TE OGH 1999/11/24 13Os152/99

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuel W***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 zweiter Fall MilStG und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuel W***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, zweiter Fall MilStG und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

I) Im Strafverfahren des Bezirksgerichtes Horn, AZ 5 U 157/98z, wurderömisch eins) Im Strafverfahren des Bezirksgerichtes Horn, AZ 5 U 157/98z, wurde

das Gesetz verletzt:

1) durch Nichtverhängung (bloß) einer Zusatzstrafe in der Bestimmung des § 31 Abs 1 StGB und1) durch Nichtverhängung (bloß) einer Zusatzstrafe in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB und

2) durch (erneute) Verlängerung der Probezeit einer zum AZ 12 EVr 1240/97 des Landesgerichtes Korneuburg bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden.2) durch (erneute) Verlängerung der Probezeit einer zum AZ 12 EVr 1240/97 des Landesgerichtes Korneuburg bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in dem sich aus dem römisch XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden.

II) Das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, im Ausspruch über die Strafe, und der zugleich ergangene Beschluß auf Verlängerung der Probezeit - dieser zur Gänze - werden aufgehoben undrömisch II) Das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, im Ausspruch über die Strafe, und der zugleich ergangene Beschluß auf Verlängerung der Probezeit - dieser zur Gänze - werden aufgehoben und

1) in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Über Manuel W***** wird nach dem zweiten Strafsatz des § 8 MilStG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und gemäß § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 1999, GZ 12 E Vr 1848/98-6, eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt;Über Manuel W***** wird nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 8, MilStG in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 1999, GZ 12 E römisch fünf r 1848/98-6, eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt;

2) der Antrag des Bezirksanwaltes vom 6. November 1998 auf Verlängerung der Probezeit in Hinsicht auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998, AZ 12 E Vr 1240/97, wird zurückgewiesen.2) der Antrag des Bezirksanwaltes vom 6. November 1998 auf Verlängerung der Probezeit in Hinsicht auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998, AZ 12 E römisch fünf r 1240/97, wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998 wurde Manuel W***** zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (AZ 12 EVr 1240/97).

Anläßlich einer zum AZ 12 EVr 1848/98 desselben Gerichtes am 19. Jänner 1999 erfolgten Verurteilung wegen des (richtig:) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (durch insgesamt vier innerhalb der Probezeit begangene Straftaten) wurde diese auf fünf Jahre verlängert ([richtig:] § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, § 53 Abs 2 erster Satz StGB).Anläßlich einer zum AZ 12 EVr 1848/98 desselben Gerichtes am 19. Jänner 1999 erfolgten Verurteilung wegen des (richtig:) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (durch insgesamt vier innerhalb der Probezeit begangene Straftaten) wurde diese auf fünf Jahre verlängert ([richtig:] Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO, Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz StGB).

Rechtliche Beurteilung

Wegen der zwischen Mai und 5. August 1998 begangenen Vergehen der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 zweiter Fall MilStG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde Manuel W***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, erneut schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Beim Ausspruch über die Strafe wurde auf die Verurteilung vom 19. Jänner 1999 nicht Bedacht genommen, worin der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Verletzung des § 31 Abs 1 StGB erblickt.Wegen der zwischen Mai und 5. August 1998 begangenen Vergehen der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, zweiter Fall MilStG und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB wurde Manuel W***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, erneut schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Beim Ausspruch über die Strafe wurde auf die Verurteilung vom 19. Jänner 1999 nicht Bedacht genommen, worin der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Verletzung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB erblickt.

Eine weitere, in der Beschwerde gleichermaßen aufgezeigte Gesetzesverletzung unterlief dem Bezirksgericht Horn insoweit, als es trotz bereits erfolgter Verlängerung der zum AZ 12 EVr 1240/97 des Landesgerichtes Korneuburg bestimmten Probezeit auf die Höchstfrist von fünf Jahren über den Prozeßgegenstand erneut entschied (13 Os 23/99 nv).

Durch § 292 letzter Satz StPO zur Aufhebung des vorbezeichneten Strafausspruches veranlaßt, waren bei der Strafneubemessung das Zusammentreffen eines (durch mehrere gleichartige Taten begründeten; vgl Ratz in WK2 § 29 Rz 5) Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Sachbeschädigung und zwei einschlägige Vorverurteilungen erschwerend, mildernd demgegenüber das umfassende Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen, wovon ausgehend eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Monaten tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint (§ 40 StGB). Die neuerliche Gewährung (= Beibehaltung) der bedingten Strafnachsicht ergibt sich schon aus dem bereits bezeichneten Gebot des § 292 StPO.Durch Paragraph 292, letzter Satz StPO zur Aufhebung des vorbezeichneten Strafausspruches veranlaßt, waren bei der Strafneubemessung das Zusammentreffen eines (durch mehrere gleichartige Taten begründeten; vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5) Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Sachbeschädigung und zwei einschlägige Vorverurteilungen erschwerend, mildernd demgegenüber das umfassende Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen, wovon ausgehend eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Monaten tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint (Paragraph 40, StGB). Die neuerliche Gewährung (= Beibehaltung) der bedingten Strafnachsicht ergibt sich schon aus dem bereits bezeichneten Gebot des Paragraph 292, StPO.

Anmerkung

E56152 13D01529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00152.99.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0130OS00152_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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