Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.Prof. Dr. S***** M*****, Facharzt, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien
1. W***** P*****klinik Betriebs-GesmbH & Co KG, ***** 2. N***** W***** P*****-Klinik Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Bucheinsicht (Streitwert S 100.000,--) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2000, GZ 7 Ra 255/99t-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der es Arglist begründet, wenn zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dann dennoch im Prozess Verjährung eingewendet wird. Weiters trifft es zu, dass die Replik der Arglist nicht immer ausdrücklich erhoben werden muss, sondern zur Wahrnehmung eines solchen Sachverhalts dessen Feststellung genügt (stRsp - RIS-Justiz RS0014828). Ob Arglist vorliegt bzw geltend gemacht wurde, kann jedoch nur an Hand des konkreten Sachverhalts überprüft werden und stellt somit eine Frage des Einzelfalls dar. Auch der Kläger bestreitet nicht, eine ausdrückliche Replik der Arglist gar nicht erhoben zu haben. Abgesehen davon, dass ein Verzicht auf den Einwand der Verjährung "bis zum 31. 12. 1997" im Teilvergleich vom 2. 5. 1996 auslegungsbedürftig ist, kann nicht übersehen werden, dass die beklagten Parteien in zwei dem Fortsetzungsantrag folgenden Tagsatzungen (ON 33 und ON 44) jeweils die Verjährungseinrede erhoben haben, wobei der Kläger lediglich widerlegendes Sachvorbringen erstattete, ohne den Verjährungsverzicht auch nur zu erwähnen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattete, ist somit zumindest vertretbar und gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Weitere Erwägungen, ob die Fortsetzung einer nur auf Bucheinsicht gerichteten Klage überhaupt eine "gehörige Fortsetzung" im Sinne des § 1497 ABGB darstellt (dagegen: 4 Ob 124/80 = DRdA 1982/3 [Burgstaller] = ZAS 1981, 143 [Ballon]), können somit unterbleiben.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattete, ist somit zumindest vertretbar und gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Weitere Erwägungen, ob die Fortsetzung einer nur auf Bucheinsicht gerichteten Klage überhaupt eine "gehörige Fortsetzung" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB darstellt (dagegen: 4 Ob 124/80 = DRdA 1982/3 [Burgstaller] = ZAS 1981, 143 [Ballon]), können somit unterbleiben.
Anmerkung
E58243 09B01360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00136.00S.0531.000Dokumentnummer
JJT_20000531_OGH0002_009OBA00136_00S0000_000