TE OGH 2001/9/19 9ObA213/01s

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Anton Beneder als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra V*****, Buchhalterin, *****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Hubert H*****, Baumaterialien, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S

172.983 brutto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 161.015,65) der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2001, GZ 13 Ra 15/01f-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Handelsangestellten unterscheidet, wie auch vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Einstufung in Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 nach dem Grad der Selbständigkeit, mit welcher die in Frage kommenden Tätigkeiten (hier: Buchhaltung) ausgeführt werden. Während Beschäftigte der Beschäftigungsgruppe 3 wohl auch eine selbständige Tätigkeit, jedoch noch "auf Anweisung" entfalten, ist diejenige der in Beschäftigungsgruppe 4 fallenden Personen eine eigenverantwortliche. Schon aus dieser Unterscheidung wird klar, dass die konkrete Einordnung nur nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.

Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass hier die der Klägerin - sei es durch den Geschäftsführer, eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin oder die Steuerberaterin - erteilten Anweisungen über ein bloßes Direktionsrecht des Arbeitgebers oder Instruktionen im Zuge einer Einschulung hinausgehen, liegt darin jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht, die Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gäbe. Wenn aber die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit von Anfang an eine solche nach Beschäftigungsgruppe 3 war, stellen sich die in der Revision aufgeworfenen Fragen eines "Zurückfallens" in eine untere Gruppe oder eines "Verlustes" der Einstufungsvoraussetzungen genausowenig wie die, ob ein "selbständiger Buchhalter" iSd lit c der Beschäftigungsgruppe 4 jedenfalls auch ein Lohnverrechner sein müsse.Soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass hier die der Klägerin - sei es durch den Geschäftsführer, eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin oder die Steuerberaterin - erteilten Anweisungen über ein bloßes Direktionsrecht des Arbeitgebers oder Instruktionen im Zuge einer Einschulung hinausgehen, liegt darin jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht, die Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gäbe. Wenn aber die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit von Anfang an eine solche nach Beschäftigungsgruppe 3 war, stellen sich die in der Revision aufgeworfenen Fragen eines "Zurückfallens" in eine untere Gruppe oder eines "Verlustes" der Einstufungsvoraussetzungen genausowenig wie die, ob ein "selbständiger Buchhalter" iSd Litera c, der Beschäftigungsgruppe 4 jedenfalls auch ein Lohnverrechner sein müsse.

Der beklagten Partei wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Der beklagten Partei wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E63418 09B02131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00213.01S.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_009OBA00213_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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