TE OGH 2001/6/12 10ObS146/01w

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zoran R*****, Hilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 9 Rs 17/01p-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Oktober 2000, GZ 29 Cgs 66/00h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber stützt sich in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Derartige Mängel, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch in Sozialrechtsverfahren - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahren gegeben ist.Der Revisionswerber stützt sich in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Derartige Mängel, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch in Sozialrechtsverfahren - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahren gegeben ist.

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN uva; RIS-Justiz RS0043480). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN uva; RIS-Justiz RS0043480). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und liegen nach der Aktenlage nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Anmerkung

E62267 10C01461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00146.01W.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_010OBS00146_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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