Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Andreas B*****, und Verena B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dr. Andrea P*****, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer und Dr. Herbert Fink, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. August 2000, GZ 2 R 270/00s-237, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluss haben, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu untersuchen. Diesem Gesetzesauftrag sind die Vorinstanzen mit ihren Entscheidungen nachgekommen. Im angefochtenen Beschluss wird ausführlich dargelegt, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entscheidung über den Antrag des Vaters, ihm die Obsorge für die Kinder zuzuweisen, im wohlverstandenen Interesse der Kinder notwendig ist. Von einem Begründungsmangel im Gewicht des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO kann keine Rede sein.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluss haben, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu untersuchen. Diesem Gesetzesauftrag sind die Vorinstanzen mit ihren Entscheidungen nachgekommen. Im angefochtenen Beschluss wird ausführlich dargelegt, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entscheidung über den Antrag des Vaters, ihm die Obsorge für die Kinder zuzuweisen, im wohlverstandenen Interesse der Kinder notwendig ist. Von einem Begründungsmangel im Gewicht des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO kann keine Rede sein.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E60400 01A02330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00233.00X.1128.000Dokumentnummer
JJT_20001128_OGH0002_0010OB00233_00X0000_000