Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jodis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt, Innsbruck, Südtirolerplatz 8, als Masseverwalter im Konkurs der Hotel A***** Gesellschaft mbH, *****, und 2.) Sparkasse der *****, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 700.000,--) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 1 R 26/00h-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt gewerden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; im Prüfungsprozess ist daher die Änderung einer der Forderungsanmeldung entsprechenden Klage im Sinne des § 235 ZPO durch Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes ohne neuerliche Forderungsanmeldung und Prüfung im Konkursverfahren unzulässig. § 235 ZPO ist trotz § 172 KO in diesen Fällen nicht anwendbar. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten (SZ 39/76 = JBl 1967, 215 uva).Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt gewerden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; im Prüfungsprozess ist daher die Änderung einer der Forderungsanmeldung entsprechenden Klage im Sinne des Paragraph 235, ZPO durch Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes ohne neuerliche Forderungsanmeldung und Prüfung im Konkursverfahren unzulässig. Paragraph 235, ZPO ist trotz Paragraph 172, KO in diesen Fällen nicht anwendbar. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten (SZ 39/76 = JBl 1967, 215 uva).
Die wiederholten Behauptungen, es handle sich lediglich um eine uneigentliche Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO bzw Gegenstand der Anmeldung im Konkurs und der Klage sei lediglich der Bestand eines Fruchtgenussrechtes der Klägerin, sind unzutreffend, weil es sich dabei um einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt handelt (Einräumung eines Fruchtgenussrechtes als Teil der Gegenleistung für die Einbringung der OHG in die gemeinschuldnerische GmbH oder Vorbehalt eines solchen, dh Einbringung einer OHG, deren Vermögen um das Fruchtgenussrecht vermindert wurde), mag auch mit der Forderung jeweils der Wert eines derartigen Fruchtgenussrechtes geltend gemacht werden (siehe auch Konecny in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze Rz 41 zu § 110 KO, wonach eine Klagsänderung sogar mit Zustimmung des Beklagten unzulässig ist).Die wiederholten Behauptungen, es handle sich lediglich um eine uneigentliche Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO bzw Gegenstand der Anmeldung im Konkurs und der Klage sei lediglich der Bestand eines Fruchtgenussrechtes der Klägerin, sind unzutreffend, weil es sich dabei um einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt handelt (Einräumung eines Fruchtgenussrechtes als Teil der Gegenleistung für die Einbringung der OHG in die gemeinschuldnerische GmbH oder Vorbehalt eines solchen, dh Einbringung einer OHG, deren Vermögen um das Fruchtgenussrecht vermindert wurde), mag auch mit der Forderung jeweils der Wert eines derartigen Fruchtgenussrechtes geltend gemacht werden (siehe auch Konecny in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze Rz 41 zu Paragraph 110, KO, wonach eine Klagsänderung sogar mit Zustimmung des Beklagten unzulässig ist).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E57955 08A01180European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00118.00M.0511.000Dokumentnummer
JJT_20000511_OGH0002_0080OB00118_00M0000_000