TE OGH 2000/5/23 10ObS132/00k

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerd Swoboda (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verica D*****, vertreten durch Dr. Eberhard Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension und Abfindung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2000, GZ 8 Rs 17/00d-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. September 1999, GZ 12 Cgs 64/99k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, soweit darin eine "Abfindung" der von der Klägerin zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge begehrt wurde, mit der Begründung zurück, dass die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der beklagten Partei nicht gestellt habe und die beklagte Partei darüber im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen habe. Das übrige auf Gewährung einer Alterspension gerichtete Klagebegehren wies das Erstgericht mit der Begründung ab, die Klägerin habe in der österreichischen Pensionsversicherung nur 41 Versicherungsmonate und im Ausland keine weiteren Versicherungszeiten erworben, sodass die Wartezeit nicht erfüllt sei.

In der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung wurde nach der Anfechtungserklärung das Ersturteil im gesamten Umfang angefochten und die Abänderung des Ersturteiles im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung beantragt.

Das Berufungsgericht wies die Berufung wegen Nichtigkeit zurück und gab der Berufung im Übrigen keine Folge. Es wies in seinen Ausführungen darauf hin, dass in den Rechtsmittelausführungen der Klägerin ausschließlich die Frage der Gewährung einer Alterspension angesprochen werde, während das Rechtsmittel zur Frage der begehrten "Abfindung" einbezahlter Beiträge keine Ausführungen enthalte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der grundsätzlichen Bindung des Rechtsmittelgerichtes an die geltend gemachten Gründe ist allgemein anerkannt, dass das Rechtsmittelgericht bei einer gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen hat. Die bloße Benennung des Rechtsmittelgrundes bringt ebenso wie die Verwendung von bloßen Leerformeln den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Werden in einem Verfahren mehrere Ansprüche geltend gemacht und enthält das Rechtsmittel Rechtsausführungen nur mehr zu einem Anspruch, so ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, von Amts wegen auf die Prüfung der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche einzugehen (SSV-NF 1/14 mwN uva).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über zwei unterschiedliche Begehren der Klägerin entschieden. Zum Begehren auf "Abfindung" der von der Klägerin zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge enthielt die gegen das Urteil erster Instanz erhobene Berufung der Klägerin keine Ausführungen, sodass es dem Berufungsgericht verwehrt war, von Amts wegen auf die Prüfung der rechtlichen Beurteilung dieses Begehrens einzugehen. Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Revision mit ihren Ausführungen die Zurückweisung dieses Begehrens durch das Erstgericht bekämpft, ist ihr der nach ständiger Rechtsprechung geltende Grundsatz entgegenzuhalten, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN ua). Dieser Grundsatz gilt (partiell) auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die Zurückweisung des Begehrens auf "Abfindung" geleisteter Beiträge durch das Erstgericht kann die Klägerin daher mit Revision nicht mehr bekämpfen (vgl MR 1989, 52; MR 1987, 221; EvBl 1985/154 mwN ua), sodass auf die Frage der Zulässigkeit und Berechtigung eines solchen Begehrens nicht weiter einzugehen ist. Der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Alterspension, tritt die Klägerin in ihrer Revision nicht mehr entgegen.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über zwei unterschiedliche Begehren der Klägerin entschieden. Zum Begehren auf "Abfindung" der von der Klägerin zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge enthielt die gegen das Urteil erster Instanz erhobene Berufung der Klägerin keine Ausführungen, sodass es dem Berufungsgericht verwehrt war, von Amts wegen auf die Prüfung der rechtlichen Beurteilung dieses Begehrens einzugehen. Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Revision mit ihren Ausführungen die Zurückweisung dieses Begehrens durch das Erstgericht bekämpft, ist ihr der nach ständiger Rechtsprechung geltende Grundsatz entgegenzuhalten, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN ua). Dieser Grundsatz gilt (partiell) auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die Zurückweisung des Begehrens auf "Abfindung" geleisteter Beiträge durch das Erstgericht kann die Klägerin daher mit Revision nicht mehr bekämpfen vergleiche MR 1989, 52; MR 1987, 221; EvBl 1985/154 mwN ua), sodass auf die Frage der Zulässigkeit und Berechtigung eines solchen Begehrens nicht weiter einzugehen ist. Der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Alterspension, tritt die Klägerin in ihrer Revision nicht mehr entgegen.

Der Revision ist daher schon aus diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E57978 10C01320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00132.00K.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_010OBS00132_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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