TE OGH 2001/2/20 10ObS16/01b

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Nagelreiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1020 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2000, GZ 8 Rs 185/00p-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Mai 2000, GZ 36 Cgs 203/99t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (nur sehr kurze Befragung des Klägers [zu seiner Tätigkeit im Verhältnis] zum Berufsbild eines Maurers) "nicht ausdrücklich" verneint hat (S 4 unten der Revision = AS 215). Daraus ist für den Standpunkt des Revisionswerbers aber nichts zu gewinnen, weil die Mängelrüge in der Berufungsentscheidung ohnehin behandelt wurde: Hat das Berufungsgericht doch in diesem Zusammenhang auf die "Eigenangaben des Klägers (AS 83 bzw 107 bzw 117)" hingewiesen (dass er lediglich als Kaminmaurer und nicht sonst als Maurer tätig gewesen sei, wobei er hiefür im Jahr 1973 drei Monate eingeschult worden sei, dass er mit einem Baueisenplan nicht umgehen könne, dies als Kaminmaurer auch gar nicht notwendig gehabt habe und es so sei, dass er "jedenfalls nicht die Tätigkeit eines Maurers alle so könne, wie dies ein gelernter Maurer kann" [S 6 der Berufungsentscheidung]) und daraus abgeleitet, dass das Erstgericht einen Berufsschutz des Klägers "auf hinreichender Grundlage" abgelehnt habe (S 7 der Berufungsentscheidung). Die neuerliche Geltendmachung der angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates unzulässig (vgl auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 329/00f).Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (nur sehr kurze Befragung des Klägers [zu seiner Tätigkeit im Verhältnis] zum Berufsbild eines Maurers) "nicht ausdrücklich" verneint hat (S 4 unten der Revision = AS 215). Daraus ist für den Standpunkt des Revisionswerbers aber nichts zu gewinnen, weil die Mängelrüge in der Berufungsentscheidung ohnehin behandelt wurde: Hat das Berufungsgericht doch in diesem Zusammenhang auf die "Eigenangaben des Klägers (AS 83 bzw 107 bzw 117)" hingewiesen (dass er lediglich als Kaminmaurer und nicht sonst als Maurer tätig gewesen sei, wobei er hiefür im Jahr 1973 drei Monate eingeschult worden sei, dass er mit einem Baueisenplan nicht umgehen könne, dies als Kaminmaurer auch gar nicht notwendig gehabt habe und es so sei, dass er "jedenfalls nicht die Tätigkeit eines Maurers alle so könne, wie dies ein gelernter Maurer kann" [S 6 der Berufungsentscheidung]) und daraus abgeleitet, dass das Erstgericht einen Berufsschutz des Klägers "auf hinreichender Grundlage" abgelehnt habe (S 7 der Berufungsentscheidung). Die neuerliche Geltendmachung der angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates unzulässig vergleiche auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 329/00f).

Die Rechtsrüge macht geltend, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Kläger über wesentliche spezifische Kenntnisse des Maurerberufes nicht verfüge; nach den erstgerichtlichen Feststellungen könnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger während seiner Tätigkeit als Kaminmaurer Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maurers erworben habe. Dabei wird jedoch übersehen, dass sich bereits im Ersturteil - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung - eine Feststellung findet, wonach der Kläger lediglich als Kaminmaurer, aber nicht umfassend als gelernter Maurer eingesetzt gewesen sei (S 13 des Ersturteils). Außerdem steht - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - unbekämpft fest, dass Arbeitnehmer für diese Tätigkeit innerbetrieblich innerhalb von einigen Monaten durch Mitarbeiter angelernt werden können (S 5 des Ersturteils bzw S 6 der Berufungsentscheidung).

Auch die Begründung des Berufungsgerichtes kann somit nicht dahin (miss)verstanden werden, dass der Kläger nur drei von 47 Berufsanforderungen eines Maurers nicht erfüllt. Dass die diesbezüglichen Ausführungen nur als beispielsweise Nennung einzelner Tätigkeiten, die der Kläger selbständig nicht verrichten konnte, zu verstehen sind, ist im Übrigen auch der Aufzählung auf Seite 7 der Berufungsentscheidung klar zu entnehmen; darin ist nämlich eine ganze Reihe von weiteren Tätigkeiten, über die ein bloß als Kaminmaurer angelernter Arbeitnehmer - und damit auch der Kläger - nicht verfügt, angeführt (Aufreißen und Herstellen von Stiegenläufen, Versetzen von Türen und Fenstern etc).

Die Ausführungen der Mängelrüge aber auch der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der die Beschäftigung und die Fähigkeiten des Klägers betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Legt man die danach getroffenen Feststellungen zugrunde, sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für den Kläger - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.Die Ausführungen der Mängelrüge aber auch der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der die Beschäftigung und die Fähigkeiten des Klägers betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Legt man die danach getroffenen Feststellungen zugrunde, sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für den Kläger - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E60984 10C00161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00016.01B.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_010OBS00016_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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