TE OGH 2001/4/18 11Os38/01

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yakup G***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2000, GZ 11b Vr 945/00-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yakup G***** wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2000, GZ 11b römisch fünf r 945/00-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Enscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yakup G***** der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1, 33 Abs 2 lit a und 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yakup G***** der Finanzvergehen nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 33 Absatz 2, Litera a und 33 Absatz 2, Litera b, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der M***** GesmbH Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich (1) von Juni bis September 1994 vorsätzlich für diesen Zeitraum insgesamt 895.229,-- S Kapitalertragssteuer, (2) von 15. August bis 15. November 1994 für Juni bis September 1994 wissentlich insgesamt 906.857,-- S Umsatzsteuer, sowie (3) für Jänner bis Oktober 1994 wissentlich insgesamt 1,635.618,-- S Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die (zweimalige) Abweisung des (wiederholten) Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dkfm. Werner G*****. Sie übersieht aber, dass aus der Unterlassung der Aufnahme des in der (später gemäß § 276a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 12. April 2000 beantragten Beweises der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31) und die bloße Wiederholung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2000 trotz seiner vormaligen Ablehnung ohne Anführung von Umständen, welche dennoch die neuerlich beantragte Beweisaufnahme geboten erscheinen hätten lassen, der Pflicht zur Begründung des Beweisanbots nicht entsprach (aaO E 29b).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die (zweimalige) Abweisung des (wiederholten) Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dkfm. Werner G*****. Sie übersieht aber, dass aus der Unterlassung der Aufnahme des in der (später gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 12. April 2000 beantragten Beweises der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31) und die bloße Wiederholung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2000 trotz seiner vormaligen Ablehnung ohne Anführung von Umständen, welche dennoch die neuerlich beantragte Beweisaufnahme geboten erscheinen hätten lassen, der Pflicht zur Begründung des Beweisanbots nicht entsprach (aaO E 29b).

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe nicht begründet, von welchen - für die Höhe der Verkürzungsbeträge maßgeblichen - "Schwarzarbeiterlöhnen" es ausgegangen sei und auf welche Beweisergebnisse dies gestützt werde. Dem entgegen haben die Tatrichter sehr wohl mängelfrei dargelegt (US 6), dass sie - den Ergebnissen der Betriebsprüfungsberichte des Finanzamtes folgend - von einem fiktiven Tageslohn von 720,-- S ausgingen. Soweit die Beschwerde das Fehlen der Ergebnisse der Öffnung des Kontos der H***** GesmbH bemängelt und behauptet, dass ohne daraus abzuleitende Erkenntnisse eine Abgabenhinterziehung des Beschwerdeführers nicht erwiesen werden könne, bekämpft sie die - keineswegs an solche gesetzlichen Beweisregeln gebundene (Mayerhofer aaO § 258 E 48a, 50), hier denkmögliche - freie Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht habe nicht begründet, von welchen - für die Höhe der Verkürzungsbeträge maßgeblichen - "Schwarzarbeiterlöhnen" es ausgegangen sei und auf welche Beweisergebnisse dies gestützt werde. Dem entgegen haben die Tatrichter sehr wohl mängelfrei dargelegt (US 6), dass sie - den Ergebnissen der Betriebsprüfungsberichte des Finanzamtes folgend - von einem fiktiven Tageslohn von 720,-- S ausgingen. Soweit die Beschwerde das Fehlen der Ergebnisse der Öffnung des Kontos der H***** GesmbH bemängelt und behauptet, dass ohne daraus abzuleitende Erkenntnisse eine Abgabenhinterziehung des Beschwerdeführers nicht erwiesen werden könne, bekämpft sie die - keineswegs an solche gesetzlichen Beweisregeln gebundene (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 48a, 50), hier denkmögliche - freie Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, dass nur drei (mutmaßlich) für die M***** GesmbH tätige "Schwarzarbeiter" betreten worden seien, weitere - von denen das Urteil im Hinblick auf die angestellten Berechnungen ausgehe - aber nicht ermittelt werden konnten, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, zumal selbst bei Annahme, dass weniger als 50 % der von den Scheinrechnungen der H***** GesmbH umfassten Beträge an "Schwarzarbeiter" ausbezahlt worden wären, für den Angeklagten nichts gewonnen wäre, weil diesfalls die (kapitalertrags- und umsatzsteuerpflichtigen) verdeckten Gewinnentnahmen in diesem Ausmaß höher anzusetzen wären.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, dass nur drei (mutmaßlich) für die M***** GesmbH tätige "Schwarzarbeiter" betreten worden seien, weitere - von denen das Urteil im Hinblick auf die angestellten Berechnungen ausgehe - aber nicht ermittelt werden konnten, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, zumal selbst bei Annahme, dass weniger als 50 % der von den Scheinrechnungen der H***** GesmbH umfassten Beträge an "Schwarzarbeiter" ausbezahlt worden wären, für den Angeklagten nichts gewonnen wäre, weil diesfalls die (kapitalertrags- und umsatzsteuerpflichtigen) verdeckten Gewinnentnahmen in diesem Ausmaß höher anzusetzen wären.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit der Behauptung, es sei nicht festgestellt worden, dass die auf das Konto der H***** GesmbH überwiesenen Beträge dem Angeklagten oder der M***** GesmbH zugeflossen seien, prozessordnungswidrig nicht von den in ihrem Gesamtzusammenhang unmissverständlichen Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 3 letzter Abs, insb letzte Zeile) aus.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit der Behauptung, es sei nicht festgestellt worden, dass die auf das Konto der H***** GesmbH überwiesenen Beträge dem Angeklagten oder der M***** GesmbH zugeflossen seien, prozessordnungswidrig nicht von den in ihrem Gesamtzusammenhang unmissverständlichen Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 3 letzter Abs, insb letzte Zeile) aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E61297 11D00381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00038.01.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0110OS00038_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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