TE OGH 2001/1/24 9ObA14/01a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred K*****KEG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Milutin M*****, Hausbesorger, *****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerarbeitsverhältnisses, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2000, GZ 7 Ra 319/00h-15, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Oktober 2000, GZ 26 Cga 27/00f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolls oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolls zu erteilen (§ 206 ZPO; nichtamtliche Überschrift "Vergleichsausfertigungen" laut Stohanzl, ZPO14 § 206; ders ZPO8 [MTA] § 206). Offenbare Unrichtigkeiten der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden (§ 212 Abs 5 letzter Satz ZPO). Ähnlich bestimmt § 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO, dass das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen kann. Bei diesen bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden (Fasching III 812; Fasching, Lb2 Rz 1596; RIS-Justiz RS0041530, RS0041601). Diese Berichtigung ist das ökonomischste und rascheste Korrekturmittel zur Bereinigung offenbarer Fehler (Fasching, Lb2 Rz 1567).Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolls oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolls zu erteilen (Paragraph 206, ZPO; nichtamtliche Überschrift "Vergleichsausfertigungen" laut Stohanzl, ZPO14 Paragraph 206 ;, ders ZPO8 [MTA] Paragraph 206,). Offenbare Unrichtigkeiten der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden (Paragraph 212, Absatz 5, letzter Satz ZPO). Ähnlich bestimmt Paragraph 419, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO, dass das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen kann. Bei diesen bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden (Fasching römisch III 812; Fasching, Lb2 Rz 1596; RIS-Justiz RS0041530, RS0041601). Diese Berichtigung ist das ökonomischste und rascheste Korrekturmittel zur Bereinigung offenbarer Fehler (Fasching, Lb2 Rz 1567).

Der Rekurswerber zeigt im Zusammenhang mit der vom Erstgericht vorgenommenen Berichtigung der "Vergleichsausfertigungen", die ausschließlich darin bestand, Abweichungen vom Inhalt des Vergleichs im Original zu beseitigen, keinen Fehler auf, räumt vielmehr selbst in seinen Ausführungen im Revisionsrekurs ein, dass aus dem Vergleich (im Original) ersichtlich sei, dass er lediglich S 3.000 für die Abgeltung von Investitionen erhalten soll. Auf weitere Überlegungen des Revisionsrekurswerbers, beim Abschluss des Vergleichs wäre ihm allerdings ein Irrtum unterlaufen, er hätte eine höhere Investitionsablöse bekommen sollen (wollen), kann im Rahmen eines Rekursverfahrens, das die Beseitigung von Übertragungsfehlern zum Gegenstand hat, nicht eingegangen werden. Allfällige, bei einem gerichtlichen Vergleich unterlaufene Willensmängel einer Partei sind vielmehr mit selbstständiger Feststellungsklage geltend zu machen (Fasching, Lb2 Rz 1363; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 206), worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hinwies.Der Rekurswerber zeigt im Zusammenhang mit der vom Erstgericht vorgenommenen Berichtigung der "Vergleichsausfertigungen", die ausschließlich darin bestand, Abweichungen vom Inhalt des Vergleichs im Original zu beseitigen, keinen Fehler auf, räumt vielmehr selbst in seinen Ausführungen im Revisionsrekurs ein, dass aus dem Vergleich (im Original) ersichtlich sei, dass er lediglich S 3.000 für die Abgeltung von Investitionen erhalten soll. Auf weitere Überlegungen des Revisionsrekurswerbers, beim Abschluss des Vergleichs wäre ihm allerdings ein Irrtum unterlaufen, er hätte eine höhere Investitionsablöse bekommen sollen (wollen), kann im Rahmen eines Rekursverfahrens, das die Beseitigung von Übertragungsfehlern zum Gegenstand hat, nicht eingegangen werden. Allfällige, bei einem gerichtlichen Vergleich unterlaufene Willensmängel einer Partei sind vielmehr mit selbstständiger Feststellungsklage geltend zu machen (Fasching, Lb2 Rz 1363; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 206,), worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hinwies.

Anmerkung

E61106 09B00141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00014.01A.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20010124_OGH0002_009OBA00014_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten