TE OGH 2001/1/25 2Ob72/00b

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud P*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Karl S*****, und 2. Ingrid S*****, beide vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Leistung und Feststellung (Streitwert S 70.000,-- samt Anhang) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 25. März 1999, GZ 21 R 536/98s-53, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18. August 1998, GZ 3 C 1255/92w-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine vom Obersten Gerichtshof unbeantwortet gebliebene Rechtsfrage nicht vor.

Für den Umfang des Eigentumserwerbs durch Zuschlag ist in erster Linie der Inhalt der Versteigerungsbedingungen und des Versteigerungsediktes maßgebend. Sind die Grenzen nicht beschrieben und weichen außerhalb des Vermessungsgesetzes (wie hier) die natürlichen Grenzen von den Mappengrenzen ab, erwirbt der Ersteher Eigentum in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war (SZ 60/2 = EvBl 1987/117 = ImmZ 1987, 188 = JBl 1987, 308; ImmZ 1988, 255).

Der Gegenstand des Versteigerungsverfahrens wird zwar durch den Inhalt des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsediktes festgelegt, daher ist für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers in erster Linie der Inhalt des Schätzungsgutachtens und des ordnungsgemäß kundgemachten Versteigerungsediktes maßgeblich. Das Schätzungsgutachten enthält aber in der Regel eine Beschreibung der maßgeblichen natürlichen Grenzen des zu versteigernden Gutachtens nicht. Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war (SZ 52/13; vgl SZ 60/2). Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen (SZ 60/2; RIS-Justiz RS0002739).Der Gegenstand des Versteigerungsverfahrens wird zwar durch den Inhalt des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsediktes festgelegt, daher ist für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers in erster Linie der Inhalt des Schätzungsgutachtens und des ordnungsgemäß kundgemachten Versteigerungsediktes maßgeblich. Das Schätzungsgutachten enthält aber in der Regel eine Beschreibung der maßgeblichen natürlichen Grenzen des zu versteigernden Gutachtens nicht. Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war (SZ 52/13; vergleiche SZ 60/2). Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen (SZ 60/2; RIS-Justiz RS0002739).

Hier hat der Voreigentümer der Klägerin dem Erstbeklagten nach Errichtung des Kaufvertrages vom 22. 6. 1970 eine von der Grundbuchsmappe abweichende Fläche übergeben, durch die Errichtung eines Zaunes und eines "Elektrobocks" eine von der Grundbuchsmappe abweichende Grenzlinie bestätigt, anlässlich der Bauverhandlungen über die Errichtung des von den Beklagten erbauten Hauses keine Einwände gegen die natürliche Grenzziehung erhoben. Damit waren die Voreigentümer nicht mehr berechtigt, den nunmehr von der Klägerin in Anspruch genommenen Grundstücksteil zu benützen oder zu besitzen. Ein Eigentumserwerb durch Zuschlag durch die Klägerin im Umfang der strittigen Grundstücksteile kam daher nach der zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht.

Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 9 Ob 336/98x befasst sich lediglich mit dem vom Ersteigerer zu erwerbenden Lasten, sagt aber nichts über den flächenmäßigen Eigentumserwerb der Ersteigerung einer Liegenschaft aus.

Da eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 40, 50 ZPO.Da eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, richtet sich die Kostenentscheidung nach Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Textnummer

E60405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00072.00B.0125.000

Im RIS seit

24.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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