TE OGH 2000/5/11 8Ob275/99w

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Walter T*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 13. September 1999, GZ 2 R 349/99v-19, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 4. August 1999, GZ 8 S 29/99m-6, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der in seinem den Rekurs gegen Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses zurückweisenden Teil bestätigt wird, im Übrigen aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs gegen Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erteilte mit Beschluss vom 4. 8. 1999 (ON 6), nachdem es mit Beschluss vom selben Tag das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet hatte (ON 5), dem Schuldner nachstehende Aufträge:

1.) Veranlassung, dass die laufenden Erwerbseinkünfte im pfändungsfreien Umfang auf das durch den Dienstgeber einzurichtende Massekonto überwiesen werden;

2.) Bekanntgabe aller anhängigen Gerichtsverfahren binnen 14 Tagen;

3.) Bekanntgabe binnen 14 Tagen, ob bzw bei welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens exekutive Pfandrechte begründet wurden.

Weiters führte das Erstgericht aus, die Verletzung der sich aus diesem Auftrag ergebenden Verpflichtungen habe den sofortigen Entzug der Eigenverwaltung zur Folge.

Den Rekurs des Schuldners gegen Punkt 1 und 3 dieses Beschlusses wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, es handle sich inhaltlich um einen Verbesserungsauftrag, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Weiters erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig und ergänzte diesen Beschluss durch den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000,--.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, den Beschluss als nichtig aufzuheben; hilfsweise, ihn abzuändern und dem Rekurs des Schuldners Folge zu geben.

Der Rekurs ist hinsichtlich des Beschlussteiles, mit dem über den Auftrag Punkt 1 entschieden wurde, zulässig und auch berechtigt; im Übrigen, dh hinsichtlich des Beschlussteiles, mit dem über den Auftrag Punkt 3 entschieden wurde, ist er zwar zulässig, aber unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Rechtsmittelwerber inhaltlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor, denn die Rekursentscheidung enthält überprüfbare Gründe. Nur deren völliges Fehlen oder eine derart mangelhafte Fassung des Beschlusses, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, bildete diesen Nichtigkeitsgrund (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 12 zu § 477).Der vom Rechtsmittelwerber inhaltlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor, denn die Rekursentscheidung enthält überprüfbare Gründe. Nur deren völliges Fehlen oder eine derart mangelhafte Fassung des Beschlusses, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, bildete diesen Nichtigkeitsgrund (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 12 zu Paragraph 477,).

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes handelt es sich nicht um Verbesserungsaufträge - das Schuldenregulierungsverfahren war bereits eröffnet - sondern um verfahrensleitende Beschlüsse. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 8 Ob 304/98h (= ZIK 1999, 101) zu im Konkurseröffnungsverfahren ergangenen verfahrensleitenden Beschlüssen ausgesprochen hat, liefe es der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahren zuwider, wären schon einzelne Verfügungen in dessen Rahmen anfechtbar. Diese Erwägungen gelten auch für das Konkursverfahren selbst, sofern nicht, wie durch Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses, entgegen § 187 Abs 1 Z 5 KO in materielle Rechte des Schuldners eingegriffen wird (SZ 67/98; 8 Ob 163/99z). Was die im Beschluss für den Fall seiner Nichtbefolgung nur angedrohte Rechtsfolge betrifft, kann sie nicht zur Anfechtbarkeit der ansonsten durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbaren verfahrensleitenden Verfügung Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses führen.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes handelt es sich nicht um Verbesserungsaufträge - das Schuldenregulierungsverfahren war bereits eröffnet - sondern um verfahrensleitende Beschlüsse. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 8 Ob 304/98h (= ZIK 1999, 101) zu im Konkurseröffnungsverfahren ergangenen verfahrensleitenden Beschlüssen ausgesprochen hat, liefe es der beabsichtigten Raschheit des Konkurseröffnungsverfahren zuwider, wären schon einzelne Verfügungen in dessen Rahmen anfechtbar. Diese Erwägungen gelten auch für das Konkursverfahren selbst, sofern nicht, wie durch Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses, entgegen Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 5, KO in materielle Rechte des Schuldners eingegriffen wird (SZ 67/98; 8 Ob 163/99z). Was die im Beschluss für den Fall seiner Nichtbefolgung nur angedrohte Rechtsfolge betrifft, kann sie nicht zur Anfechtbarkeit der ansonsten durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbaren verfahrensleitenden Verfügung Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses führen.

Anmerkung

E57957 08AA2759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00275.99W.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20000511_OGH0002_0080OB00275_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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