Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael Z*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Simone Margaretha S*****, diese vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 2. Mai 2000, GZ 10 R 72/00s-82, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob und unter welchen Umständen die Ausübung eines Besuchsrechtes angezeigt ist, stellt das Ergebnis einer nachvollziehbaren Wertung dar und kann somit keine Aktenwidrigkeit sein (RIS-Justiz RS0043277 uva). Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748, zuletzt 10 Ob 208/00m uva). Das Rekursgericht geht in seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung aus, nach der übliche Irritationen eines Kindes die Einräumung eines Besuchsrechtes nicht hindern (RIS-Justiz RS0047996, zuletzt 10 Ob 190/99k) und das Recht auf persönlichen Verkehr nur dann zurückzustehen hat, wenn durch einen - wenn auch unverschuldeten - Konfliktsfall das Kindeswohl gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0048068, zuletzt 10 Ob 114/00p). Ein solcher, insbesondere mit dem Verhalten des Vaters oder dessen Person zusammenhängender Konfliktsfall konnte aber nicht festgestellt werden. Es liegt aber auch kein - nach Ansicht des Rekurswerbers - das Besuchsrecht hindernder Zweifelsfall vor, weil für den Vaters wie für jeden anderen die Unschuldsvermutung spricht, ihm also sexuelle Übergriffe nicht unterstellt werden können. Das darauf gerichtete Revisionsrekursvorbringen stellt vielmehr den Versuch einer unzulässigen Beweisrüge dar.Die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob und unter welchen Umständen die Ausübung eines Besuchsrechtes angezeigt ist, stellt das Ergebnis einer nachvollziehbaren Wertung dar und kann somit keine Aktenwidrigkeit sein (RIS-Justiz RS0043277 uva). Die in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748, zuletzt 10 Ob 208/00m uva). Das Rekursgericht geht in seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung aus, nach der übliche Irritationen eines Kindes die Einräumung eines Besuchsrechtes nicht hindern (RIS-Justiz RS0047996, zuletzt 10 Ob 190/99k) und das Recht auf persönlichen Verkehr nur dann zurückzustehen hat, wenn durch einen - wenn auch unverschuldeten - Konfliktsfall das Kindeswohl gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0048068, zuletzt 10 Ob 114/00p). Ein solcher, insbesondere mit dem Verhalten des Vaters oder dessen Person zusammenhängender Konfliktsfall konnte aber nicht festgestellt werden. Es liegt aber auch kein - nach Ansicht des Rekurswerbers - das Besuchsrecht hindernder Zweifelsfall vor, weil für den Vaters wie für jeden anderen die Unschuldsvermutung spricht, ihm also sexuelle Übergriffe nicht unterstellt werden können. Das darauf gerichtete Revisionsrekursvorbringen stellt vielmehr den Versuch einer unzulässigen Beweisrüge dar.
Anmerkung
E59927 09A02890European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00289.00S.1108.000Dokumentnummer
JJT_20001108_OGH0002_0090OB00289_00S0000_000