Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wilhelm K*****,
2. Prof. Norbert S*****, 3. Ing. Franz S*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verein Verband***** P*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 17. November 1999, GZ 16 R 63/99z-38, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 15. Jänner 1999, GZ 9 C 140/98a-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird in dem Umfang, in dem dem Begehren auf Feststellung, dass der in der Vorstandssitzung vom 7. Jänner 1997 gefasste Beschluss, es liege verbandsschädigendes Verhalten des Zweit- und Drittklägers vor, unwirksam ist, stattgegeben wurde, bestätigt.
Im Übrigen wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das dieses zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren das Urteil, die in den Vorstandssitzungen der beklagten Partei am 7. 1. 1997 und 6. 5. 1997 "getroffenen" Beschlüsse seien wegen nicht ordnungsgemäßer Zusammensetzung des Vorstandes unwirksam. Sie brachten dazu vor, Mitglieder des beklagten Vereins zu sein, der Erst- und Zweitkläger seien auch Vorstandsmitglieder. Als solche hätten sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vorstandsbeschlüsse vom 7.
1. und 6. 5. 1997. In der jährlichen ordentlichen Generalversammlung vom 7. 9. 1996 sei es zu schweren Unzukömmlichkeiten gekommen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder habe gegen die Entlastung des Vorstandes gestimmt. Aus diesem Grunde wäre nach den Statuten die Neuwahl des Vorstandes von der Generalversammlung vorzunehmen gewesen, doch seien ohne eine solche weiterhin Vorstandssitzungen abgehalten worden. Überdies sei bei den Vorstandssitzungen vom 7. 1. 1997 und 6. 5. 1997 nicht die erforderliche Anzahl der Vorstandsmitglieder anwesend gewesen. Es sei auch die Funktionsperiode des Vorstandes zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Die am 7. 1. und 6. 5. 1997 gefassten Beschlüsse hätten von der am 19. 9. 1997 stattgefundenen Generalversammlung nicht genehmigt werden können.
Die beklagte Partei wendete ein, bei der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 sei der Antrag auf Entlastung des Vorstandes angenommen worden. Überdies habe die Generalversammlung vom 19. 9. 1997 das Protokoll der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 sowie sämtliche Beschlüsse des Vorstandes seit dieser Generalversammlung genehmigt. Unrichtig sei, dass der Vorstand in seinen Sitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei.
Das Erstgericht sprach in Punkt 1 seines Urteils vom 15. 1. 1999 aus, der in der Vorstandssitzung der beklagten Partei vom 7. 1. 1997 gefasste Beschluss:
"Prof. Norbert S***** und Ing. Franz S***** (Zweit- und Drittkläger) statutenmäßig wegen verbandsschädigenden Verhaltens auszuschließen."
sei wegen nicht gehöriger Zusammensetzung des Vorstandes unwirksam.
Hingegen wurde das Klagebegehren festzustellen, die in der Vorstandssitzung vom 7. 1. 1997 gefassten Beschlüsse:
"Wenn der Mitgliedsbeitrag 1996 bis 17. 1. 1997 nicht bezahlt wird erfolgt Ausschluss."
"Ist dies verbandsschädigendes Verhalten von Ing. Franz S***** und Prof. Norbert S***** (Zweit- und Drittkläger) - JA oder NEIN?"
"100 % Säumniszuschlag ist einzuheben, wenn bis zum festgesetzten Termin die Kör- und Deckscheine nicht beim Verband einlangen."
sowie die in der Vorstandssitzung der beklagten Partei vom 6. 5. 1997 gefassten Beschlüsse:
"Der Vorstand des Verbandes *****P***** (beklagte Partei) setzt seinem Finanzreferenten Hrn Willi K***** (Erstkläger), nach bereits zweimal erfolgter Terminversäumung eine letzte Nachfrist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung, um seinen Pflichten als Finanzreferent des Verbandes nachzukommen ansonsten wird von Seite des Verbandes gerichtlich Klage gegen ihn geführt. Für den bereits durch unrechtmäßiges Handeln entstandenen Schaden (Mehraufwand, Verzinsung, Abmeldung der Isländer beim Bundesfachverband) ist Willi K***** persönlich haftbar."
"Jede einzelne Sektion verrechnet den vollen Preis der ausgestellten Papiere direkt mit Herrn F***** und führt einen noch festzusetzenden Betrag an den Verband ab. Die Festsetzung der Kosten, die der Züchter für die Ausstellung der Papiere zu entrichten hat, ist Sektionssache. Extrawünsche an die EDV hat jede Sektion selbst zu finanzieren."
"Enthebung der Sektionsleitungen von Shetlandponies und Huszulen (verbandsschädigendes Verhalten, ...) und führen deren Tätigkeit eigenständig vom Verband."
abgewiesen.
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Satzung der beklagten Partei hat ua folgenden Inhalt:
§ 2 Abs 5:Paragraph 2, Absatz 5 :,
"Zur Erfüllung des Vereinszweckes können bei Bedarf Sektionen für die jeweils vom Verband betreuten Rassen gebildet werden.
Die Aufgaben der selbständigen Rassesektionen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
Die Art und Weise der Sektionsleitung kann durch die jeweilige Rassesektion in einer eigenen Sektionsordnung festgelegt werden. Diese ist Bestandteil der Geschäftsordnung des Verbandes.
§ 8 GeneralversammlungParagraph 8, Generalversammlung
(1) ......
(2) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, bei seiner
Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Die Beschlussfasung in der
Generalversamlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Mit Ausnahme der Satzungsänderungen oder der Auflösung des Verbandes
erfolgt die Beschlussfassung der Generalversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen ..... .
(3) ......
(4) Die Einberufung der Generalversammlung hat der Verbandsvorstand
durch schriftliche Einladung der Mitglieder vorzunehmen. Die
Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der
Generalversammlung ergehen und haben den Ort und den Zeitpunkt der
Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben.
(5) ......
(6) Über den Beschluss des Verbandsvorstandes, oder der
Generalversammlung selbst, oder über Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalversammlung
zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte einberufen werden,
wofür die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung die
vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden haben.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
(1) ......
(2) Die Beschlussfassung über den alljährlichen vom Verbandsvorstand vorzulegenden Rechnungsabschluss und zu erstattenden Tätigkeits- bzw Rechenschaftsbericht;
§ 10 VorstandParagraph 10, Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter, dem Finanzreferenten, seinem Stellvertreter, den Sektionsleitern oder deren Stellvertretern und bei Bedarf maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedern, insgesamt daher 21 Mitgliedern.
(2) .....
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wenn bei der jährlichen Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung gemäß § 9 Z 2 verweigert wird, so ist unbeschadet des Umstandes, dass die Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes noch nicht abgelaufen wäre, die Neuwahl des Vorstandes von der Generalversammlung vorzunehmen.(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wenn bei der jährlichen Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, verweigert wird, so ist unbeschadet des Umstandes, dass die Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes noch nicht abgelaufen wäre, die Neuwahl des Vorstandes von der Generalversammlung vorzunehmen.
(4) Für die Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben und Geschäfte hat sich der Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben, für die folgende Grundsätze zu gelten haben:
a) .....
b) .....
c) Der Vorstand kann die ihm obliegenden Geschäfte für die jeweilige Funktionsdauer einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern zur Besorgung übertragen und zwar einzelne Geschäfte oder die jeweils anfallenden Agenden gleicher Art.
d) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, welcher als letzter seine Stimme abgibt.
Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw deren Ersatzmänner und des Obmannes oder seines Stellvertreters. ......"
Die "gemäß § 10 (4) der Verbandssatzungen" erlassene "Geschäftsordnung des Verbandes ***** P*****" hat ua folgenden Inhalt:Die "gemäß Paragraph 10, (4) der Verbandssatzungen" erlassene "Geschäftsordnung des Verbandes ***** P*****" hat ua folgenden Inhalt:
I
"Der Vorstand
1. Der Obmann, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Finanzreferent, deren Stellvertreter, die Sektionsleiter und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand, der maximal 21 Personen umfassen darf.
.....
III
Allgemeine Sektionordnung
1. ......
2. ......
3. Pflichten der Sektion
........
g) Abhaltung mindestens einer Sektionsversammlung jährlich
h) Einbringung eines Dreier-Vorschlages für die Bestellung eines
Sektionsleiters
..........
4. Rechte der Sektion
.........
c) Bildung einer Sektionsleitung aus mindestens drei Mitgliedern
.........
6. Die Sektionsversammlungen
6.6. Über die Sektionsversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und dem Verbandsvorstand binnen zwei Wochen zuzusenden. Dieser hat einen Finanzbericht bzw eine Aufstellung über die Verwendung der zugeteilten Mittel im abgelaufenen Geschäftsjahr zu enthalten."
Die Kläger waren Mitglieder der beklagten Partei, der Drittkläger Ehrenobmann.
Bei der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 wurde weder eine Anwesenheitsliste geführt noch die tatsächliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festgestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei der Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes die für eine Entlastung notwendige Mehrheit zustandegekommen ist.
Bei der Vorstandssitzung vom 7. 1. 1997 wurden folgende Beschlüsse mit folgendem Abstimmungsergebnis gefasst:
"Wenn der Mitgliedsbeitrag 1996 bis 17. 1. 1997 nicht bezahlt wird erfolgt Ausschluss" 6-JA, 1-NEIN.
"Ist dies verbandsschädigendes Verhalten von Ing. Franz S***** und Prof. Norbert S***** - JA oder NEIN?" 6-JA, 1-NEIN.
"Prof. Norbert S***** und Ing. Franz S***** statutenmäßig wegen verbandsschädigenden Verhaltens auszuschließen" 6-JA, 1-Stimmenthaltung.
"100 % Säumniszuschlag ist einzuheben, wenn bis zum festgesetzten Termin die Kör- und Deckscheine nicht beim Verband einlangen." 5-JA, 1-Stimmenthaltung.
An dieser Sitzung nahmen folgende Personen teil: Prof. Dr. M*****, der Erstkläger, S*****, T*****, Sm*****, F*****, Fü*****, O*****.
Folgende Personen waren zu diesem Zeitpunkt von den Sektionen gewählte Sektionsleiter:
Sport: Erich T*****; Welsh: Andreas K*****, Stellvertreterin:
Elisabeth O*****: Reitpony: Georg S*****; Fjord: Gabriele Unden;
Shetland: Anton P*****, Vertreter: Ing. Hans S*****; Connemara: Helga A*****, Stellvertreter: Prof. Dr. Manfred M*****; Mehrgangpferde: Dr. Andreas S*****; New Forst: Marianne P*****; Huzulen: Christiane J*****; Isländer: der Zweitkläger.
Protokolle und Wahlergebnisse über die von ihnen abgehaltenen Sektionsversammlungen übermittelten der beklagten Partei die Sektionen Welsh, Sport, Connemara.
Bei der Vorstandssitzung am 6. 5. 1997 wurden folgende Beschlüsse mit folgendem Abstimmungsergebnis gefasst:
"Jede einzelne Sektion verrechnet den vollen Preis der ausgestellten Papiere direkt mit Herrn F***** und führt einen noch festzusetzenden Betrag an den Verband ab. Die Festsetzung der Kosten, die der Züchter für die Ausstellung der Papiere zu entrichten hat, ist Sektionssache. Extrawünsche an die EDV hat jede Sektion selbst zu finanzieren."
6-JA-Stimmen.
"Der Vorstand des Verbandes der P***** (beklagte Partei) setzt seinem Finanzreferenten Hrn Willi K***** (Erstkläger), nach bereits zweimal erfolgter Terminversäumung, eine letzte Nachfrist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung, um seinen Pflichten als Finanzreferent des Verbandes nachzukommen, ansonsten wird von Seiten des Verbandes gerichtlich Klage gegen ihn geführt.
Für den bereits durch unrechtmäßiges Handeln entstandenen Schaden (Mehraufwand, Verzinsung, Abmeldung der Isländer beim Bundesfachverband) ist Willi K***** persönlich haftbar". 6-JA-Stimmen.
Weiters wurde ein Beschluss über die
"Enthebung der Sektionsleitungen von Shetlandponies und Huzulen (verbandsschädigendes Verhalten, .....) und führen deren Tätigkeit eigenständig vom Verband"
gefasst, dessen genauer Wortlaut und Abstimmungsergebnis nicht weiter festgestellt werden konnte.
An dieser Sitzung nahmen folgende Personen teil: Prof. Manfred M*****, T*****, S*****, F*****, Sm*****, U*****, O*****.
Am 19. 9. 1997 hielt die beklagte Partei eine weitere Generalversammlung ab. Diese wurde aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einberufen. Bei dieser stimmte die Mehrheit für die nachträgliche Genehmigung der in den Vorstandssitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 gefassten Beschlüsse. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Drittkläger eine Ladung zu dieser Generalversammlung erhalten hat. Keiner der Kläger war bei dieser Generalversammlung anwesend. Den Klägern war spätestens am 8. 9. 1998 Ort und Zeit der Generalversammlung bekannt, desgleichen der Umstand, dass es bei dieser zur Genehmigung von Beschlüssen des Vorstandes und des Obmannes kommen sollte. Ein Tagesordnungspunkt über den geplanten Ausschluss des Drittklägers als Ehrenmitglied der Beklagten ist in der Einladung zur Generalversammlung nicht enthalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zweitkläger eine Verständigung von der Beschlussfassung hinsichtlich seines Ausschlusses aus der beklagten Partei erhielt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, von den in den Vorstandssitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 gefassten Beschlüssen beträfen nur jene über das angeblich vereinsschädigende Verhalten des Zweit- und des Drittklägers und deren Vereinsausschluss diese; den Erstkläger betreffe nur jener Beschluss vom 6. 5. 1997 in welchem ihm als Finanzreferent eine Frist gesetzt und er für persönlich haftbar erklärt werde. Dennoch bestehe kein Bedürfnis des Erstklägers auf Feststellung, dass dieser Beschluss unwirksam sei, weil die Frage, ob ein ehemaliger Finanzreferent dem Verein gegenüber persönlich haftbar sei oder nicht, nicht der Beschlussfassung eines Vereinsorgans unterliege. Auch die Beschlussfassung über das angeblich verbandsschädigende Verhalten von Zweit- und Drittkläger begründe weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis, welches zum Inhalt einer Feststellungsklage gemacht werden könne. Umstände, aus denen hervorginge, dass die Kläger von den übrigen in den genannten Vorstandssitzungen gefassten Beschlüssen in irgendeiner Weise betroffen wären, seien nicht behauptet worden.
Zulässig und berechtigt sei hingegen das Feststellungsbegehren, ob der Ausschluss aus dem Verein zu Recht erfolgt sei oder nicht.
Bei der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 sei eine Anzahl von Ordnungsvorschriften nicht eingehalten worden, weshalb der beklagte Verein nachzuweisen habe, dass es zu einer ordnungsgemäßen Entlastung des Vorstandes gekommen sei. Diesen Beweis habe die beklagte Partei aber nicht erbracht. Gemäß § 10 Abs 3 der Satzungen sei im Falle der Nichtentlastung des Vorstandes dessen Neuwahl vorzunehmen, eine solche sei aber nicht erfolgt. Daraus ergebe sich, dass der Vorstand zur Fassung der Beschlüsse vom 7. 1. und 6. 5. 1997 nicht legitimiert gewesen sei. Eine Heilung durch die Genehmigung in der Generalversammlung vom 19. 9. 1997 sei nicht eingetreten, weil es keinen Vorstand mehr gegeben habe, der diese hätte einberufen können. Davon abgesehen liege eine ordnungsgemäße Ladung des Drittklägers zu dieser Generalversammlung nicht vor, weil in der Einladung nicht der Tagesordnungspunkt eines geplanten Ausschlusses enthalten gewesen sei.Bei der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 sei eine Anzahl von Ordnungsvorschriften nicht eingehalten worden, weshalb der beklagte Verein nachzuweisen habe, dass es zu einer ordnungsgemäßen Entlastung des Vorstandes gekommen sei. Diesen Beweis habe die beklagte Partei aber nicht erbracht. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Satzungen sei im Falle der Nichtentlastung des Vorstandes dessen Neuwahl vorzunehmen, eine solche sei aber nicht erfolgt. Daraus ergebe sich, dass der Vorstand zur Fassung der Beschlüsse vom 7. 1. und 6. 5. 1997 nicht legitimiert gewesen sei. Eine Heilung durch die Genehmigung in der Generalversammlung vom 19. 9. 1997 sei nicht eingetreten, weil es keinen Vorstand mehr gegeben habe, der diese hätte einberufen können. Davon abgesehen liege eine ordnungsgemäße Ladung des Drittklägers zu dieser Generalversammlung nicht vor, weil in der Einladung nicht der Tagesordnungspunkt eines geplanten Ausschlusses enthalten gewesen sei.
Zur Frage der rechtmäßigen Besetzung des Vorstandes bei den Sitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 führte das Erstgericht aus, dass die sogenannte Geschäftsordnung gemäß § 10 Abs 4 der Satzung der beklagten Partei erlassen worden sei. Diese Bestimmung spreche jedoch nur davon, dass sich der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung gebe, es sei darin aber nicht vorgesehen, dass der Vorstand eine die einzelnen Sektionen bindende Geschäftsordnung erlassen könne. Die Geschäftsordnung widerspreche zudem, soweit sie Agenden, die über jene des Vorstandes und dessen Geschäftsführung hinausgingen, auch noch § 2 Abs 5 der Satzung der beklagten Partei, der ausdrücklich festlege, die Art und Weise der Sektionsleitung könne durch die jeweilige Sektion festgelegt werden. Es bedürfe weder der Erstattung eines Dreier-Vorschlages noch der Übersendung eines Wahlprotokolls, damit ein gewählter Sektionsleiter Vorstandsmitglied werde, sondern bloß der Kenntnis des Vorstandes darüber, wer nun tatsächlich Sektionsleiter sei. In diesem Sinne seien nach den Aussagen des Obmannes der beklagten Partei und der Kläger auch Vorstandssitzungen abgehalten und einberufen worden. Die von der beklagten Partei behauptete Kooptierung von stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern finde weder in den Satzungen noch in der Geschäftsordnung eine Grundlage.Zur Frage der rechtmäßigen Besetzung des Vorstandes bei den Sitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 führte das Erstgericht aus, dass die sogenannte Geschäftsordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung der beklagten Partei erlassen worden sei. Diese Bestimmung spreche jedoch nur davon, dass sich der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung gebe, es sei darin aber nicht vorgesehen, dass der Vorstand eine die einzelnen Sektionen bindende Geschäftsordnung erlassen könne. Die Geschäftsordnung widerspreche zudem, soweit sie Agenden, die über jene des Vorstandes und dessen Geschäftsführung hinausgingen, auch noch Paragraph 2, Absatz 5, der Satzung der beklagten Partei, der ausdrücklich festlege, die Art und Weise der Sektionsleitung könne durch die jeweilige Sektion festgelegt werden. Es bedürfe weder der Erstattung eines Dreier-Vorschlages noch der Übersendung eines Wahlprotokolls, damit ein gewählter Sektionsleiter Vorstandsmitglied werde, sondern bloß der Kenntnis des Vorstandes darüber, wer nun tatsächlich Sektionsleiter sei. In diesem Sinne seien nach den Aussagen des Obmannes der beklagten Partei und der Kläger auch Vorstandssitzungen abgehalten und einberufen worden. Die von der beklagten Partei behauptete Kooptierung von stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern finde weder in den Satzungen noch in der Geschäftsordnung eine Grundlage.
Der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Das von den Klägern gegen den klagsabweisenden Teil angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es aussprach, die in den Vorstandssitzungen der beklagten Partei vom 7. 1. 1997 und 6. 5. 1997 gefassten Beschlüsse seien unwirksam.
Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigend und sprach (zunächst) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien nach herrschender Auffassung privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen könnten daher gerichtlich überprüft werden. Jedes Vereinsmitglied habe das aus der Mitgliedschaft fließende Recht, dass alle Organe gesetz- und statutenmäßig handelten. Eine Statutenverletzung sei daher einer Privatrechtsverletzung gleichzusetzen. Es komme daher nicht darauf an, welcher der in den genannten Vorstandssitzungen der beklagten Partei gefassten Beschlüsse allenfalls in (weitere) Privatrechte der Kläger eingreife, sondern sei allein maßgeblich, ob die Vereinsorgane gesetz- und statutenmäßig gehandelt hätten. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO sei entbehrlich, da dieses bereits aus dem materiellen Recht folge.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien nach herrschender Auffassung privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen könnten daher gerichtlich überprüft werden. Jedes Vereinsmitglied habe das aus der Mitgliedschaft fließende Recht, dass alle Organe gesetz- und statutenmäßig handelten. Eine Statutenverletzung sei daher einer Privatrechtsverletzung gleichzusetzen. Es komme daher nicht darauf an, welcher der in den genannten Vorstandssitzungen der beklagten Partei gefassten Beschlüsse allenfalls in (weitere) Privatrechte der Kläger eingreife, sondern sei allein maßgeblich, ob die Vereinsorgane gesetz- und statutenmäßig gehandelt hätten. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO sei entbehrlich, da dieses bereits aus dem materiellen Recht folge.
Zutreffend sei die Ansicht des Erstgerichtes, der Vorstand sei zur Fassung der Beschlüsse vom 7. 1. und 6. 5. 1997 nicht legitimiert gewesen. Zu Recht sei das Erstgericht auch insoweit von einer Beweislast der beklagten Partei ausgegangen. Demnach wären die bisherigen Organe der beklagten Partei lediglich dazu befugt gewesen, eine Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl auszuschreiben, nicht aber weitere Vorstandssitzungen in der "alten" Besetzung abzuhalten. Es sei auch nicht möglich gewesen, die in den Sitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 gefassten Beschlüsse in der Generalversammlung vom 19. 9. 1997 zu genehmigen, weil einziger Zweck einer auszuschreibenden Generalversammlung die Neuwahl des Vorstandes hätte sein dürfen. Die statutenwidrige Vorgangsweise führe zur Ungültigkeit dieser Vorgänge. Daraus folge, dass das Klagebegehren insgesamt berechtigt sei.
Über Antrag der klagenden Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärte. Es begründete dies damit, dass es eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Beweislastverteilung bei einer Situation, wie sie hier vorliege, nicht gebe. Da Unzukömmlichkeiten bei Generalversammlungen von Vereinen immer wieder vorkommen könnten, messe der erkennende Senat der Beweislastverteilungsfrage grundsätzliche Bedeutung zu.Über Antrag der klagenden Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärte. Es begründete dies damit, dass es eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Beweislastverteilung bei einer Situation, wie sie hier vorliege, nicht gebe. Da Unzukömmlichkeiten bei Generalversammlungen von Vereinen immer wieder vorkommen könnten, messe der erkennende Senat der Beweislastverteilungsfrage grundsätzliche Bedeutung zu.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben, in eventu, es zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, dass bei der Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes die für eine solche notwendige Mehrheit zustandegekommen sei, erfülle keinesfalls das Tatbestandselement der "Verweigerung" im Sinne des § 10 Abs 3 der Satzung. Nach der allgemeinen Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorbringen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trage, obliege den Klägern, die sich auf die erfolgte Verweigerung der Entlastung beriefen, die Beweislast dafür, dass dem Vorstand die Entlastung verweigert worden sei. Überdies sei der Vorstand auch nach Ablauf der Funktionsperiode zur Wahrung der Vereinskontinuität berechtigt.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, dass bei der Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes die für eine solche notwendige Mehrheit zustandegekommen sei, erfülle keinesfalls das Tatbestandselement der "Verweigerung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung. Nach der allgemeinen Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorbringen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trage, obliege den Klägern, die sich auf die erfolgte Verweigerung der Entlastung beriefen, die Beweislast dafür, dass dem Vorstand die Entlastung verweigert worden sei. Überdies sei der Vorstand auch nach Ablauf der Funktionsperiode zur Wahrung der Vereinskontinuität berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, können Entscheidungen von
Vereinsorganen auch gerichtlich überprüft werden (EvBl 1993/117 = JBl
1993, 597; 10 Ob 2014/96s = GesRZ 1996, 245 = WBl 1996, 498). Es kann
daher ein Vereinsmitglied die Feststellung verlangen, dass eine Vereinsmaßnahme infolge Satzungswidrigkeit ihm gegenüber unwirksam sei (Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 83).
Im vorliegenden Fall wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschluss, mit dem der Zweit- und Drittkläger aus der beklagten Partei ausgeschlossen wurden, rechsunwirksam ist. Der Beschluss, mit dem dem Zweit- und dem Drittkläger ein verbandsschädigendes Verhalten vorgeworfen wurde, steht mit dieser rechtskräftigen Entscheidung in untrennbarem Zusammenhang, weil der Ausschluss wegen des verbandsschädigenden Verhaltens erfolgte. Die Entscheidung über diese Vorfrage betreffend den Ausschluss muss das gleiche Schicksal haben wie jene über den Ausschluss, weshalb insoweit aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Ausschluss für unwirksam erklärt wurde, ebenfalls klagsstattgebend zu entscheiden ist. Insoweit ist daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Im Übrigen ist aber Spruchreife noch nicht gegeben. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs 3 der Satzung der beklagten Partei in dem Fall, dass bei der jährlichen Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung gemäß § 9 Z 2 der Satzung verweigert wird, die Neuwahl des Vorstandes von der Generalversammlung vorzunehmen ist und zwar unbeschadet des Umstandes, dass die Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes noch nicht abgelaufen wäre.Im Übrigen ist aber Spruchreife noch nicht gegeben. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung der beklagten Partei in dem Fall, dass bei der jährlichen Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, der Satzung verweigert wird, die Neuwahl des Vorstandes von der Generalversammlung vorzunehmen ist und zwar unbeschadet des Umstandes, dass die Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes noch nicht abgelaufen wäre.
Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht obliegt aber nicht der beklagten Partei der Beweis, dass dem Vorstand die Entlastung erteilt wurde. Vielmehr machen die Kläger zur Begründung ihrer Ansprüche geltend, dem Vorstand sei die Entlastung in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 verweigert worden, weshalb ein neuer Vorstand gewählt hätte werden müssen, und der "alte" Vorstand nicht mehr berechtigt gewesen sei, weitere Vorstandssitzungen abzuhalten und die inkriminierten Beschlüsse in dieser zu fassen. Die Verweigerung der Entlastung in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 ist sohin eine anspruchsbegründende Tatsache. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat aber jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu tragen (Rechberger in Rechberger, ZPO**2, Rz 11 Vor § 266). Die Kläger konnten aber den Beweis, dass dem Vorstand in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 die Entlastung verweigert wurde, nicht erbringen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorstandssitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 wegen fehlender Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 satzungswidrig sind.Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht obliegt aber nicht der beklagten Partei der Beweis, dass dem Vorstand die Entlastung erteilt wurde. Vielmehr machen die Kläger zur Begründung ihrer Ansprüche geltend, dem Vorstand sei die Entlastung in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 verweigert worden, weshalb ein neuer Vorstand gewählt hätte werden müssen, und der "alte" Vorstand nicht mehr berechtigt gewesen sei, weitere Vorstandssitzungen abzuhalten und die inkriminierten Beschlüsse in dieser zu fassen. Die Verweigerung der Entlastung in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 ist sohin eine anspruchsbegründende Tatsache. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat aber jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu tragen (Rechberger in Rechberger, ZPO**2, Rz 11 Vor Paragraph 266,). Die Kläger konnten aber den Beweis, dass dem Vorstand in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 die Entlastung verweigert wurde, nicht erbringen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorstandssitzungen vom 7. 1. und 6. 5. 1997 wegen fehlender Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung vom 7. 9. 1996 satzungswidrig sind.
Allerdings ist dies nicht der einzige Grund, weshalb nach Ansicht der Kläger die in diesen Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse statutenwidrig sind. Nach ihrer Ansicht war nämlich zum Zeitpunkte der allein noch relevanten Vorstandssitzung vom 7. 1. 1997 die Funktionsperiode des Vorstandes bereits abgelaufen und war überdies die gemäß § 10 Abs 4 lit d der Satzung erforderliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und des Obmannes oder seiner Stellvertreter nicht gegeben. Ob diese Vorwürfe berechtigt sind, läßt sich aber aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilen. Es ergibt sich nämlich aus den Feststellungen des Erstgerichtes weder, ob die Funktionsperiode des Vorstandes noch aufrecht war, noch, wer dem Vorstand angehörte. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die "Geschäftsordnung des Verbandes ***** P*****" gemäß § 10 Abs 4 der Satzungen erlassen wurde. In dieser Bestimmung ist aber vorgesehen, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben kann, während hingegen gemäß § 2 der Satzung die Art und Weise der Sektionsleitung durch die jeweilige Rassesektion in einer eigenen Sektionsordnung festgelegt werden kann. Der Vorstand kann daher in einer von ihm gemäß § 10 Abs 4 lit d der Satzung erlassenen Geschäftsordnung keine für die Sektionen verbindlichen Anordnungen treffen.Allerdings ist dies nicht der einzige Grund, weshalb nach Ansicht der Kläger die in diesen Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse statutenwidrig sind. Nach ihrer Ansicht war nämlich zum Zeitpunkte der allein noch relevanten Vorstandssitzung vom 7. 1. 1997 die Funktionsperiode des Vorstandes bereits abgelaufen und war überdies die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Litera d, der Satzung erforderliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und des Obmannes oder seiner Stellvertreter nicht gegeben. Ob diese Vorwürfe berechtigt sind, läßt sich aber aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilen. Es ergibt sich nämlich aus den Feststellungen des Erstgerichtes weder, ob die Funktionsperiode des Vorstandes noch aufrecht war, noch, wer dem Vorstand angehörte. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die "Geschäftsordnung des Verbandes ***** P*****" gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der Satzungen erlassen wurde. In dieser Bestimmung ist aber vorgesehen, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben kann, während hingegen gemäß Paragraph 2, der Satzung die Art und Weise der Sektionsleitung durch die jeweilige Rassesektion in einer eigenen Sektionsordnung festgelegt werden kann. Der Vorstand kann daher in einer von ihm gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Litera d, der Satzung erlassenen Geschäftsordnung keine für die Sektionen verbindlichen Anordnungen treffen.
Die Frage einer allfälligen Genehmigung satzungswidrig gefasster Beschlüsse stellt sich derzeit jedenfalls noch nicht.
Es waren daher mit Ausnahme der Entscheidung über den Beschluss, mit dem dem Zweit- und dem Drittkläger verbandsschädigendes Verhalten vorgeworfen wurde, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, aufgrund derer sich ergibt, ob diese Beschlüsse satzungswidrig gefasst wurden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E58165 02A01260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00126.00V.0526.000Dokumentnummer
JJT_20000526_OGH0002_0020OB00126_00V0000_000