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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AK in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 64, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Juni 2006, Zl. 20301-S-30101/2- 2006, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters von Salzburg vom 9. Mai 2006 wurde ausgesprochen, dass für Georg K. ab 1. Jänner 2006 bis auf weiteres die Aufenthaltskosten in der Seniorenpension am Schlossberg in Höhe von derzeit täglich EUR 118,46 aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung getragen würden. Die Eigenleistung betrage ab 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006 monatlich EUR 2.128,54 und sei direkt an das Heim zu zahlen. Ab 1. Jänner 2006 werde die Eigenleistung direkt von der pensionsauszahlenden Stelle dem Sozialhilfeträger überwiesen. Hinsichtlich der Schenkung gemäß § 44a Salzburger Sozialhilfegesetz werde gesondert entschieden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unterbringung des Georg K. in einem Heim sei notwendig. Auf Grund seines Antrags auf Übernahme der Heim(Rest)kosten seien Ermittlungen vorgenommen worden, die ergeben hätten, dass Georg K. mit Kaufvertrag vom 13./15. April 2005 näher bezeichnete Liegenschaftsanteile verkauft und aus diesem Verkauf seinem Sohn (dem Beschwerdeführer) EUR 105.000,-- geschenkt habe. Den Restbetrag von EUR 30.000,-- habe er seinem Sohn zur Verwahrung gegeben. Unter Berücksichtigung eines auf einem Sparbuch erliegenden Geldbetrages verfüge Georg K. daher über ein Vermögen von EUR 32.841,43, sodass - abzüglich eines Schonvermögens von EUR 4.140,00 - von einem Vermögen von EUR 28.701,43 auszugehen sei.
Die vom 25. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 nach Abzug der Eigenleistungen für die Heimunterbringung aufgelaufenen Kosten in Höhe von EUR 11.673,11 seien durch dieses Vermögen gedeckt. Der verbleibende Betrag werde in den Monaten Jänner bis August 2006 als Eigenleistung angerechnet und sei direkt an das Heim zu bezahlen.
Dieser Bescheid erging an Georg K., zu Handen seines Sachwalters sowie an die erwähnte Seniorenpension.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der erwähnte Sohn von Georg K., Berufung. Er brachte vor, es sei unzutreffend, dass sich ein Geldbetrag in Höhe von EUR 30.000,-- in seiner Verwahrung befinde. Betreffend diese Angelegenheit sei bereits ein Strafverfahren wegen Diebstahls anhängig gewesen. Der Verbleib des Geldbetrages habe jedoch nicht ausfindig gemacht werden können. Richtigerweise hätte daher lediglich von einem Vermögen des Georg K. von EUR 2.841,43 ausgegangen werden dürfen; die Eigenleistung hätte mit EUR 0,-- angesetzt werden müssen.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Juni 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er sei im Verwaltungsverfahren als Sohn des Georg K. gehört und aufgefordert worden, eine Stellungnahme zu erstatten. Er sei durch den erstinstanzlichen Bescheid in seinen Rechten unmittelbar betroffen, zumal dieser Bescheid davon ausgehe, dass sich der Geldbetrag in Höhe von EUR 30.000,-- in seiner Verwahrung befinde und sich die Seniorenpension auch bereits mit der Aufforderung an ihn gewandt habe, den Betrag von EUR 17.028,32 zu bezahlen. Insoweit ihm daher die Verpflichtung auferlegt worden sei, EUR 2.128,54 monatlich direkt an das Heim zu bezahlen, hätte seine Berührung in subjektiven Rechten und demzufolge seine Parteistellung und Berufungslegitimation angenommen werden müssen.
Wie dargelegt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters von Salzburg vom 9. Mai 2006 dem Georg K. ein Anspruch auf Tragung der Aufenthaltskosten in der erwähnten Seniorenpension aus Sozialhilfemitteln abzüglich einer Eigenleistung in näher dargestellter Höhe ab 1. Jänner 2006 eingeräumt. Der Beschwerdeführer war nicht Adressat dieses Bescheides. Ihm gegenüber wurde auch weder eine bescheidmäßige Verpflichtung ausgesprochen, noch sonst durch einen bescheidmäßigen Abspruch in seine Rechte eingegriffen. Insbesondere wurde über allfällige Ersatzpflichten des Beschwerdeführers nicht abgesprochen, sondern darauf hingewiesen, dass hierüber gesondert entschieden werde. Der erstinstanzliche Bescheid verpflichtete nach seinem normativen Abspruch den Beschwerdeführer weder zur Herausgabe eines in seiner Verwahrung befindlichen Geldbetrages noch zur Bezahlung von monatlichen Leistungen an die Seniorenpension. Vielmehr wurde in diesem Bescheid ausschließlich über Rechte des Georg K. abgesprochen, dem es daher auch offen stand, dagegen Rechtsmittel einzulegen.
Betraf der erstinstanzliche Bescheid somit ausschließlich rechtliche Interessen des Georg K., nicht jedoch solche des Beschwerdeführers, so besteht die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer mangle Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und damit auch die Berufungslegitimation zu Recht. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Erstbehörde angehört wurde, ändert daran nichts. Die nach dem Gesetz einer Person nicht zustehende Parteistellung kann nämlich weder durch Anhörung noch dadurch begründet werden, dass diese Person dem Verfahren (irrigerweise) als Partei beigezogen wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 231 f referierte hg. Judikatur).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. November 2006
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100157.X00Im RIS seit
02.01.2007