Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Georg D*****, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2000, GZ 2 R 188/99b-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 2 UWG widerspreche. Das Rekursgericht habe nicht auf den Gesamteindruck, sondern nur auf die Angaben auf der Vorderseite abgestellt und nicht beachtet, dass jedem Durchschnittsinteressenten die gängige Produktgestaltung in der Kosmetikbranche bekannt sei, sämtliche Inhaltsstoffe auf der Rückseite anzugeben und auf der Vorderseite nur einzelne Bestandteile schlagwortartig hervorzuheben.Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG widerspreche. Das Rekursgericht habe nicht auf den Gesamteindruck, sondern nur auf die Angaben auf der Vorderseite abgestellt und nicht beachtet, dass jedem Durchschnittsinteressenten die gängige Produktgestaltung in der Kosmetikbranche bekannt sei, sämtliche Inhaltsstoffe auf der Rückseite anzugeben und auf der Vorderseite nur einzelne Bestandteile schlagwortartig hervorzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der Gesamteindruck einer Ankündigung für die Beurteilung nach § 2 UWG ausschlaggebend ist: Eine Ankündigung verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld uva). Die angefochtene Entscheidung hält sich jedoch im Rahmen dieser Rechtsprechung: Sie berücksichtigt den durch die Aufmachung erweckten Gesamteindruck und auch die vom Beklagten bescheinigte Übung, auf der Vorderseite von Kosmetikpackungen entweder nur einen Inhaltsstoff - so dass die Annahme, es handle sich um eine komplette Inhaltsangabe, von vornherein ausgeschlossen ist - oder einzelne Inhaltsstoffe mit klarstellenden Hinweisen wie "mit ..." anzuführen; eine Übung, an die sich der Beklagte bei der Aufmachung seiner Kosmetika nicht hält.Richtig ist, dass der Gesamteindruck einer Ankündigung für die Beurteilung nach Paragraph 2, UWG ausschlaggebend ist: Eine Ankündigung verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld uva). Die angefochtene Entscheidung hält sich jedoch im Rahmen dieser Rechtsprechung: Sie berücksichtigt den durch die Aufmachung erweckten Gesamteindruck und auch die vom Beklagten bescheinigte Übung, auf der Vorderseite von Kosmetikpackungen entweder nur einen Inhaltsstoff - so dass die Annahme, es handle sich um eine komplette Inhaltsangabe, von vornherein ausgeschlossen ist - oder einzelne Inhaltsstoffe mit klarstellenden Hinweisen wie "mit ..." anzuführen; eine Übung, an die sich der Beklagte bei der Aufmachung seiner Kosmetika nicht hält.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Ob nämlich eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, hängt so sehr von den konkreten Umständen ab, dass der Entscheidung regelmäßig keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN). Das Gleiche gilt für die Fassung des Unterlassungsgebots. Auch insoweit liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor (Kodek aaO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor. Ob nämlich eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, hängt so sehr von den konkreten Umständen ab, dass der Entscheidung regelmäßig keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 5 mwN). Das Gleiche gilt für die Fassung des Unterlassungsgebots. Auch insoweit liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor (Kodek aaO).
Anmerkung
E58953 04A02080European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00208.00T.0817.000Dokumentnummer
JJT_20000817_OGH0002_0040OB00208_00T0000_000