TE OGH 2001/7/11 7Ob135/01f

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Kurt H*****, gegen die beklagte Partei Bundeskammer *****, wegen S 16.683,87 samt Anhang, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. März 2000, GZ 36 R 82/00a-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8. Februar 2000, GZ 74 C 49/99z-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 16.683,87 samt Anhang.

Das Erstgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass durch die Pfändung einer Forderung die Natur des Anspruchs nicht verändert werde. Bei dem Anspruch auf Auszahlung von Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen der Beklagten an den Drittschuldner handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, für den der Rechtsweg unzulässig sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge.

Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen gab der Kläger einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs zu Protokoll und stellte einen Abänderungsantrag, in eventu einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Revisionsrekurs ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Der Rechtsmittelausschluss ist mangels einer Ausnahmeregelung schon zufolge seiner allgemein gehaltenen Fassung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichtes auszudehnen, also nicht bloß auf die Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse einschließlich der Klagszurückweisung (RIS-Justiz RS0044496, RZ 1991/12, zuletzt 7 Ob 352/98k; Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO, Rz 2).Der Revisionsrekurs ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Der Rechtsmittelausschluss ist mangels einer Ausnahmeregelung schon zufolge seiner allgemein gehaltenen Fassung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichtes auszudehnen, also nicht bloß auf die Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse einschließlich der Klagszurückweisung (RIS-Justiz RS0044496, RZ 1991/12, zuletzt 7 Ob 352/98k; Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO, Rz 2).

Da also im vorliegenden Fall der Streitwert unter S 52.000 liegt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E62372 07A01351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00135.01F.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0070OB00135_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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