TE OGH 2001/10/30 7Nd515/01

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei T*****, Italien, wegen S 318.708,08 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei T*****, Italien, wegen S 318.708,08 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache hinsichtlich der RechnungenGemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache hinsichtlich der Rechnungen

Nr. 117633 vom 07. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 117851 vom 14. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 117982 vom 19. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 117988 vom 19. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118100 vom 21. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118200 vom 23. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118316 vom 27. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118495 vom 30. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118622 vom 04. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118749 vom 09. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118849 vom 11. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119001 vom 17. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119037 vom 17. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119111 vom 19. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119306 vom 25. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119396 vom 30. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119517 vom 30. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119574 vom 04. 05. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119647 vom 07. 05. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119894 vom 14. 05. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120111 vom 21. 05. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120413 vom 30. 05. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120548 vom 31. 05. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120555 vom 31. 05. 2001                   Euro 613,55

Nr. 120761 vom 11. 06. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120799 vom 11. 06. 2001                   Euro 613,55

Nr. 120806 vom 11. 06. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120854 vom 12. 06. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120883 vom 15. 06. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120906 vom 15. 06. 2001                   Euro 613,55

Nr. 120955 vom 18. 06. 2001                   Euro 460,16

Nr. 121010 vom 19. 06. 2001                   Euro 613,55

Nr. 121058 vom 20. 06. 2001                   Euro 460,16

Nr. 121072 vom 21. 06. 2001                   Euro 613,55

Nr. 121082 vom 21. 06. 2001                   Euro 460,16

Nr. 121128 vom 22. 06. 2001                   Euro 613,55

Nr. 121144 vom 22. 06. 2001                   Euro 613,55

Nr. 121346 vom 27. 06. 2001                   Euro 460,16

das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Hinsichtlich der Rechnungen

Nr. 118105 vom 21. 03. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118715 vom 06. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 118978 vom 17. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 119064 vom 18. 04. 2001                   Euro 460,16

Nr. 120973 vom 18. 06. 2001                 Euro 1.278,32

Nr. 060211 vom 19. 06. 2001                 Euro 1.354,92

wird der Ordinationsantrag hingegen abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die

klagende Partei von der beklagten Partei aus über Auftrag der

beklagten Partei von Italien nach Österreich durchgeführten

Transportleistungen die Zahlung von (insgesamt) S 318.708,08 (Euro

23.161,42). Es handle sich jeweils um gesonderte Aufträge, sodass

eine Zusammenrechnung nach § 55 JN nicht in Betracht komme. Mangels

eines österreichischen Gerichtstandes für die beklagte Partei begehrt

die klagende Partei auf Grund des Art 31 CMR, wonach die inländische

Gerichtsbarkeit gegeben sei, gleichzeitig die Bestimmung eines

örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß §

28 JN, und zwar zweckmäßigerweise des Bezirksgerichtes Kitzbühel.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nur teilweise berechtigt.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b des Übereinkommens Gerichte eines Vertragstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RIS-Justiz RS0046376). Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens (Schütz in Straube, HGB I2 1229). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt überdies Art 5 Nr 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (10 Nd 501/01; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00 uva).Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, des Übereinkommens Gerichte eines Vertragstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RIS-Justiz RS0046376). Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens (Schütz in Straube, HGB I2 1229). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt überdies Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (10 Nd 501/01; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00 uva).

Diese Voraussetzungen für eine Ordinationsbestimmung durch den Obersten Gerichtshof liegen allerdings nur hinsichtlich der aus dem Spruch ersichtlichen und dort hinsichtlich Nummer, Datum und Rechnungsbetrag näher aufgeschlüsselten Fakturen vor. Dies deshalb, weil bloß bezüglich dieser Rechnungen auch eine Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR durch Vorlage der entsprechenden Kopien gegeben ist. In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt; mit der neueren Lehre wird dies aber in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als bloßes Redaktionsversehen beurteilt (zuletzt 7 Nd 514/01 mwN), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von amtswegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher in Fasching I2 Rz 157 zu § 28 JN). Ein derartiger Inhaltsmangel ist auch nicht verbesserungsfähig, weil der Ordinationsantrag selbst an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52; 3 Nd 516/00, 3 Nd 517/00, 7 Nd 514/01). Dabei waren gleichzeitig hinsichtlich zweier Rechnungen (vom 4. 5. und 27. 6. 2001) offensichtliche Schreibfehler in der Klage in der spruchmäßig übernommenen Liste zu korrigieren (Nr. 119574 statt 119594 bzw Nr. 121346 statt 121348). Bezüglich der fehlenden Bescheinigungen ergeben sich die davon betroffenen Rechnungen ebenfalls aus dem Spruch, sodass deren nochmalige Nennung zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung unterbleiben kann.Diese Voraussetzungen für eine Ordinationsbestimmung durch den Obersten Gerichtshof liegen allerdings nur hinsichtlich der aus dem Spruch ersichtlichen und dort hinsichtlich Nummer, Datum und Rechnungsbetrag näher aufgeschlüsselten Fakturen vor. Dies deshalb, weil bloß bezüglich dieser Rechnungen auch eine Bescheinigung der Voraussetzungen des Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR durch Vorlage der entsprechenden Kopien gegeben ist. In Paragraph 28, Absatz 4, JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt; mit der neueren Lehre wird dies aber in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als bloßes Redaktionsversehen beurteilt (zuletzt 7 Nd 514/01 mwN), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von amtswegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher in Fasching I2 Rz 157 zu Paragraph 28, JN). Ein derartiger Inhaltsmangel ist auch nicht verbesserungsfähig, weil der Ordinationsantrag selbst an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52; 3 Nd 516/00, 3 Nd 517/00, 7 Nd 514/01). Dabei waren gleichzeitig hinsichtlich zweier Rechnungen (vom 4. 5. und 27. 6. 2001) offensichtliche Schreibfehler in der Klage in der spruchmäßig übernommenen Liste zu korrigieren (Nr. 119574 statt 119594 bzw Nr. 121346 statt 121348). Bezüglich der fehlenden Bescheinigungen ergeben sich die davon betroffenen Rechnungen ebenfalls aus dem Spruch, sodass deren nochmalige Nennung zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung unterbleiben kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E63625 07J05151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00515.01.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20011030_OGH0002_0070ND00515_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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