TE OGH 2000/3/30 8Ob61/00d

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Andreas H*****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin C.*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Lutz Hölzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen Beweissicherung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Dezember 1999, GZ 37 R 725/99p-20, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 26. Mai 1999, GZ 18 Nc 6/99g-3, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung des Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, und zur Ergänzung des Ausspruchs, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, und wenn dies nicht der Fall ist, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht beschloss antragsgemäß die Beweissicherung durch die Einholung eines schriftlichen "Befundes" eines Sachverständigen über den Zustand einer bestimmten Stapelparkergrube und richtete an den Sachverständigen in einem die Fragen, welche Ursachen eventuell festgestellte Mängel hätten, welche technischen Möglichkeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel bestünden und wie hoch die Kosten der Beseitigung dieser Mängel seien.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragsgegners, der sich nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss, soweit er die Befundaufnahme zur Beweissicherung des Zustandes der Stapelparkergrube übersteigt, wendet, als unzulässig zurück, weil ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluss gemäß § 386 Abs 4 ZPO jedenfalls unanfechtbar sei, auch wenn im erstgerichtlichen Beschluss in Beweissicherungsverfahren unzulässige Aufträge erteilt würden.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragsgegners, der sich nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss, soweit er die Befundaufnahme zur Beweissicherung des Zustandes der Stapelparkergrube übersteigt, wendet, als unzulässig zurück, weil ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluss gemäß Paragraph 386, Absatz 4, ZPO jedenfalls unanfechtbar sei, auch wenn im erstgerichtlichen Beschluss in Beweissicherungsverfahren unzulässige Aufträge erteilt würden.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Antragstellers, soweit er über die Beweissicherung hinausgehe, abzuweisen; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag. Es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Beschluss über Aufträge, welche über das Beweissicherungsverfahren hinaus gingen, gleichfalls der Prüfung der Rechtsmittelgerichte entzogen seien.

Da ein Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat und der nicht in einem Geldbetrag besteht, fehlt, wird das Erstgericht diesen nachzutragen und gegebenenfalls auch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses abzusprechen haben:

Der Revisionsrekurs ist nämlich weder jedenfalls zulässig, weil kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Zurückweisung einer Klage oder Berufung aus rein formellen Gründen) oder ein diesem vergleichbarer Fall nicht vorliegt. Er ist aber auch nicht jedenfalls gemäß § 528 Abs 2 ZPO unzulässig; insbesondere liegt kein bestätigender Beschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.Der Revisionsrekurs ist nämlich weder jedenfalls zulässig, weil kein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Zurückweisung einer Klage oder Berufung aus rein formellen Gründen) oder ein diesem vergleichbarer Fall nicht vorliegt. Er ist aber auch nicht jedenfalls gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unzulässig; insbesondere liegt kein bestätigender Beschluss iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.

Das Rekursgericht wird daher gemäß § 526 Abs 3 iVm § 502 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen haben, ob der nicht in einem Geldbetrag bestehende Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- bzw S 260.000,-- übersteigt oder nicht und sodann entweder auszusprechen haben, dass der Revisionsrekurs jedenfalls gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist oder, falls er nicht jedenfalls unzulässig ist, auch gemäß Z 3 dieser Bestimmung auszusprechen haben, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist oder nicht.Das Rekursgericht wird daher gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen haben, ob der nicht in einem Geldbetrag bestehende Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- bzw S 260.000,-- übersteigt oder nicht und sodann entweder auszusprechen haben, dass der Revisionsrekurs jedenfalls gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist oder, falls er nicht jedenfalls unzulässig ist, auch gemäß Ziffer 3, dieser Bestimmung auszusprechen haben, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist oder nicht.

Anmerkung

E57500 08A00610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00061.00D.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0080OB00061_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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