TE OGH 2000/7/18 4Ob128/00b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Zechner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Helmut B*****, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 600.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 2 R 184/99t-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juli 1999, GZ 23 Cg 229/98b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.645 S (darin 3.607,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte wurde im März 1998 Präsident des Eishockeyvereins E*****, dessen Schulden damals so hoch waren, dass ein Spielbetrieb für die Saison 1998/99 keinesfalls gesichert war. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte die Idee, einen neuen Verein zu gründen, um mit diesem die Spielsaison 1998/99 in der ersten Eishockeyliga bestreiten zu können. An der Vorstandssitzung des E***** am 19. 5. 1998 nahm der gesamte Vorstand, bestehend aus dem ehemaligen Präsidenten Dr. Heinz R*****, Kassier Mag. Christian De P*****, Schriftführer Hermann W***** und vier weiteren Vorstandmitgliedern, teil. In dieser Sitzung wurde der Plan gefasst, einen neuen Verein namens "Eishockey- und Inlinehockey-Club G***** (EH*****)" zu gründen, wobei sich damals grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder des E***** bereit erklärten, auch im neuen Verein dieselben Funktionen zu übernehmen. Dr. R***** übernahm es, die Statuten für den Verein auszudrucken (er hatte die Statuten des E***** auf seinem PC gespeichert). Neben diesen Statuten druckte Dr. R***** auch die Mitteilung an die Vereinsbehörde zur Erlangung des Nichtuntersagungsbescheids aus und übersandte diese Unterlagen dem Beklagten, der sie bei der Vereinsbehörde einreichte. Am 15. 7. 1998 erging der Nichtuntersagungsbescheid der Vereinsbehörde.

Im Frühsommer 1998 wandte sich der Beklagte an den Geschäftsführer der Klägerin, die seinerzeit schon den E***** gesponsert hatte, und erklärte ihm, dass ein neuer Verein gegründet werde. Die Klägerin erklärte sich grundsätzlich bereit, den neuen Verein zu sponsern, sofern das Budget für die Spielsaison 1998/99 gesichert sei. Der Beklagte gab zwar zu erkennen, dass er sich um die Finanzierung bemühen werde, eine persönliche Haftungserklärung für die Durchfinanzierung gab er allerdings nicht ab. Im Juni 1998 erklärte eine Sponsorengruppe, der auch die Klägerin angehörte, insgesamt eine Summe von 1,5 bis 2 Mio S aufbringen zu können. Anlässlich der Eröffnung des Autohauses P***** kam es zu einem Gespräch unter anderem zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin, in dem man sich auf den Betrag von 1,2 Mio S einigte, der von der Klägerin als Namenssponsor zu leisten sei; ein auf ein weiteres Unternehmen fallende Sponsorbetrag wurde mit 600.000 S vereinbart. Der Verein sollte deshalb zukünftig den Namen EH*****-G***** führen. Auch bei diesem Gespräch kam es zu keiner persönlichen Haftungserklärung des Beklagten. Die Klägerin beauftragte eine Werbeagentur, mit dem Beklagten Gespräche über den Werbevertrag zu führen. Am 23. 7. 1998 einigten sich der Beklagte und die Inhaberin der Werbeagentur, dass der Sponsorbetrag der Klägerin 1,2 Mio S betragen solle. Über eine persönliche Haftung des Beklagten wurde bei diesem Gespräch ebensowenig gesprochen wie über die Durchfinanzierung der Saison. Am 28. 7. 1998 langte beim Beklagten der Entwurf der Sponsorvereinbarung der Werbeagentur ein, die in Punkt IX. eine Garantie des Geschäftsführers des EH***** für die Durchfinanzierung der Saison vorsah. Diese Vereinbarung wurde mit einem Begleitschreiben zugestellt, in dem der Beklagte um Bekanntgabe ersucht wurde, ob die Vereinbarung in Ordnung gehe. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.Im Frühsommer 1998 wandte sich der Beklagte an den Geschäftsführer der Klägerin, die seinerzeit schon den E***** gesponsert hatte, und erklärte ihm, dass ein neuer Verein gegründet werde. Die Klägerin erklärte sich grundsätzlich bereit, den neuen Verein zu sponsern, sofern das Budget für die Spielsaison 1998/99 gesichert sei. Der Beklagte gab zwar zu erkennen, dass er sich um die Finanzierung bemühen werde, eine persönliche Haftungserklärung für die Durchfinanzierung gab er allerdings nicht ab. Im Juni 1998 erklärte eine Sponsorengruppe, der auch die Klägerin angehörte, insgesamt eine Summe von 1,5 bis 2 Mio S aufbringen zu können. Anlässlich der Eröffnung des Autohauses P***** kam es zu einem Gespräch unter anderem zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin, in dem man sich auf den Betrag von 1,2 Mio S einigte, der von der Klägerin als Namenssponsor zu leisten sei; ein auf ein weiteres Unternehmen fallende Sponsorbetrag wurde mit 600.000 S vereinbart. Der Verein sollte deshalb zukünftig den Namen EH*****-G***** führen. Auch bei diesem Gespräch kam es zu keiner persönlichen Haftungserklärung des Beklagten. Die Klägerin beauftragte eine Werbeagentur, mit dem Beklagten Gespräche über den Werbevertrag zu führen. Am 23. 7. 1998 einigten sich der Beklagte und die Inhaberin der Werbeagentur, dass der Sponsorbetrag der Klägerin 1,2 Mio S betragen solle. Über eine persönliche Haftung des Beklagten wurde bei diesem Gespräch ebensowenig gesprochen wie über die Durchfinanzierung der Saison. Am 28. 7. 1998 langte beim Beklagten der Entwurf der Sponsorvereinbarung der Werbeagentur ein, die in Punkt römisch IX. eine Garantie des Geschäftsführers des EH***** für die Durchfinanzierung der Saison vorsah. Diese Vereinbarung wurde mit einem Begleitschreiben zugestellt, in dem der Beklagte um Bekanntgabe ersucht wurde, ob die Vereinbarung in Ordnung gehe. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Am 4. 8. 1998 unterfertigte der Geschäftsführer der Klägerin einen vom Beklagten vorgelegten Werbevertrag, in dem eine persönliche Haftung des Beklagten nicht vorgesehen war. Der Beklagte unterschrieb diesen Vertrag namens des neuen Vereins als dessen Präsident. Der Klägerin wird darin vom Verein das Recht zur werbemäßigen Vermarktung für Spieler und Trainer für den Zeitraum von August 1998 bis März 1999 (das ist eine Eishockeysaison) gegen Zahlung von 1,2 Millionen Schilling eingeräumt. Beim Abstieg des Vereins aus der obersten Klasse sollte der Vertrag vorzeitig erlöschen. Die Klägerin zahlte am 20. 9. 1998 einen Teilbetrag von 600.000 S an den Verein; der Restbetrag wurde nie gezahlt.

Im Sommer 1998 wollte der Beklagte für den Verein ein Konto eröffnen und eine Bankgarantie erwirken. Für die Ausstellung der Bankgarantie verlangte die Bank neben der Vorlage der Statuten auch eine vereinsbehördlich genehmigte Liste der Vorstandsmitglieder, weil sich aus den Statuten ergab, dass ein Kassier mitunterschreiben muss und dies urkundlich nachzuweisen ist. Letztlich konnte Mag. De P***** auch ohne diese Unterlagen die Bankgarantie unterfertigen, weil die Bank der Meinung war, es könne bis zu sechs Monaten dauern, bis die Vereinsbehörde die Liste genehmige. Mag. De P***** unterschrieb diese Unterlagen, weil er davon ausging, dass sich der Verein auch bald konstituieren würde. Am 1. 9. 1998 fand ein Arbeitsgespräch im Autohaus P***** statt, bei dem die Namensänderung von EH***** auf EH*****-G***** beschlossen wurde. Das Protokoll dieser Sitzung und das Ersuchen an die Vereinsbehörde um einen Nichtuntersagungsbescheid für den neuen Verein wurden von Hermann W***** unterschrieben, der dies - ebenso wie Mag. De P***** - im Glauben an die baldige Gründung des Vereines tat. Nachdem Dr. R***** den Beklagten mehrmals darauf hingewiesen hatte, dass für den neuen Verein doch einmal die konstituierende Generalversammlung stattfinden müsse und die Vorstandsmitgliederliste für die Bank auch erst nach einer Konstituierung vereinsbehördlich genehmigt werden könne, lud Dr. R***** alle Vorstandsmitglieder des E***** zu einer konstituierenden Generalversammlung des neuen Vereins am 14. 9. 1998 ein. Auch bei dieser Sitzung wurde der Verein nicht gegründet, sondern die Abhaltung der konstituierenden Generalversammlung für den 7. 10. 1998 beschlossen. Zu dieser Sitzung wurden alle Mitglieder des E***** eingeladen. Mag. De P***** und Hermann W***** erklärten sich in dieser Sitzung bereit, die Funktionen des Kassiers bzw des Schriftführers zu übernehmen. Zwei Vorstandsmitglieder des E***** lehnten die Übernahme einer Funktion im neuen Club aufgrund ihrer Tätigkeit im alten Verein ab, zwei weitere meinten, sich erst nach einer Rechtsberatung entscheiden zu können. Da in den Statuten sechs Vorstandsmitglieder vorgesehen waren, wurde für den Fall, dass auch diese beiden Mitglieder keine Vorstandsfunktionen übernehmen wollten, die Möglichkeit einer Statutenänderung auf drei Vorstandsmitglieder erörtert; formell beschlossen wurde allerdings noch nichts, weil man vorerst die Entscheidung dieser beiden Herren abwarten wollte. Am nächsten Tag erklärten diese, für eine Vorstandsfunktion nicht zur Verfügung zu stehen, worauf Dr. R***** dem Beklagten die Statuten, geändert auf drei Vorstandsmitglieder, zur Einreichung bei der Vereinsbehörde übermittelte. Der Beklagte reichte diese Unterlagen ein. Am 10. 11. 1998 erging der Nichtuntersagungsbescheid.

Das vom Beklagten erstellte Budget wurde vom Budgetreferenten des Österreichischen Eishockeyverbandes geprüft und für ordnungsgemäß befunden. Durchfinanziert war die Spielsaison 1998/99 allerdings nie. Geplant waren für diese Saison 42 Spiele; bis zur Einstellung des Spielbetriebes wurden 18 Spiele bestritten. Als der Verein Finanzierungsprobleme hatte, versuchte der Geschäftsführer der Klägerin erfolglos, weitere Sponsoren aufzutreiben, um auf diese Weise den Verein zu retten. Am 28. 10. 1998 lud der Beklagte zu einer außerordentlichen Generalversammlung ein, um seinen Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen zu erklären; wegen der finanziellen Probleme des Vereins blieb der Beklagte jedoch in seiner Funktion. Am 20. 11. 1998 wurde der Spielbetrieb des Vereins aus Geldmangel eingestellt. Am 29. 12. 1998 wurde das Konkursverfahren über den Verein eröffnet.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von 600.000 S sA mit dem Vorbringen, entgegen dessen ausdrücklicher Zusage (Garantie), dass die ganze Saison 1998/99 durchfinanziert und der Spielbetrieb gesichert sei, sei der erwartete Werbeerfolg infolge der frühzeitigen Einstellung des Spielbetriebs ausgeblieben. Der Beklagte hafte persönlich, weil der Verein zivilrechtlich nicht existent geworden sei, der Beklagte dennoch für den Verein zivilrechtliche Erklärungen abgegeben und die Klägerin zur Anweisung des Sponsorbetrags an den noch nicht existenten Verein veranlasst habe.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Verein habe Rechtsfähigkeit erlangt. Eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins habe der Beklagte nicht übernommen, er habe gegenüber der Klägerin auch niemals für einen bestimmten Erfolg garantiert. Der Werbevertrag habe sich für die Klägerin, die auch selbst Schuld an der Einstellung des Spielbetriebes trage, durchaus bezahlt gemacht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der im Werbevertrag genannte Verein sei mangels Gründungsvereinbarung und Bestellung von Vorstandsmitgliedern zivilrechtlich nicht entstanden. Der Beklagte, der den Vertrag für ein "rechtliches nullum" unterzeichnet habe, hafte daher für die aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten so, als hätte er den Vertrag für sich selbst geschlossen. Da der Beklagte aber der Klägerin nie die Durchfinanzierung der gesamten Saison zugesagt habe, könne der Vertrag nicht wegen List oder Irrtums angefochten werden. Auch aus der frühzeitigen Beendigung der Werbemaßnahmen könne die Klägerin keine Rückzahlungsverpflichtung ableiten, da sie selbst den Vertrag nicht vollständig erfüllt habe und für diesen Fall im Vertrag keine Regelung getroffen worden sei. Aus bereicherungsrechtlicher Sicht komme man zum selben Ergebnis, zumal der Verein ohnehin rund die Hälfte der vorgesehenen Spiele absolviert habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Sponsor- oder Werbeverträgen zulässig sei. Ganz abgesehen davon, ob der Verein nun bestehe und daher selbst hafte oder ob die gegenteilige Auffassung des Erstgerichtes zutreffe, seien jedenfalls die vom Erstgericht aufgezeigten sonstigen Gründe, aus denen es eine Haftung des Beklagten ablehne, richtig. Das abgeschlossene Geschäft sei ein Dauerschuldverhältnis, das vom Verein jedenfalls teilweise erfüllt worden sei. Bei einem Dauerschuldverhältnis komme zwar allenfalls als Auflösungsgrund die nicht vollständige Erfüllung in Betracht; zur Rechtfertigung der Auflösung bedürfe es jedoch keiner Bezugnahme auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Sponsorleistung (erste Hälfte des geschuldeten Betrags) sei nur an den Verein erbracht worden; dessen Gegenleistung (werbewirksame Vermarktung von Spieler und Trainer) habe keineswegs vom Beklagten substituiert werden können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden ist; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, der Verein, als dessen Präsident der Beklagte bei Abschluss des Werbevertrags mit ihr aufgetreten sei, sei rechtlich niemals existent gewesen. Der Beklagte als unmittelbar Handelnder sei deshalb - nach den für die Vorgesellschaft einer GmbH entwickelten Grundsätzen - so zu behandeln, als hätte er den Werbevertrag für sich selbst abgeschlossen. Es ist daher vorerst zu prüfen, ob der Verein jemals Rechtspersönlichkeit erlangt hat.

Nach der Lehre (Aicher in Rummel, ABGB2 § 26 Rz 31; Posch in Schwimann, ABGB2 § 26 Rz 7) und neueren Rechtsprechung (SZ 65/104 mwN; SZ 66/101; 3 Ob 242/98d) ist privatrechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereines muss darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit dieser wird die Satzung nach außen in Vollzug gesetzt. Die Konstituierung kann auch bereits vor der gemäß § 4 Vereinsgesetz vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung des Vereins erfolgen und muss bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des § 7 Vereinsgesetz oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keineswegs wiederholt werden. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelt, ist für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hat, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Deshalb muss die Konstituierung nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden (SZ 63/156); auch ist die Einhaltung der im Vereinsgesetz vorgesehenen Ordnungsvorschriften keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins (SZ 66/13).Nach der Lehre (Aicher in Rummel, ABGB2 Paragraph 26, Rz 31; Posch in Schwimann, ABGB2 Paragraph 26, Rz 7) und neueren Rechtsprechung (SZ 65/104 mwN; SZ 66/101; 3 Ob 242/98d) ist privatrechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereines muss darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit dieser wird die Satzung nach außen in Vollzug gesetzt. Die Konstituierung kann auch bereits vor der gemäß Paragraph 4, Vereinsgesetz vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung des Vereins erfolgen und muss bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des Paragraph 7, Vereinsgesetz oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keineswegs wiederholt werden. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelt, ist für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hat, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Deshalb muss die Konstituierung nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden (SZ 63/156); auch ist die Einhaltung der im Vereinsgesetz vorgesehenen Ordnungsvorschriften keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins (SZ 66/13).

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen geht die Gründungsvereinbarung für den neuen Verein auf die Vorstandssitzung des E***** am 19. 5. 1998 zurück, in der die damaligen Vorstandsmitglieder des E***** übereinkamen, einen neuen Verein unter Zugrundelegung der Statuten des bestehenden E***** zu gründen. Einer eigenen Beschlussfassung über die Statuten bedurfte es somit nicht mehr; deren Text entsprach ja jenen des bestehenden Vereins und wurde für die Anzeige an die Vereinsbehörde folgerichtig nur mehr von einem der Gründer aus seinem Computer ausgedruckt, wo sie bereits (für den bestehenden Verein) gespeichert waren. In der Generalversammlung des neuen Vereins vom 7. 10. 1998 bestand sodann Einigung zwischen dem Beklagten als Präsident des bestehenden Vereins, dessen Kassier und dessen Schriftführer, im neuen Verein dieselben Funktionen zu bekleiden wie zuvor beim E*****. Einig waren sich diese drei Gründer auch darin, die Vereinssatzung dahin zu ändern, dass der Vereinsvorstand nur aus drei Personen (nämlich aus ihnen) bestehen solle, falls sich keine weiteren Personen zur Übernahme der Funktion eines Vorstandsmitglieds bereitfänden, welcher Fall schließlich auch eintrat. In diesem Sinne abgeänderte Statuten wurden letztlich auch der Vereinsbehörde angezeigt.

Dieser gesamte Vorgang ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen über das Entstehen eines Vereins als juristische Person als wirksame Konstituierung des neuen Vereins und seiner Organe zu beurteilen (die faktische Vereinstätigkeit war ja schon mit Beginn der Eishockeysaison im Herbst 1998 durch die Teilnahme an den einzelnen Spielen aufgenommen worden). Dem steht nicht entgegen, dass eine förmliche Bestellung des Vereinsvorstands durch die Generalversammlung (§ 10 Z 3 der Statuten ./1) offenbar nicht stattgefunden hat, fehlen doch alle Anhaltspunkte dafür (und wurde auch keine Prozessbehauptung dahin aufgestellt), dass der neue Verein im Zeitpunkt seiner Generalversammlung vom 7. 10. 1998 schon über mehr Mitglieder als die drei Gründungsmitglieder verfügt habe; letztere waren sich aber (als somit einzig stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung) über die Aufgabenverteilung im Vorstand einig.Dieser gesamte Vorgang ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen über das Entstehen eines Vereins als juristische Person als wirksame Konstituierung des neuen Vereins und seiner Organe zu beurteilen (die faktische Vereinstätigkeit war ja schon mit Beginn der Eishockeysaison im Herbst 1998 durch die Teilnahme an den einzelnen Spielen aufgenommen worden). Dem steht nicht entgegen, dass eine förmliche Bestellung des Vereinsvorstands durch die Generalversammlung (Paragraph 10, Ziffer 3, der Statuten ./1) offenbar nicht stattgefunden hat, fehlen doch alle Anhaltspunkte dafür (und wurde auch keine Prozessbehauptung dahin aufgestellt), dass der neue Verein im Zeitpunkt seiner Generalversammlung vom 7. 10. 1998 schon über mehr Mitglieder als die drei Gründungsmitglieder verfügt habe; letztere waren sich aber (als somit einzig stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung) über die Aufgabenverteilung im Vorstand einig.

Nichts zu gewinnen ist für die Klägerin auch aus der Tatsache, dass der Werbevertrag mit dem Verein zwar nach der Gründungsvereinbarung, aber noch vor der Konstituierung des Vereins abgeschlossen worden ist: Die nach der Gründungsvereinbarung, aber vor der Konstituierung von den Gründern namens des Vereins im Rahmen dessen satzungsgemäßen Zweckes begründeten Rechte und Pflichten gehen nämlich mit dem Entstehen auf den Verein über, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane bedarf (SZ 66/102 mwN). Mit diesem Zeitpunkt endet daher die Haftung des Handelnden, weil ihr Sinn realisiert worden ist: Der Gläubiger erhält den von ihm gewünschten Schuldner (hier: den Verein), der "Garantiefall" ist nicht eingetreten (vgl zur ähnlichen Rechtslage bei der Vorgesellschaft zur GmbH: Koppensteiner, GmbHG2 § 2 Rz 42; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 1/561).Nichts zu gewinnen ist für die Klägerin auch aus der Tatsache, dass der Werbevertrag mit dem Verein zwar nach der Gründungsvereinbarung, aber noch vor der Konstituierung des Vereins abgeschlossen worden ist: Die nach der Gründungsvereinbarung, aber vor der Konstituierung von den Gründern namens des Vereins im Rahmen dessen satzungsgemäßen Zweckes begründeten Rechte und Pflichten gehen nämlich mit dem Entstehen auf den Verein über, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane bedarf (SZ 66/102 mwN). Mit diesem Zeitpunkt endet daher die Haftung des Handelnden, weil ihr Sinn realisiert worden ist: Der Gläubiger erhält den von ihm gewünschten Schuldner (hier: den Verein), der "Garantiefall" ist nicht eingetreten vergleiche zur ähnlichen Rechtslage bei der Vorgesellschaft zur GmbH: Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 2, Rz 42; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 1/561).

Ist somit der Verein als juristische Person wirksam entstanden, sind damit auch allen Überlegungen der Rechtsmittelwerberin zur Vertragsanfechtung infolge Irrtums über die rechtliche Existenz des Vereins, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage mangels Existenz des Vertragspartners oder zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch aus ebendiesem Grund der Boden entzogen. Soweit sich die Revision in ihren Ausführungen zur Irrtumsanfechtung auf eine Zusage des Beklagten stützt, die Finanzierung der gesamten Saison 1998/99 sei gesichert, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach eine solche Erklärung niemals abgegeben worden ist. Auch kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - das Schweigen des Beklagten auf einen ihm übermittelten Vertragsentwurf, der in einem Punkt eine solche Garantie vorsah, nicht als Zustimmung in diesem Sinne gedeutet werden: Selbst unter der Annahme, dass der Beklagte Kaufmann wäre - wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen, weil er nach den erstgerichtlichen Feststellungen Geschäftsführer eines Autohauses und damit offenbar nur Organ einer juristischen Person, also kein Kaufmann (vgl Krejci, Grundriss des Handelsrechts 45) ist -, fiele der in Frage stehenden Werbevertrag nicht unter jene Geschäfte, die der Beklagte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (§ 343 Abs 1 HGB) abgeschlossen hätte. Mangels Vorliegens eines Handelsgeschäfts kommt daher eine Anwendung der Bestimmung des § 362 Abs 1 HGB nicht in Betracht, die für bestimmte Kaufleute in besonderen Fällen eine Antwortpflicht vorschreibt. Im bürgerlichen Recht hingegen hat Schweigen im allgemeinen keinen Erklärungswert, insbesondere kann es nicht als konkludente Zustimmung (§ 863 ABGB) zu einem Vertragsangebot gedeutet werden (Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 15 mwN).Ist somit der Verein als juristische Person wirksam entstanden, sind damit auch allen Überlegungen der Rechtsmittelwerberin zur Vertragsanfechtung infolge Irrtums über die rechtliche Existenz des Vereins, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage mangels Existenz des Vertragspartners oder zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch aus ebendiesem Grund der Boden entzogen. Soweit sich die Revision in ihren Ausführungen zur Irrtumsanfechtung auf eine Zusage des Beklagten stützt, die Finanzierung der gesamten Saison 1998/99 sei gesichert, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach eine solche Erklärung niemals abgegeben worden ist. Auch kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - das Schweigen des Beklagten auf einen ihm übermittelten Vertragsentwurf, der in einem Punkt eine solche Garantie vorsah, nicht als Zustimmung in diesem Sinne gedeutet werden: Selbst unter der Annahme, dass der Beklagte Kaufmann wäre - wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen, weil er nach den erstgerichtlichen Feststellungen Geschäftsführer eines Autohauses und damit offenbar nur Organ einer juristischen Person, also kein Kaufmann vergleiche Krejci, Grundriss des Handelsrechts 45) ist -, fiele der in Frage stehenden Werbevertrag nicht unter jene Geschäfte, die der Beklagte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (Paragraph 343, Absatz eins, HGB) abgeschlossen hätte. Mangels Vorliegens eines Handelsgeschäfts kommt daher eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 362, Absatz eins, HGB nicht in Betracht, die für bestimmte Kaufleute in besonderen Fällen eine Antwortpflicht vorschreibt. Im bürgerlichen Recht hingegen hat Schweigen im allgemeinen keinen Erklärungswert, insbesondere kann es nicht als konkludente Zustimmung (Paragraph 863, ABGB) zu einem Vertragsangebot gedeutet werden (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Rz 15 mwN).

Die Ansicht der Klägerin, ihr stünden bereicherungsrechtliche Ansprüche gem § 1435 ABGB gegenüber dem Beklagten zu, ist im Hinblick darauf verfehlt, dass ihre Anzahlung auf den vereinbarten Sponsorbetrag nicht dem Beklagten, sondern dem Verein zugeflossen ist. Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu (Koziol/Welser I10 426; EvBl 1991/169 mwN). Von der Klägerin vermisste Feststellungen zum Ausmaß der bis zur Einstellung des Spielbetriebs erzielten Werbewirksamkeit der Werbevereinbarung, also zur Höhe ihrer allfälligen Entreicherung, sind somit entbehrlich. Der Revision ist damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.Die Ansicht der Klägerin, ihr stünden bereicherungsrechtliche Ansprüche gem Paragraph 1435, ABGB gegenüber dem Beklagten zu, ist im Hinblick darauf verfehlt, dass ihre Anzahlung auf den vereinbarten Sponsorbetrag nicht dem Beklagten, sondern dem Verein zugeflossen ist. Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu (Koziol/Welser I10 426; EvBl 1991/169 mwN). Von der Klägerin vermisste Feststellungen zum Ausmaß der bis zur Einstellung des Spielbetriebs erzielten Werbewirksamkeit der Werbevereinbarung, also zur Höhe ihrer allfälligen Entreicherung, sind somit entbehrlich. Der Revision ist damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E58793 04A01280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00128.00B.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20000718_OGH0002_0040OB00128_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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