Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Adelheid B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters DSA Anton R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 11. November 1999, GZ 20 R 149/99g-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht herrschender Lehre (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 2 ff, insb 2c zu § 282 ABGB; Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht 132 f; Gamerith in NZ 1988, 61 ff; 67 f) und Rechtsprechung zu § 282 ABGB (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0049111 und RS0049114), dass das Gericht in Fragen der Personensorge nicht nur auf die bloße Überwachung des Sachwalters beschränkt ist, sondern diesem von Amts wegen auch allgemeine Weisungen über die Art der Personensorge erteilen kann. Wird die der Sache nach erforderliche Personensorge durch das Verhalten der Betroffenen erschwert oder gar vereitelt, so hat das Gericht den Sachwalter bei der pflichtgemäßen Durchführung der objektiv erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen (SZ 59/218; EvBl 1999/10).Es entspricht herrschender Lehre (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 2 ff, insb 2c zu Paragraph 282, ABGB; Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht 132 f; Gamerith in NZ 1988, 61 ff; 67 f) und Rechtsprechung zu Paragraph 282, ABGB (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0049111 und RS0049114), dass das Gericht in Fragen der Personensorge nicht nur auf die bloße Überwachung des Sachwalters beschränkt ist, sondern diesem von Amts wegen auch allgemeine Weisungen über die Art der Personensorge erteilen kann. Wird die der Sache nach erforderliche Personensorge durch das Verhalten der Betroffenen erschwert oder gar vereitelt, so hat das Gericht den Sachwalter bei der pflichtgemäßen Durchführung der objektiv erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen (SZ 59/218; EvBl 1999/10).
Der dem Sachwalter vom Pflegschaftsgericht erteilte allgemeine Auftrag, durch bestimmte näher genannte Maßnahmen im Lebensbereich (Haus) der Betroffenen für geordnete hygienische und sichere Verhältnisse zu sorgen, ist durch die dargestellte Rechtsprechung gedeckt. Wie allgemein oder doch - maßnahmenspezifisch - konkret die gerichtliche Anordnung im Einzelfall zu fassen ist, kann für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.
Der im außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters für die - nach den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigung für die objektiv notwendigen Wohnungsverbesserungsmaßnahmen nicht zu gewinnende - Betroffene in mehrfacher Hinsicht ins Treffen geführte Grundrechtsschutz gemäß Art 8 EMRK zielt im Gegenstand an der Sache vorbei. Die vom Gerichtsauftrag erfassten "Wohnungsverbesserungsmaßnahmen" dienen im Grunde dem persönlichen Wohl und der Sicherheit der Betroffenen sowie ihrer Umgebung und können nach der vertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen nicht als gravierende Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht gemäß Art 8 Abs 1 EMRK erkannt werden. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des EuGH (EuGRZ 1992, 538 - Herczegfalvy) und die dazu zitierten Lehrmeinungen (insbesondere Kopetzki, Unterbringungsrecht II 958 ff) stellen auf die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit (durch zwangsweise Heilbehandlung bzw Anstaltsunterbringung) ab. Derartige Rechtsfragen sind hier indessen nicht zu lösen, weshalb der Anregung auf Einleitung eines § 282 ABGB betreffenden Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 B-VG nicht nähergetreten wird. Inwieweit durch die angeordneten Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen stattfinden soll, wird im Rechtsmittel nicht näher ausgeführt und ist auch nicht erkennbar, zumal die der Betroffenen auf Grund ihrer Vermögensverhältnisse zumutbaren Sanierungsmaßnahmen wohl auch eine entsprechende Werterhöhung ihres Liegenschaftseigentums zur Folge haben.Der im außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters für die - nach den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigung für die objektiv notwendigen Wohnungsverbesserungsmaßnahmen nicht zu gewinnende - Betroffene in mehrfacher Hinsicht ins Treffen geführte Grundrechtsschutz gemäß Artikel 8, EMRK zielt im Gegenstand an der Sache vorbei. Die vom Gerichtsauftrag erfassten "Wohnungsverbesserungsmaßnahmen" dienen im Grunde dem persönlichen Wohl und der Sicherheit der Betroffenen sowie ihrer Umgebung und können nach der vertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen nicht als gravierende Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK erkannt werden. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des EuGH (EuGRZ 1992, 538 - Herczegfalvy) und die dazu zitierten Lehrmeinungen (insbesondere Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch II 958 ff) stellen auf die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit (durch zwangsweise Heilbehandlung bzw Anstaltsunterbringung) ab. Derartige Rechtsfragen sind hier indessen nicht zu lösen, weshalb der Anregung auf Einleitung eines Paragraph 282, ABGB betreffenden Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht nähergetreten wird. Inwieweit durch die angeordneten Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen stattfinden soll, wird im Rechtsmittel nicht näher ausgeführt und ist auch nicht erkennbar, zumal die der Betroffenen auf Grund ihrer Vermögensverhältnisse zumutbaren Sanierungsmaßnahmen wohl auch eine entsprechende Werterhöhung ihres Liegenschaftseigentums zur Folge haben.
Wie bereits ausgeführt, ist die Betroffene im Zusammenhang mit der vom Pflegschaftsgericht angeordneten Verbesserung ihrer Wohnungsverhältnisse auf Grund ihrer geistigen Beeinträchtigung nicht dispositionsfähig, weshalb ihre vorherige Anhörung zur Wahrung ihrer Parteienrechte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unterbleiben konnte.
Die dargelegten Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Anmerkung
E56824 03A03539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00353.99D.0131.000Dokumentnummer
JJT_20000131_OGH0002_0030OB00353_99D0000_000