TE OGH 2000/8/2 2Ob198/00g

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen H*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier und Dr. Hans Leitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Hannelore Z*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2000, GZ 11 R 177/00a-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht bedeutet die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO lediglich, dass eine Revision in Bestandstreitigkeiten - bei einem S 52.000 nicht übersteigenden Streitwert - nicht jedenfalls unzulässig ist. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, müssen aber dennoch gegeben sein.Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht bedeutet die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO lediglich, dass eine Revision in Bestandstreitigkeiten - bei einem S 52.000 nicht übersteigenden Streitwert - nicht jedenfalls unzulässig ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, müssen aber dennoch gegeben sein.

Ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, sofern nicht der Ermessensspielraum überschritten wurde (RIS-Justiz RS0042984; Kodek in Rechberger § 502 Rz 5). Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.Ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, sofern nicht der Ermessensspielraum überschritten wurde (RIS-Justiz RS0042984; Kodek in Rechberger Paragraph 502, Rz 5). Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.

Anmerkung

E59021 02A01980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00198.00G.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20000802_OGH0002_0020OB00198_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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