Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zlata R*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2000, GZ 7 Rs 104/00v-24, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Februar 2000, GZ 41 Cgs 180/99x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin die Hälfte des Entgelts, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig zu erzielen pflegt, erreichen kann, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin die Hälfte des Entgelts, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig zu erzielen pflegt, erreichen kann, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht die konkrete Leistungsfähigkeit der Klägerin im Verhältnis zu einer gesunden Versicherten beurteilt.
Die Klägerin lässt unbestritten, dass ihr die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Verweisungsberufe der Adjustiererin, der Abgraterin und der Näherin im Gewerbe zumutbar sind. Daher ist davon auszugehen und ergibt sich auch aus den Feststellungen, dass diese Berufe mit ihrem Leistungskalkül vereinbar sind. Sie können daher unter Bedachtnahme auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen ohne weitere Beschränkungen inhaltlicher oder zeitlicher Art voll verrichtet werden.
Kann jedoch der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden, dann ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn zur Gänze erhält, sodass sich die Frage der Hälfte des (kollektivvertraglichen) Entgelts, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig dabei erzielt, gar nicht stellt (SSV-NF 1/54, 4/33, 6/56; 7/107; 9/46 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E59954 10C03050European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00305.00A.1114.000Dokumentnummer
JJT_20001114_OGH0002_010OBS00305_00A0000_000