Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang A*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. April 2001, GZ 12 Rs 115/01w-32, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 2000, GZ 18 Cgs 122/00b-23, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang A*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. April 2001, GZ 12 Rs 115/01w-32, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 2000, GZ 18 Cgs 122/00b-23, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 13. Oktober 2000 hat das Erstgericht das Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. März 2000 abgewiesen. Innerhalb der Berufungsfrist erhob der unvertretene Kläger eine schriftliche Berufung, die - nach erfolglosem Verbesserungversuch - vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2001 zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Kläger durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 27. April 2001 zugestellt.
Am 3. Mai 2001 langte beim Erstgericht ein vom Kläger persönlich unterfertigtes und am 2. Mai 2001 zur Post gegebenes Schreiben ein, das sich auf den Beschluss vom 10. April 2001 bezieht und als "Einspruch und Berufung" bezeichnet wird. Darin begründet der Kläger, warum er gegen den genannten Beschluss Einspruch erheben müsse.
Über Veranlassung des Erstgerichts wurde dem Kläger daraufhin Rechtsbelehrung erteilt, dass er für einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof einer qualifizierten Vertretung bedürfe. Weiters hat das Erstgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2001 das Schreiben vom 2. Mai 2001 mit dem Auftrag zur Verbesserung binnen einer Frist von 14 Tagen zurückgestellt. Eine Ablichtung des Schreibens vom 2. Mai 2001 verblieb beim Akt. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Kläger am 28. Juni 2001 zugestellt.
Die Reaktion des Klägers bestand in einem wiederum von ihm selbst unterfertigten, an das Erstgericht gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2001, das am 29. Juni 2001 zur Post gegeben wurde. Darin heißt es unter anderem: "Da ich jetzt einen Rechtsanwalt habe glaube ich, das es keine Schwierigkeiten mehr gibt." Die aufgetragene Verbesserung wurde innerhalb der 14tägigen Frist nicht vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich das Original des vom Kläger am 2. Mai 2001 erhobenen Rechsmittels zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach dem fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (ebenso Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 515 und LGZ Wien Arb 10.037; aA Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 §§ 84, 85 Rz 38, wonach keine Entscheidung mehr zu treffen ist).Wenngleich das Original des vom Kläger am 2. Mai 2001 erhobenen Rechsmittels zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach dem fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (ebenso Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 515 und LGZ Wien Arb 10.037; aA Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraphen 84,, 85 Rz 38, wonach keine Entscheidung mehr zu treffen ist).
Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht auch in Sozialrechtssachen absoluter Anwaltszwang (RIS-Justiz RS0108295). Der nicht von einem Anwalt unterfertigte Rekurs des Klägers ist daher nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen (§ 471 Z 2 iVm § 513 ZPO).Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht auch in Sozialrechtssachen absoluter Anwaltszwang (RIS-Justiz RS0108295). Der nicht von einem Anwalt unterfertigte Rekurs des Klägers ist daher nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen (Paragraph 471, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO).
Anmerkung
E63652 10C02581European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00258.01S.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_010OBS00258_01S0000_000