TE OGH 1999/9/13 4Ob210/99g

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Lansky & Prohaska, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 495.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 1 R 91/99f-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde angeführten Fragen sind keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO:Die in der Zulassungsbeschwerde angeführten Fragen sind keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO:

Das unter der Überschrift, "Beatles sind schuld am Erfolg", wiedergegebene Interview ist das Ergebnis eines Gesprächs, das fünf Journalisten mit Mick Jagger geführt haben. Der Bericht der Beklagten erweckt hingegen den Eindruck, Mick Jagger sei von "NEWS" und damit (nur) von (einem) für die Beklagte tätigen Journalisten interviewt worden. Dies trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn der Schweizer Journalist Dani R***** auch für die Beklagte tätig geworden ist und ihr den Tonbandmitschnitt aufgrund von bereits vor dem Gespräch getroffenen Absprachen überlassen hat. Die Frage, ob nur Interviews von "ständigen Journalisten" als eigene Interviews bezeichnet werden dürfen, stellt sich daher nicht. Es ist auch nicht die Zulässigkeit eines Hinweises auf tatsächlich vorhandene eigene Vorzüge zu beurteilen, weil die Beklagte mit der Aufmachung des Berichts einen Vorzug für sich in Anspruch nimmt, über den sie gerade nicht verfügt. Der Bericht erweckt den Anschein, Mick Jagger habe der Beklagten (und nicht gleichzeitig mehreren anderen Medien) ein Interview gegeben.

Es liegt auf der Hand, daß die dadurch hervorgerufene positive Einschätzung der Zeitschrift der Beklagten nicht in gleicher Weise erreicht worden wäre, hätte die Beklagte offengelegt, daß sie das Interview aufgrund guter Kontakte zur Verfügung gestellt erhalten hat. Damit hätte sie auf einen Umstand verwiesen, der für die Qualität einer Zeitschrift nicht in gleicher Weise bestimmend ist, wie die Möglichkeit von Journalisten, bekannte Persönlichkeiten zu interessanten Themen zu interviewen. Maßgeblich ist nämlich nicht allein, daß die Aussagen des Interviewten in der Zeitschrift zu lesen sind, sondern es kommt entscheidend darauf an, welche Rückschlüsse aus der Führung des Gesprächs auf die Professionalität und Durchschlagskraft des Interviewers und damit auf die Fähigkeiten der für die Zeitschrift tätigen Journalisten gezogen werden können. Wird der Eindruck besonderer Professionalität und Durchschlagskraft erweckt, so läßt dies, wie in der Entscheidung MR 1993, 114 [Korn] - Exklusivinterview ausgesprochen, auch für die Zukunft Berichte erwarten, wie sie möglicherweise Journalisten anderer Zeitungen nicht zustande bringen.

Anmerkung

E55397 04A02109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00210.99G.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19990913_OGH0002_0040OB00210_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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