TE OGH 2000/4/13 8Ob308/99y

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj Kevin E*****, wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. September 1999, GZ 45 R 609/99p-160, mit dem infolge Rekurses des Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Amt für Jugend und Familie, 1210 Wien,

Am Spitz 1, der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 5. August 1999, GZ 17 P 2945/95f-154 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Minderjährige lebt bei der Großmutter väterlicherseits, die seit 1. 6. 1994 Pflegegeld gemäß § 27 WrJWG in Höhe von monatlich S 1.600 erhält.Der Minderjährige lebt bei der Großmutter väterlicherseits, die seit 1. 6. 1994 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, WrJWG in Höhe von monatlich S 1.600 erhält.

Das Erstgericht wies den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 4 Z 3, 6, 7 UVG ab.Das Erstgericht wies den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 4, Ziffer 3,, 6, 7 UVG ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf, trug diesem die neuerliche Entscheidung auf und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil - zur Zeit der Beschlussfassung des Rekursgerichtes - oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Wertung der vollen Erziehung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG nicht vorlag und das Rekursgericht überdies im Ergebnis von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 2. 1999, 7 Ob 5/99g, abgegangen ist. Es legte ausführlich das, dass dem Minderjährigen trotz der Gewährung von "Verwandtenpflegegeld" nach § 27 WrJWG Unterhaltsvorschuss zustehe, weil im vorliegenden Fall nicht von einer Maßnahme der vollen Erziehung iSd § 2 Abs 2 Z 2 UVG gesprochen werden könne und daher der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund nicht vorliege. Eine sofortige Vorschussgewährung durch das Rekursgericht sei aber nicht zulässig, weil dann der Unterhaltsschuldner jenen Sachverhalt, von dem die Unterinstanzen ausgegangen seien, nicht mehr bekämpfen könne.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf, trug diesem die neuerliche Entscheidung auf und ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil - zur Zeit der Beschlussfassung des Rekursgerichtes - oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Wertung der vollen Erziehung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG nicht vorlag und das Rekursgericht überdies im Ergebnis von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 2. 1999, 7 Ob 5/99g, abgegangen ist. Es legte ausführlich das, dass dem Minderjährigen trotz der Gewährung von "Verwandtenpflegegeld" nach Paragraph 27, WrJWG Unterhaltsvorschuss zustehe, weil im vorliegenden Fall nicht von einer Maßnahme der vollen Erziehung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG gesprochen werden könne und daher der vom Erstgericht herangezogene Versagungsgrund nicht vorliege. Eine sofortige Vorschussgewährung durch das Rekursgericht sei aber nicht zulässig, weil dann der Unterhaltsschuldner jenen Sachverhalt, von dem die Unterinstanzen ausgegangen seien, nicht mehr bekämpfen könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Republik Österreich mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs muss als zulässig angesehen werden, weil zur Zeit der Beschlussfassung zweiter Instanz gesicherte oberstgerichtliche Judikatur zur maßgeblichen Frage nicht vorlag; er ist aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich zwischenzeitig in zahlreichen Entscheidungen von der Entscheidung 7 Ob 5/99g distanziert und dargelegt, dass jedenfalls dann, wenn wie nach dem WrJWG Pflegegeld bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch an den Minderjährigen pflegende Verwandte gewährt wird, dies keinen Grund zur Verweigerung von Unterhaltsvorschuss nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird die Revisionsrekurswerberin auf die ihr ohnedies bekannten zwischenzeitig ergangenen ausführlich begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (zB 1 Ob 258/99v und 8 Ob 299/99z) zu dieser Frage verwiesen.Der Oberste Gerichtshof hat sich zwischenzeitig in zahlreichen Entscheidungen von der Entscheidung 7 Ob 5/99g distanziert und dargelegt, dass jedenfalls dann, wenn wie nach dem WrJWG Pflegegeld bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch an den Minderjährigen pflegende Verwandte gewährt wird, dies keinen Grund zur Verweigerung von Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird die Revisionsrekurswerberin auf die ihr ohnedies bekannten zwischenzeitig ergangenen ausführlich begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (zB 1 Ob 258/99v und 8 Ob 299/99z) zu dieser Frage verwiesen.

Eine sofortige Vorschussgewährung durch den Obersten Gerichtshof kann schon deshalb nicht ins Auge gefasst werden, weil der Minderjährige die Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung unbekämpft ließ.

Anmerkung

E57886 08A03089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00308.99Y.0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0080OB00308_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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