TE OGH 2000/1/14 1N534/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Saxinger - Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Ö*****, wegen Antrags gemäß § 54 Abs 2 ASGG zufolge Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Franz Michael Adamovic folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Saxinger - Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Ö*****, wegen Antrags gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zufolge Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Franz Michael Adamovic folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Franz Michael Adamovic ist befangen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass "der Arbeitgeber einem überlassenen Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Überlassung regelmäßig (nur) das kollektivvertragliche (Mindest-)Entgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages und nicht das allenfalls höhere 'ortsübliche' Entgelt, ermittelt aufgrund nicht repräsentativer Umfragen von Betriebsratsmitgliedern oder nicht anwendbarer Lohnstatistiken, schuldet".

Diese Rechtssache wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Franz Michael Adamovic als Berichterstatter zugeteilt.

Mit (undatierter) Mitteilung zeigte der Berichterstatter seine Befangenheit an, weil er "vor längerer Zeit über Ersuchen der Fachgruppe des Gewerbes der Wirtschaftskammer für Österreich ein Gutachten zu der hier strittigen Frage erstattet" habe, das im Feststellungsantrag teilweise berücksichtigt worden sei. Das Zusammenfallen der Tätigkeit als Privatgutachter mit der als Berichterstatter sei ein Grund, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die Erstattung eines Privatgutachtens über die im Anlassfall strittige Rechtsfrage schließt eine spätere Tätigkeit als Berichterstatter zur Entscheidung über den Feststellungsantrag aus, weil eine Verknüpfung beider Funktionen gemäß § 19 Z 2 JN als zureichender Grund anzusehen ist, die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Franz Michael Adamovic als Berichterstatter in Zweifel zu ziehen. Dessen Befangenheit ist somit auszusprechen.Die Erstattung eines Privatgutachtens über die im Anlassfall strittige Rechtsfrage schließt eine spätere Tätigkeit als Berichterstatter zur Entscheidung über den Feststellungsantrag aus, weil eine Verknüpfung beider Funktionen gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN als zureichender Grund anzusehen ist, die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Franz Michael Adamovic als Berichterstatter in Zweifel zu ziehen. Dessen Befangenheit ist somit auszusprechen.

Anmerkung

E56468 01I05349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:00100N00534.99.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20000114_OGH0002_00100N00534_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten