TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/16 2006/19/0232

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Veröffentlicht am 16.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den am 10. Juni 2005 mündlich verkündeten und am 4. Juli 2005 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 211.620/24-II/04/05, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens und Sikh aus Jammu, stellte am 26. Jänner 1999 einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme am 29. April 1999 gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, seine Heimat verlassen zu haben, da die Polizei ihn und seine Familie wiederholt verhört und geschlagen habe. Es bestehe auch ein Haftbefehl gegen den Berufungswerber. Die Behörden hätten erfahren, dass er und seine Familie die Angehörigen einer (nicht näher bezeichneten) Untergrundorganisation, der auch der Cousin des Beschwerdeführers angehört habe, mit Geld und Lebensmitteln versorgt hätten. Die Extremisten hätten den Bruder des Beschwerdeführers entführt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juli 1999 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde nach zwischenzeitiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers und nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit am 3. April 2003 verkündetem und am 23. Jänner 2004 ausgefertigtem Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Begründung behoben, das Bundesasylamt sei in seinem Bescheid fälschlich davon ausgegangen, der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab. Ermittlungen zu Jammu und Kaschmir, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, seien gänzlich unterblieben. Am 8. September 2004 führte das Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, bei der dieser auf sein früheres Vorbringen verwies und angab, sein Cousin sei inzwischen "von den Terroristen" umgebracht worden. Die Terroristen würden seine Eltern bedrängen und Geld von ihnen verlangen. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er sich sowohl vor den Terroristen als auch vor der Polizei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2004 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.

Begründend führte sie aus, der in der Berufungsverhandlung aufgenommene Sachverständigenbeweis habe die vom Bundesasylamt getroffene Beurteilung bestätigt, das Vorbringens des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Durch die Ermittlungen des Sachverständigen in der Heimatregion des Beschwerdeführers seien dessen Angaben in mehrfacher Hinsicht widerlegt worden. So habe eine bis zum Jahr 1997 zurückreichende Überprüfung des Registers der zuständigen Polizeistation nicht ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliegen würde. Auch sei der vom Beschwerdeführer namentlich genannte Cousin nie Mitglied einer Untergrundorganisation gewesen; vielmehr handle es sich bei dieser Person um einen im Heimatort des Beschwerdeführers lebenden, erst 19-jährigen Technikstudenten. Schließlich sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer keinen Bruder habe, weshalb auch dessen Entführung durch Extremisten undenkbar sei. Da auch keine Rückkehrergefährdung bestehe und dem Beschwerdeführer Ausweichmöglichkeiten in anderen Teilen Indiens zur Verfügung stünden, sei weder Asyl noch Refoulementschutz zu gewähren. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Beurteilung des Bundesasylamtes, das keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erkennen vermochte. In der Berufungsverhandlung seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine diesbezügliche Fehlbeurteilung durch das Bundesasylamt hindeuten würden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die - äußerst knapp gehaltenen - Beschwerdeausführungen vermögen weder Bedenken gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken, noch zeigt die Beschwerde relevante Verfahrensmängel auf. Sie kann daher, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, nicht erfolgreich sein.

Die Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruchs über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" erweist sich jedoch als rechtswidrig, da die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren von EUR 0,80 findet in diesen Vorschriften keine Deckung und war daher abzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190232.X00

Im RIS seit

30.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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