlichen die Ansicht, der Vergleichstext sei dahin zu interpretieren, daß die Parteien die Erzielung eines höchstmöglichen Verkaufspreises bezweckt hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte wendet sich also gegen die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Auslegung des gerichtlichen Vergleiches vom 1. 3. 1995. Sie vermag damit eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen. Ob die im Hinblick auf den Vergleichswortlaut jedenfalls vertretbare Auslegung durch das Berufungsgericht zutrifft, ist keine Frage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502; vgl 6 Ob 2128/96a; 9 Ob 269/98v ua).Die Beklagte wendet sich also gegen die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Auslegung des gerichtlichen Vergleiches vom 1. 3. 1995. Sie vermag damit eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen. Ob die im Hinblick auf den Vergleichswortlaut jedenfalls vertretbare Auslegung durch das Berufungsgericht zutrifft, ist keine Frage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502 ;, vergleiche 6 Ob 2128/96a; 9 Ob 269/98v ua).

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weshalb das darin enthaltene Kostenbegehren abzuweisen war.Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weshalb das darin enthaltene Kostenbegehren abzuweisen war.

Anmerkung

E54725 07A01589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00158.99G.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19990714_OGH0002_0070OB00158_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten