TE OGH 2000/10/25 8Nd502/00

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P*****, vertreten durch Hofbauer & Hofbauer, Rechtsanwältepartnerschaft in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Bernd S*****, wegen S 81.285,33 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Bezirksgericht Purkersdorf als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte zu 2 C 416/00y beim Bezirksgericht Purkersdorf eine Schadenersatzklage ein und brachte dazu vor, dass er bei der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, Kühlsperma eines Hengstes bestellt hatte. Da dieses nicht ordnungsgemäß entsprechend den EU-Bestimmungen versandt worden sei, durfte es in Österreich nicht zur Bedeckung verwendet werden. Hieraus sei ihm ein Schaden von insgesamt S 81.285,33 entstanden. Er stützte sich auf Art 13 und 14 des Lugano Übereinkommens BGBl 1996/448, nach dem er als Verbraucher berechtigt sei, seine Ansprüche an seinem Wohnsitzgericht geltend zu machen.Der Antragsteller brachte zu 2 C 416/00y beim Bezirksgericht Purkersdorf eine Schadenersatzklage ein und brachte dazu vor, dass er bei der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, Kühlsperma eines Hengstes bestellt hatte. Da dieses nicht ordnungsgemäß entsprechend den EU-Bestimmungen versandt worden sei, durfte es in Österreich nicht zur Bedeckung verwendet werden. Hieraus sei ihm ein Schaden von insgesamt S 81.285,33 entstanden. Er stützte sich auf Artikel 13 und 14 des Lugano Übereinkommens BGBl 1996/448, nach dem er als Verbraucher berechtigt sei, seine Ansprüche an seinem Wohnsitzgericht geltend zu machen.

Das Bezirksgericht Purkersdorf wies die Klage gemäß § 43 Abs 1 JN mit der Begründung zurück, dass zwar der vom Kläger geschlossene Vertrag für ihn ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 EuGVÜ sei; nach Art 14 des Übereinkommens könne die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit sei somit gegeben. Es fehle aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Gemäß § 28 Abs 4 erster Satz JN habe die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes aber nur auf Antrag einer Partei zu erfolgen.Das Bezirksgericht Purkersdorf wies die Klage gemäß Paragraph 43, Absatz eins, JN mit der Begründung zurück, dass zwar der vom Kläger geschlossene Vertrag für ihn ein Verbrauchergeschäft iSd Artikel 13, EuGVÜ sei; nach Artikel 14, des Übereinkommens könne die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit sei somit gegeben. Es fehle aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz JN habe die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes aber nur auf Antrag einer Partei zu erfolgen.

Nunmehr stellt der Kläger einen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 28 JN, stützt sein Begehren auch auf Art 13 EuGVÜ, BGBl 1998 III/187, und beantragt, das Bezirksgericht Purkersdorf als zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage zu bestimmen.Nunmehr stellt der Kläger einen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß Paragraph 28, JN, stützt sein Begehren auch auf Artikel 13, EuGVÜ, BGBl 1998 III/187, und beantragt, das Bezirksgericht Purkersdorf als zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr das Übereinkommen von Lugano, sondern jenes von Brüssel (EuGVÜ) anzuwenden ist, weil die Klage nach dem 1. 12. 1998, an dem dieses Übereinkommen für Österreich in Kraft getreten ist, eingebracht werden soll, weshalb gemäß dessen Art 13 dieses Übereinkommen auf die nach diesem Zeitpunkt erhobenen Klagen anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr das Übereinkommen von Lugano, sondern jenes von Brüssel (EuGVÜ) anzuwenden ist, weil die Klage nach dem 1. 12. 1998, an dem dieses Übereinkommen für Österreich in Kraft getreten ist, eingebracht werden soll, weshalb gemäß dessen Artikel 13, dieses Übereinkommen auf die nach diesem Zeitpunkt erhobenen Klagen anzuwenden ist.

Der vom Antragsteller geschlossene Vertrag, aus dem sich für den Kläger Schadenersatzansprüche ergeben sollen, ist für ihn ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 EuGVÜ. Da die Pferdezucht nicht zu den beruflichen Tätigkeiten eines Gärtners gehört - als solcher wurde der Kläger in der Klage bezeichnet - bietet das Klagsvorbringen keinen Anlass, die vom Kläger behauptete Verbrauchereigenschaft in Zweifel zu ziehen. Nach Art 14 EuGVÜ kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (§ 41 Abs 2 JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht Purkersdorf als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (2 Nd 502/99 mwN).Der vom Antragsteller geschlossene Vertrag, aus dem sich für den Kläger Schadenersatzansprüche ergeben sollen, ist für ihn ein Verbrauchergeschäft iSd Artikel 13, EuGVÜ. Da die Pferdezucht nicht zu den beruflichen Tätigkeiten eines Gärtners gehört - als solcher wurde der Kläger in der Klage bezeichnet - bietet das Klagsvorbringen keinen Anlass, die vom Kläger behauptete Verbrauchereigenschaft in Zweifel zu ziehen. Nach Artikel 14, EuGVÜ kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht Purkersdorf als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (2 Nd 502/99 mwN).

Anmerkung

E59754 08J05020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080ND00502..1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0080ND00502_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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