Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §179a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des VS, geboren 1983, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Februar 2004, Zl. St 239/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 29. Mai 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der am 24. Juli 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither halte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich auf. Ihm sei weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Entgegen der Behauptung in seiner Berufung, wonach im Asylverfahren seiner Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, habe der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der genannten Beschwerde mit Beschluss vom 9. September 2003 abgelehnt. Ein weiterer Asylantrag des Beschwerdeführers (vom 9. Oktober 2003) sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Dezember 2003 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden.
Zwei Onkel, zwei Tanten, fünf Cousins und der Bruder des Beschwerdeführers seien in Österreich aufhältig. Seine Eltern lebten in seiner Heimat. Er sei berufstätig. Ihm sei ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Diese Integration werde jedoch durch die beharrliche Negierung der maßgeblichen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß gemindert. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehreren Monaten illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens erstrecke sich auch auf die Hintanhaltung der Zuhilfenahme von Schleppern durch Fremde bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet, also des "Sich-Schleppen-Lassens" als eines der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens widerstreitenden Verhaltens. Der Beschwerdeführer habe am 19. August 2002 vor dem Bundesasylamt selbst angegeben, für die Schleppung EUR 1.600,-- bezahlt zu haben. Die Ausweisung sei daher gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Die Ausweisung sei erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass sein erstes Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und dass er auch über keine sonstige fremdenrechtliche Bewilligung für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Er bringt jedoch vor, dass ihm auf Grund seines zweiten Asylantrages gemäß § 19 AsylG erneut eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme.
1.2. Unbestritten ist, dass der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Dezember 2003 gemäß § 68 (Abs. 1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist. Dem Beschwerdevorbringen zufolge sei gegen diesen Bescheid Berufung erhoben worden. Da nach § 19 AsylG ein wegen entschiedener Sache zurückzuweisender Asylantrag - eine Entscheidung in diesem Sinn liegt unbestritten vor und ist noch aufrecht - keine Grundlage für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung darstellt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2000, Zl. 99/21/0266, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), kann auf dem Boden des Gesagten die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, das gerichtliche Verfahren betreffend seine Adoption (durch eine österreichische Staatsbürgerin) befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium. Das Bezirksgericht Linz sei bereits "tätig geworden" und werde demnächst die beantragte Bewilligung erteilen. Im Fall der Stattgebung der von ihm beantragten Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers hätte er insbesondere Näheres zu der "erfolgten" Adoption ausführen können.
2.2. Ohne gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages kann ein Fremder keine Niederlassungsfreiheit als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin iSd § 49 Abs. 1 FrG in Anspruch nehmen. Ein anhängiges Adoptionsverfahren steht einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2004/18/0033, mwN).
3. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 29. Mai 2002, seine Berufstätigkeit sowie den inländischen Aufenthalt von zwei Onkeln, zwei Tanten, fünf Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration ist von geringem Gewicht, weil sein inländischer Aufenthalt zuletzt unrechtmäßig war und davor lediglich auf einem Asylantrag beruht hat, der sich als unbegründet erwiesen hat. Diesen nicht besonders ausgeprägten privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens, somit seit ca. sechs Monaten, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2004/18/0027). Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG), kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Bei seinem Vorbringen, er sei zu der Feststellung der belangten Behörde, wonach zwei Onkel, zwei Tanten, fünf Cousins und sein Bruder in Österreich wohnhaft seien, nicht gehört worden, hat der Beschwerdeführer nicht darlegt, welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis eine Stellungnahme durch ihn hätte herbeiführen können. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Jänner 2007
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180034.X00Im RIS seit
14.02.2007Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009