TE OGH 2001/7/11 7Ob162/01a

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Paul S*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Dkfm. Franz S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. März 2001, GZ 45 R 94/01h-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 22. Jänner 2001, GZ 3 P 1512/95d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn dem Rekursgericht zur Entscheidung über den gemäß § 14a Abs 1 AußStrG vom Vater gestellten Antrag vorzulegen.Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn dem Rekursgericht zur Entscheidung über den gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG vom Vater gestellten Antrag vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegen den mj. Paul von S 3.500,-- auf S 7.700,-- monatlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. 3. 2001 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Der nach einer (innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen) schriftlichen Eingabe an das Rekursgericht, die an das Erstgericht weitergeleitet wurde, vor dieses geladene Vater erklärte am 19. 6. 2001 dort zu Protokoll, seine Eingabe sei als Abänderungsantrag iSd § 14a AußStrG anzusehen. Weiters gab der Vater zu Protokoll, dass er den ordentlichen Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachte. Seine dafür im Einzelnen angeführten Gründe lassen sich dahin zusammenfassen, dass sein Einkommen als kaufmännischer Angestellter im Hinblick auf zwei weitere Sorgepflichten eine Unterhaltserhöhung auf S 7.700,-- monatlich nicht rechtfertige. Er stelle daher an das Rekursgericht den Antrag, seinen Ausspruch im Beschluss vom 21. 3. 2001 dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. An den Obersten Gerichtshof stelle er den Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass er ab 1. 6. 2000 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.500,-- für den Minderjährigen verpflichtet werde.Der nach einer (innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen) schriftlichen Eingabe an das Rekursgericht, die an das Erstgericht weitergeleitet wurde, vor dieses geladene Vater erklärte am 19. 6. 2001 dort zu Protokoll, seine Eingabe sei als Abänderungsantrag iSd Paragraph 14 a, AußStrG anzusehen. Weiters gab der Vater zu Protokoll, dass er den ordentlichen Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachte. Seine dafür im Einzelnen angeführten Gründe lassen sich dahin zusammenfassen, dass sein Einkommen als kaufmännischer Angestellter im Hinblick auf zwei weitere Sorgepflichten eine Unterhaltserhöhung auf S 7.700,-- monatlich nicht rechtfertige. Er stelle daher an das Rekursgericht den Antrag, seinen Ausspruch im Beschluss vom 21. 3. 2001 dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. An den Obersten Gerichtshof stelle er den Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass er ab 1. 6. 2000 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.500,-- für den Minderjährigen verpflichtet werde.

Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit "ao Revisionsrekurs" und der Bemerkung vor, der Richter finde keine Veranlassung, dem Rechtsmittel stattzugeben.

Die direkte Vorlage des Rechtsmittels des Vaters an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 7 Ob 157/00i ua). Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v; 1 Ob 229/99d; 7 Ob 157/01i ua). Gegenstand des Rekursverfahrens war daher die Erhöhung des Unterhaltes um S 4.200,-- monatlich, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit S 151.200,-- errechnet.Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 7 Ob 157/00i ua). Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v; 1 Ob 229/99d; 7 Ob 157/01i ua). Gegenstand des Rekursverfahrens war daher die Erhöhung des Unterhaltes um S 4.200,-- monatlich, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit S 151.200,-- errechnet.

Das Erstgericht hätte demnach den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG vorzulegen gehabt. Da die Vorlage an den Obersten Gerichtshof möglicherweise irrtümlich, jedenfalls aber, ohne Abänderung des Zulassungsausspruches durch das Rekursgericht, zu Unrecht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Das Erstgericht hätte demnach den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG vorzulegen gehabt. Da die Vorlage an den Obersten Gerichtshof möglicherweise irrtümlich, jedenfalls aber, ohne Abänderung des Zulassungsausspruches durch das Rekursgericht, zu Unrecht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E62492 07A01621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00162.01A.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0070OB00162_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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