Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude M*****, ***** vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 70.721,96 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2000, GZ 46 R 1980/99p-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 12. November 1999, GZ 6 C 1541/99x-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In ihrer am 18. August 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft von der beklagten Wohnungseigentümerin Zahlung von S 70.721,96 sA als rückständige anteilige Liegenschaftsaufwendungen für einen Zeitraum bis einschließlich August 1999. In der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß § 13c (Abs 4) WEG beim Liegenschaftsanteil der Beklagten.In ihrer am 18. August 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft von der beklagten Wohnungseigentümerin Zahlung von S 70.721,96 sA als rückständige anteilige Liegenschaftsaufwendungen für einen Zeitraum bis einschließlich August 1999. In der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, (Absatz 4,) WEG beim Liegenschaftsanteil der Beklagten.
Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung wegen S 13.350,40 sA, ohne im Spruch eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Betrages von S 57.371,56 sA zu treffen. Zur Begründung führte es jedoch aus, das Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 WEG idF BGBl I 1999/147 komme dem Forderungsberechtigten gemäß Abs 4 leg cit nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Die Klägerin habe die Anmerkung der Klage in der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragt, die Klagsanmerkung werde daher hinsichtlich der seit 2. Mai 1999 fällig gewordenen rückständigen Beträge bewilligt.Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung wegen S 13.350,40 sA, ohne im Spruch eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Betrages von S 57.371,56 sA zu treffen. Zur Begründung führte es jedoch aus, das Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/147 komme dem Forderungsberechtigten gemäß Absatz 4, leg cit nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Die Klägerin habe die Anmerkung der Klage in der Tagsatzung vom 2. November 1999 beantragt, die Klagsanmerkung werde daher hinsichtlich der seit 2. Mai 1999 fällig gewordenen rückständigen Beträge bewilligt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Anmerkung der Klage (ohne Einschränkung) gemäß § 13c Abs 4 WEG bewilligt werde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei und führte im Wesentlichen folgendes aus:Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Anmerkung der Klage (ohne Einschränkung) gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG bewilligt werde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Soweit die Rekurswerberin nicht vollständige Erledigung ihres Sachantrages als wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 ZPO geltend mache, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die beantragte Anmerkung der Klage ohnedies bewilligt habe. Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages im Text der grundbücherlichen Anmerkung sei im Hinblick darauf, dass das Ausmaß des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes gemäß § 13c Abs 3 WEG iVm § 216 Abs 1 Z 3 EO in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilung nach den in den eben zitierten Gesetzesstellen festgelegten Kriterien zu beurteilen sei, entbehrlich. Die Anmerkung der Klage sei nur eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Vorzugspfandrechtes dem Grunde nach. Die Einschränkung auf einen bestimmten Betrag im angefochtenen Beschluss sei überflüssig, zumal die Klägerin in erster Instanz (richtigerweise) nur die Klagsanmerkung als solche, nicht allerdings hinsichtlich eines bestimmten Betrages beantragt habe. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Entscheidung unter gleichzeitiger Eliminierung des darin angeführten Geldbetrages und unter ausdrücklicher Aufnahme des Rechtsgrundes der Klagsanmerkung in deren Text richtigzustellen.Soweit die Rekurswerberin nicht vollständige Erledigung ihres Sachantrages als wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO geltend mache, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die beantragte Anmerkung der Klage ohnedies bewilligt habe. Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages im Text der grundbücherlichen Anmerkung sei im Hinblick darauf, dass das Ausmaß des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 zum Zeitpunkt der Meistbotsverteilung nach den in den eben zitierten Gesetzesstellen festgelegten Kriterien zu beurteilen sei, entbehrlich. Die Anmerkung der Klage sei nur eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Vorzugspfandrechtes dem Grunde nach. Die Einschränkung auf einen bestimmten Betrag im angefochtenen Beschluss sei überflüssig, zumal die Klägerin in erster Instanz (richtigerweise) nur die Klagsanmerkung als solche, nicht allerdings hinsichtlich eines bestimmten Betrages beantragt habe. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Entscheidung unter gleichzeitiger Eliminierung des darin angeführten Geldbetrages und unter ausdrücklicher Aufnahme des Rechtsgrundes der Klagsanmerkung in deren Text richtigzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, in dem sie die Nennung der offenen Klagsforderung anstrebt; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Klägerin ist durch die Bewilligung der Klagsanmerkung ohne Nennung eines Betrages nicht beschwert, weil das Rekursgericht die vom Erstgericht vorgenommene Einschränkung beseitigt und den in erster Instanz gestellten Antrag der Klägerin (in dem der aktenkundige Klagsbetrag ebenfalls nicht genannt wurde) vollinhaltlich bewilligt hat. Sie ist in ihrer Rechtsstellung durch die Rekursentscheidung umsoweniger beeinträchtigt, als der Antrag auf Klagsanmerkung nach der vom erkennenden Senat jüngst etwa in 5 Ob 37/00b und 5 Ob 50/00i mwN vertretenen Auffassung abzuweisen gewesen wäre, weil das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die - wie hier - vor dem 1. September 1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann. Dem Obersten Gerichtshof ist es aber verwehrt, diesen Umstand wahrzunehmen, weil ein Rechtsmittel der Beklagten nicht vorliegt.Die Klägerin ist durch die Bewilligung der Klagsanmerkung ohne Nennung eines Betrages nicht beschwert, weil das Rekursgericht die vom Erstgericht vorgenommene Einschränkung beseitigt und den in erster Instanz gestellten Antrag der Klägerin (in dem der aktenkundige Klagsbetrag ebenfalls nicht genannt wurde) vollinhaltlich bewilligt hat. Sie ist in ihrer Rechtsstellung durch die Rekursentscheidung umsoweniger beeinträchtigt, als der Antrag auf Klagsanmerkung nach der vom erkennenden Senat jüngst etwa in 5 Ob 37/00b und 5 Ob 50/00i mwN vertretenen Auffassung abzuweisen gewesen wäre, weil das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die - wie hier - vor dem 1. September 1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann. Dem Obersten Gerichtshof ist es aber verwehrt, diesen Umstand wahrzunehmen, weil ein Rechtsmittel der Beklagten nicht vorliegt.
Der Revisionsrekurs der Klägerin war somit mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E57466 05A00660European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00066.00T.0314.000Dokumentnummer
JJT_20000314_OGH0002_0050OB00066_00T0000_000