Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §77;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0012 E 14. Mai 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 5-7/Tür 6 + 7, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26. Jänner 2005, Zl. B 109/05, betreffend Erlass bzw. Ermäßigung des Fondsbeitrages 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer gemäß §§ 96 ff Ärztegesetz 1998 iVm den §§ 10 und 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, ihm eine einmalige Unterstützung zu gewähren, in eventu seine Beitragspflicht für das Jahr 2003 nachzulassen bzw. zu ermäßigen.
Mit Schreiben vom 27. August 2004 übermittelte der Beschwerdeführer dem Wohlfahrtsfonds u.a. den Einkommensbescheid 2003 und einen Grundbuchauszug hinsichtlich einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft. Er brachte weiters vor, die "Gesamtbelastung" betrage rund EUR 200.000,--. Die Einkommenssituation sei dem angeschlossenen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, es werde ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 5.000,-- ins Verdienen gebracht. Die Kosten für die internationale Schule seiner Tochter (EUR 1.000,--), die bis zur Übersiedlung nach Wien in London gelebt habe, sei für die Kontinuität der Aus- und Fortbildung des Kindes zwingend notwendig, da ihre Muttersprache Englisch sei. Die Tochter beabsichtige auch, nach Beendigung ihrer Ausbildung an der internationalen Schule in Wien in Großbritannien eine universitäre Ausbildung aufzunehmen. Bei der gegenständlichen Liegenschaft handle es sich um ein Wald- und Wiesengrundstück, "welches zugunsten des Gesamtengagements zur Sicherstellung" diene.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 teilte der Verwaltungsausschuss seine Rechtsansicht mit, dass dem Ansuchen auf Gewährung einer Notstandsunterstützung nicht entsprochen werden könne, weil kein Rechtsanspruch auf eine Leistung bestehe. Der Schuldenstand des Beschwerdeführers sei überwiegend selbstverschuldet, die Höhe des monatlichen Einkommens betrage weit mehr als das der Durchschnittsbevölkerung.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Antrag vom 22. Juli 2004 bescheidmäßig zu erledigen.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 führte der Beschwerdeführer zu § 10 der Satzung (Ermäßigung und Nachlass des Fondsbeitrages) aus, der seinerzeitige Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe ihn veranlasst, eine Privatordination in R. mit teuren Geräten auszustatten. Da dem Beschwerdeführer die Eigenmittel zur Ordinationsausstattung gefehlt hätten, sei er vom Arbeitgeber ermutigt worden, diese "fremd zu finanzieren", weil dieser Sorge dafür tragen würde, dass durch entsprechende Patientenzuweisung diese Investitionen bewältigt werden könnten. Die versprochenen Patientenzuweisungen seien ausgeblieben und schließlich sei es zu dem bereits "bekannten Crash" gekommen. Zu diesem finanziellen Desaster sei hinzu gekommen, dass der Beschwerdeführer für einen Arztkollegen eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen sei, welche ebenfalls mit rund EUR 100.000,-- schlagend geworden sei, weil sich der Arztkollege nach Spanien abgesetzt habe. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, einen Ausgleich mit den Gläubigern herbeizuführen. Neben diesem Ausgleich sei es dem Beschwerdeführer auch gelungen, einen Ausgleich bezüglich der Beitragsrückstände für die Beitragsjahre 1994 bis einschließlich 2001 herbeizuführen. Auf Grund der laufenden monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen, sei der Beschwerdeführer auch bei noch so sparsamer Lebensführung nicht in der Lage, neben den bisherigen Zahlungsverpflichtungen auch die Fondsbeiträge für das Jahr 2002 und 2003 zu leisten. Er sei unverschuldet in diese Notlage geraten.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 24. November 2004 wurde das Ansuchen um Gewährung einer einmaligen Unterstützung aus dem Fürsorgefonds gemäß § 34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sowie das Eventualbegehren um Erlass bzw. Herabsetzung des aushaftenden Teiles des Fondsbeitrages 2003 abgewiesen. In der Begründung führte der Verwaltungsausschuss zu § 34 der Satzung (Notstandsunterstützungen) aus: Der Beschwerdeführer habe zwar eine überdurchschnittliche Belastung durch die Rückzahlungsverpflichtung für seine Kredite, jedoch liege er mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 5.000,-- weit über dem Einkommen eines Durchschnittsösterreichers. Aufwendungen für die Wohnung in der Höhe von EUR 1.560,-- ließen nicht auf eine sparsame Lebensführung schließen. Weiters seien Kosten für eine internationale Schule in Wien in der Höhe von EUR 1.000,-- p.m., auch wenn die Tochter bis vor einiger Zeit in London gelebt habe, bei diesen finanziellen Umständen nicht gerechtfertigt. Betreffend das Eventualbegehren um Erlass bzw. Herabsetzung des aushaftenden Teiles des Fondsbetrages 2003 führte die Behörde aus: Da der Beschwerdeführer über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, könne aus Sicht des Verwaltungsausschusses das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung iVm. § 111 Ärztegesetz nicht in dem Maße angenommen werden, welches eine Herabsetzung eines bereits fälligen Beitrages rechtfertigen würde. Wie bereits erwähnt, liege das Einkommen des Antragstellers weit über dem Einkommen eines Durchschnittsösterreichers. Dem Beschwerdeführer seien bereits mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Fondsbeiträge der Jahre 1994 bis 2001 bis auf den Betrag von EUR 500.000,-- nachgelassen worden, damit einem Insolvenzverfahren ausgewichen werden könne. Aus Sicht des Verwaltungsausschusses könne der Beschwerdeführer mit einer Ratenvereinbarung den offenen Beitragsrückstand begleichen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Beschwerdeausschuss und brachte im Wesentlichen vor, der Verwaltungsausschuss übersehe, dass er ein Gesamtmietobjekt - Wohnung und Ordination - angemietet habe und sich somit die Mietkosten auch auf die Ordination beziehen würden. Die Kosten für Wohnung und Ordination, Betriebskosten und Versicherung in der Höhe von EUR 2.240,-- per Monat seien daher "eine Okkasion". Hinsichtlich der Ausbildungskosten für die Tochter, deren Muttersprache Englisch sei, und die bis zur Übersiedlung in London aufgewachsen sei, sei er erstaunt darüber, dass eine derart qualifizierte Ausbildung abwertend beurteilt werde. Zur finanziellen Situation führte der Beschwerdeführer aus, nicht nur durch die Eröffnung einer Privatordination sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten, hinzu sei gekommen, dass er aus einer für einen Arztkollegen eingegangenen Bürgschaft in der Höhe von EUR 100.000,-- in Anspruch genommen worden sei. Man könne nicht "eine Selbstverschuldung dieser nunmehr seit nahezu 15 Jahren bestehenden finanziellen Situation annehmen". Er habe sich mit seinen Gläubigern verglichen. Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Ausgleiches hätten die Beitragsrückstände des Wohlfahrtsfonds für den Beitragszeitraum 1994 bis einschließlich 2001 "erledigt" werden können. Die Finanzierung des Ausgleiches sei durch neuerliche Kreditaufnahme erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in der Krankenanstalt X als Belegarzt tätig und darüber hinaus führe er eine Privatordination in seiner Wohnung in Wien. Durch den Ausgleich habe die Insolvenzgefahr abgewendet werden können. Die finanzielle Situation habe sich allerdings nicht geändert. Die Zahlung des festgesetzten Fondsbeitrages für das Jahr 2003 sei nicht möglich.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vom 24. November 2004 bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stelle zunächst zutreffend fest, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlich bedingten Notstandes nicht auf dessen Ursachen ankomme. Auch sei es irrelevant, ob die Ursachen in Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes stehen oder nicht. Auch sei es bedeutungslos, ob den Beschwerdeführer an dem wirtschaftlich bedingten Notstand ein Verschulden treffe. Wenngleich dem Beschwerdeführer in diesen Punkten zuzustimmen sei, seien sowohl die Ursachen für den wirtschaftlich bedingten Notstand als auch die Frage, ob den Beschwerdeführer an dessen Eintreten ein Verschulden treffe, im Rahmen der Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens von Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine finanzielle Situation darauf zurückzuführen sei, dass er über Veranlassung seines damaligen Arbeitgebers eine Privatordination mit kostenintensiver Geräteausstattung eröffnet habe, was nur durch Fremdfinanzierung möglich gewesen sei, so sei ihm entgegenzuhalten, dass hier letztlich nichts anderes als die (negative) Verwirklichung des unternehmerischen Risikos des Beschwerdeführers vorliege, für dessen Folgen er selbst einzustehen habe und die nicht durch die Gewährung finanzieller Unterstützungen auf die Risikogemeinschaft überwälzt werden könnten. Die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführte, für einen Kollegen übernommene Bürgschaft, die schlagend geworden sei, sei als Ausdruck einer nicht unerheblichen persönlichen Sorglosigkeit in finanziellen Dingen zu sehen. Weiters seien die geltend gemachten Ausbildungskosten für die Tochter an einer Privatschule keinesfalls mit der vom Beschwerdeführer behaupteten äußerst sparsamen Lebensführung in Einklang zu bringen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers könne wohl mit Recht der "praktisch kostenlose" Besuch einer öffentliche Schule in Österreich verlangt werden. Letztlich habe der Beschwerdeführer behauptet, dass der Verkauf der ihm gehörenden Liegenschaft im Ausmaß von 20.324 m2 zu keiner Entspannung der finanziellen Situation führen würde, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise zu begründen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie aus dem von ihm genannten Beschwerdepunkt hervorgeht - in seiner Beschwerde nur mehr die Nichtgewährung einer Ermäßigung bzw. eines Nachlasses der Beitragsleistungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2003 bekämpft. Im Beschwerdefall ist strittig, ob berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung vorliegen, die eine Ermäßigung des Fondsbeitrages für das Jahr 2003 rechtfertigen.
Die maßgebende Bestimmung des Ärztegesetzes 1998 lautet:
"Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen."
Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag auf die Dauer des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, des Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes, des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften oder im Falle einer über 30 Tage währenden Berufsunfähigkeit den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Verwaltungsausschuss ferner bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen.
Den im § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen ist auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328, mwH).
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0176, das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von S 100.000,-- ergibt (ungeachtet seiner grundsätzlichen Bejahung des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes nahm der Verwaltungsgerichtshof freilich an, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären oder das Fondsmitglied trotz seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte). In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall war das Fondsmitglied durch ein außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb seiner Sphäre lag, nämlich eine Krankheit, daran gehindert, sich in vollem Umfang der ärztlichen Tätigkeit zu widmen, wodurch ein erheblicher Einkommensverlust entstanden war.
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der maßgebenden Rechtsvorschriften kann die - schon mangels Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Umstandes erfolgte - Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erlass bzw. Ermäßigung des Fondsbeitrages 2003 nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0122, unter Bezugnahme auf Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 1998 (offensichtlich gemeint: in Anm. 2 zu § 107 ÄrzteG 1998, 164) verweist, lässt dies für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil dieses Erkenntnis nicht den Erlass bzw. die Ermäßigung eines Fondsbeitrages betraf, sondern zu einem anders gelagerten Sachverhalt, nämlich der Erwerbsunfähigkeit des Arztes, erging.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. November 2006
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110099.X00Im RIS seit
22.12.2006Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009