TE OGH 2001/1/30 10ObS352/00p

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Andrea Prochaska, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2000, GZ 23 Rs 68/00x-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. April 2000, GZ 43 Cgs 35/99t-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum überwiegend als angelernter Schlosser gearbeitet habe und ihm daher Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zukomme. Da der Kläger jedoch noch die Verweisungstätigkeit eines Fertigungsprüfers in metallbearbeitenden und -verarbeitenden Betrieben verrichten könne, liege eine Invalidität nicht vor.Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum überwiegend als angelernter Schlosser gearbeitet habe und ihm daher Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukomme. Da der Kläger jedoch noch die Verweisungstätigkeit eines Fertigungsprüfers in metallbearbeitenden und -verarbeitenden Betrieben verrichten könne, liege eine Invalidität nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger bzw unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die nur wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Als Mangel des Verfahrens rügt der Kläger, dass sich das Erstgericht und auch das Berufungsgericht mit seinen Einwänden gegen die von diesen Vorinstanzen vorgenommene Verweisung auf die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers nicht ausreichend auseinandergesetzt hätten. Die Vorinstanzen hätten aufgrund des beim Kläger bestehenden Alkoholabusus in Zusammenhang mit dem geringen Bildungsniveau und dem eher bescheidenen Ausbildungsstand zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass für ihn die Durchführung qualifizierter Kontrolltätigkeiten in der Metallindustrie nicht mehr in Frage komme. Das Berufungsgericht hätte zusätzliche Beweise aufnehmen sowie eine Beweiswiederholung durchführen müssen.

Diese Ausführungen waren bereits Gegenstand der Tatsachen- und Beweisrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen im Zusammenhang mit den in das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet fallenden Feststellungen des Erstgerichtes ausführlich auseinandergesetzt und die Berufungsausführungen im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen als nicht berechtigt erachtet. Ob ein Sachverständigengutachen die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 ua). Die Feststellung oder die Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ebenso ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet. Die Revisionsausführungen stellen somit insgesamt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und das festgestellte medizinische Leistungskalkül des Klägers zu bekämpfen.

Die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht wird in den Revisionsausführungen nicht bekämpft, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil im Revisionsverfahren Kosten nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E60622 10C03520

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00352.00P.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_010OBS00352_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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