TE OGH 2001/9/19 3Ob225/01m

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Jakob L*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer u.a. Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Christoph K*****, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, als einstweiliger Sachwalter, wegen zwangsweiser Räumung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2001, GZ 41 R 130/01y-41, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. März 2001, GZ 17 E 10/00k-35, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes auf Einstellung der Räumungsexekution und auf Zurückweisung des Antrags der betreibenden Partei, das Räumungsverfahren durch Anberaumung eines neuerlichen Räumungstermines fortzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch bezüglich der "Zurückweisung" des Antrags auf Fortsetzung des Räumungsverfahrens, zumal auch dieser Teil der Entscheidung des Erstgerichts nicht auf formelle Gründe gestützt wird und daher inhaltlich als Sachentscheidung anzusehen ist.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch bezüglich der "Zurückweisung" des Antrags auf Fortsetzung des Räumungsverfahrens, zumal auch dieser Teil der Entscheidung des Erstgerichts nicht auf formelle Gründe gestützt wird und daher inhaltlich als Sachentscheidung anzusehen ist.

Anmerkung

E63580 03A02251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00225.01M.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0030OB00225_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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