Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard M*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beseitigung (Streitinteresse S 60.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 30. November 1999, GZ 21 R 220/99x-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 22. März 1999, GZ 4 C 120/99z-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.871,04 (hierin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zwar in Abänderung seines zunächst gegenteiligen Ausspruches die Revision gegen sein Urteil gemäß § 508 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt, doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die Erledigung des Rechtsmittels kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:Das Berufungsgericht hat zwar in Abänderung seines zunächst gegenteiligen Ausspruches die Revision gegen sein Urteil gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO für zulässig erklärt, doch liegen die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die Erledigung des Rechtsmittels kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Auch von der beklagten Partei wird nicht bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (im Übrigen auch nicht zum Zeitpunkt der Revisionserhebung) kein (insbesondere rechtskräftiger) Verwaltungsbescheid zur Verlegung und Weiterbenützung einer Gasrohrleitung über das Grundstück der Klägerin existiert. Diese auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abstellende (Fasching, Lehrbuch2 Rz 794) Sach- und Rechtslage haben auch die Vorinstanzen zutreffend zugrunde gelegt. Dem hält auch die Revisionswerberin - unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) - bloß entgegen, dass "angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren im Fluss ist und abwechselnd zu positiven und negativen Bescheiden führt", das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurückverweisen hätte müssen, welches sodann "das Verfahren bis zum Vorliegen einer endgültigen (rechtskräftigen und nicht mehr bei den Höchstgerichten anfechtbaren) Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die [von der Beklagten angestrebte, jedoch bisher ebenfalls noch nicht bescheidmäßig erwirkte] Enteignung und über die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der strittigen Rohranlage zu unterbrechen" habe. Dieses Vorbringen vermag jedoch den geltend gemachten Revisionsgrund nicht zum Erfolg zu führen: Ein gesetzlicher (zwingender) Unterbrechungsgrund, den das Berufungsgericht missachtet hätte, liegt nicht vor; verwaltungsrechtliche Vorfragen können bloß nach § 190 Abs 1 ZPO zum Gegenstand einer Unterbrechung gemacht werden. Eine solche Vorfragenbeurteilung ist hier indes ebenfalls nicht gegeben, weil es nicht angehen kann, einen (nach Auffassung der Revisionswerberin selbst derzeit) völlig ungewissen, wenngleich von ihr offenbar vehement angestrebten rechtlichen Erfolg durch einen die Rechtsposition der Klägerin bis dahin belastenden Schwebezustand aufrecht zu erhalten, ohne dass zum bereits als maßgeblich bezeichneten Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für eine Rechtseinräumung zugunsten der beklagten Partei eine Rechtsgrundlage besteht.Auch von der beklagten Partei wird nicht bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (im Übrigen auch nicht zum Zeitpunkt der Revisionserhebung) kein (insbesondere rechtskräftiger) Verwaltungsbescheid zur Verlegung und Weiterbenützung einer Gasrohrleitung über das Grundstück der Klägerin existiert. Diese auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abstellende (Fasching, Lehrbuch2 Rz 794) Sach- und Rechtslage haben auch die Vorinstanzen zutreffend zugrunde gelegt. Dem hält auch die Revisionswerberin - unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) - bloß entgegen, dass "angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren im Fluss ist und abwechselnd zu positiven und negativen Bescheiden führt", das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurückverweisen hätte müssen, welches sodann "das Verfahren bis zum Vorliegen einer endgültigen (rechtskräftigen und nicht mehr bei den Höchstgerichten anfechtbaren) Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die [von der Beklagten angestrebte, jedoch bisher ebenfalls noch nicht bescheidmäßig erwirkte] Enteignung und über die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der strittigen Rohranlage zu unterbrechen" habe. Dieses Vorbringen vermag jedoch den geltend gemachten Revisionsgrund nicht zum Erfolg zu führen: Ein gesetzlicher (zwingender) Unterbrechungsgrund, den das Berufungsgericht missachtet hätte, liegt nicht vor; verwaltungsrechtliche Vorfragen können bloß nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zum Gegenstand einer Unterbrechung gemacht werden. Eine solche Vorfragenbeurteilung ist hier indes ebenfalls nicht gegeben, weil es nicht angehen kann, einen (nach Auffassung der Revisionswerberin selbst derzeit) völlig ungewissen, wenngleich von ihr offenbar vehement angestrebten rechtlichen Erfolg durch einen die Rechtsposition der Klägerin bis dahin belastenden Schwebezustand aufrecht zu erhalten, ohne dass zum bereits als maßgeblich bezeichneten Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz für eine Rechtseinräumung zugunsten der beklagten Partei eine Rechtsgrundlage besteht.
Ob die von der beklagten Partei zur Errichtung und Fortführung angestrebte Anlage tatsächlich wieder genehmigt werden wird (wie in der Rechtsrüge der Revision gleich vorweg behauptet), ist - schon im Hinblick auf die mehrfachen Aufhebungsentscheidungen zunächst durch den Verfassungsgerichtshof, sodann durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, jeweils rückwirkend ex tunc (RIS-Justiz RS0110731, 0082023, 0102896) - bloße Spekulation. Dem Einwand der Sittenwidrigkeit (begründet mit dem Bestreben der Klägerin, durch das erhobene Klagebegehren nur ihre Position im Enteignungsverfahren stärken und dort "Millionenbeträge abnötigen" zu wollen) ist entgegenzuhalten, dass die Geltendmachung eines Begehrens auf Beseitigung einer konsens- und bescheidlosen Benützung einer Liegenschaft (als Eingriff in die Freiheit des Eigentums) in nicht unbeträchtlichem Umfang nach der Rechtsprechung grundsätzlich niemals als schikanös bezeichnet werden kann (RS0037903; SZ 69/50; MietSlg 30.060, 47.144; RZ 1993/72). Damit kann sich die Beklagte aber auch nicht - mit Erfolg - auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben berufen, der ihrer Auffassung nach deshalb verwirklicht sei, weil sie ja "eine große Investition im öffentlichen Interesse" getätigt habe (und darum auch weiterhin "ernsthaft bemüht" sei), unterstellt sie doch (freilich unrichtig) im selben Satz, dies aufgrund stattgebender verwaltungsbehördlicher Bescheide getan zu haben, was aber (wie die mehrfachen Aufhebungserkenntnisse zeigen) gerade nicht der Fall ist.
Damit erweist es sich aber - zusammenfassend - , dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert wird. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (5 Ob 337/98i, 5 Ob 127/99h, 6 Ob 223/99h). Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Damit erweist es sich aber - zusammenfassend - , dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert wird. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (5 Ob 337/98i, 5 Ob 127/99h, 6 Ob 223/99h). Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.
Anmerkung
E57821 02A01060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00106.00B.0428.000Dokumentnummer
JJT_20000428_OGH0002_0020OB00106_00B0000_000