TE OGH 2000/9/7 8ObA186/00m

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V***** GmbH & Co KEG, *****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Christian R*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 200.000,--), Rechnungslegung (S 100.000,--) und Feststellung (S 100.000,--) sowie einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2000, GZ 12 Ra 136/00y-54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass zur vorliegenden Fallkonstellation, die bereits Gegenstand der zu einem früheren Sicherungsantrag der klagenden Partei in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 8 ObA 114/00y war und die einen ausgefallenen Einzelfall betrifft, was das hier strittige Unterlassungsbegehren angeht, ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes konnte sich aber auf ausreichende einschlägige oberstgerichtliche Judikatur zu den relevanten Fragenbereichen stützen, wobei dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung vorgeworfen werden kann.

Es ist jedenfalls für das Sicherungsverfahren ausreichend bescheinigt, dass der Gegner der gefährdeten Partei, der ausschließlich für die gefährdete Partei als Versicherungsagent tätig war, trotz der ihm im Hinblick auf die Werkvertragsregelung durch das StrukturanpassungsG eingeräumten Stellung eines Kommanditisten in der KEG der gefährdeten Partei nach wie vor eine arbeitnehmerähnliche Stellung inne hatte. Unter diesen faktischen Gegebenheiten ist die Ansicht des Rekursgerichtes, dass er mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der gefährdeten Partei in Analogie zu § 36 AngG keinesfalls mehr an das mit ihm gesellschaftsrechtlich vereinbarte Konkurrenzverbot für die Zeit seiner Gesellschafterstellung gebunden sein könne, selbst wenn er im März 1999 nur sein "Ausscheiden" aus der gefährdeten Partei erklärt und nicht formell seine Kommanditistenstellung aufgekündigt hat, nicht unvertretbar. Das Rekursgericht wollte mit seinem Hinweis auf die analoge Anwendung des § 36 AngG offenbar zum Ausdruck bringen, dass selbst wenn das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot des arbeitnehmerähnlichen Kommanditisten in eine Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung seiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit umgedeutet würde - wofür kein Anhaltspunkt besteht - er nach einem Jahr nach Beendigung dieser Tätigkeit keinesfalls mehr an einer Konkurrenztätigkeit gehindert wäre. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, wie die Erklärung des "Ausscheidens" redlicherweise zu verstehen war; der Gegner der gefährdeten Partei wollte ganz offensichtlich alle seine Beziehung zur gefährdeten Partei beenden; mag er auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht einseitig seinen Austritt erklären können, so hätte er jedenfalls die KEG gemäß § 4 Abs 1 EGG iVm §§ 132 und 161 Abs 2 HGB aufkündigen können.Es ist jedenfalls für das Sicherungsverfahren ausreichend bescheinigt, dass der Gegner der gefährdeten Partei, der ausschließlich für die gefährdete Partei als Versicherungsagent tätig war, trotz der ihm im Hinblick auf die Werkvertragsregelung durch das StrukturanpassungsG eingeräumten Stellung eines Kommanditisten in der KEG der gefährdeten Partei nach wie vor eine arbeitnehmerähnliche Stellung inne hatte. Unter diesen faktischen Gegebenheiten ist die Ansicht des Rekursgerichtes, dass er mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der gefährdeten Partei in Analogie zu Paragraph 36, AngG keinesfalls mehr an das mit ihm gesellschaftsrechtlich vereinbarte Konkurrenzverbot für die Zeit seiner Gesellschafterstellung gebunden sein könne, selbst wenn er im März 1999 nur sein "Ausscheiden" aus der gefährdeten Partei erklärt und nicht formell seine Kommanditistenstellung aufgekündigt hat, nicht unvertretbar. Das Rekursgericht wollte mit seinem Hinweis auf die analoge Anwendung des Paragraph 36, AngG offenbar zum Ausdruck bringen, dass selbst wenn das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot des arbeitnehmerähnlichen Kommanditisten in eine Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung seiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit umgedeutet würde - wofür kein Anhaltspunkt besteht - er nach einem Jahr nach Beendigung dieser Tätigkeit keinesfalls mehr an einer Konkurrenztätigkeit gehindert wäre. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, wie die Erklärung des "Ausscheidens" redlicherweise zu verstehen war; der Gegner der gefährdeten Partei wollte ganz offensichtlich alle seine Beziehung zur gefährdeten Partei beenden; mag er auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht einseitig seinen Austritt erklären können, so hätte er jedenfalls die KEG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG in Verbindung mit Paragraphen 132 und 161 Absatz 2, HGB aufkündigen können.

Anmerkung

E59130 08B01860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00186.00M.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_008OBA00186_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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