Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2001, GZ 7 Rs 99/01g-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. September 2000, GZ 25 Cgs 2/00t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den unter diesen Revisionsgrund fallenden Rechtsmittelausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass das Berufungsgericht in Behandlung einer Beweis- und Tatsachenrüge dann, wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anordnen muss (vgl RZ 1991/76, 257 mwN). Da das Berufungsgericht solche Bedenken nicht hatte, brauchte es die Beweise nicht zu wiederholen.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den unter diesen Revisionsgrund fallenden Rechtsmittelausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass das Berufungsgericht in Behandlung einer Beweis- und Tatsachenrüge dann, wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anordnen muss vergleiche RZ 1991/76, 257 mwN). Da das Berufungsgericht solche Bedenken nicht hatte, brauchte es die Beweise nicht zu wiederholen.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Es wird im Rechtsmittel nicht mehr in Zweifel gezogen, dass beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat. Dass die dem Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch möglichen und zugemuteten Verweisungstätigkeiten (Portier, Wächter, Museumsaufseher, Tischarbeiter in Buchbindereien, Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche und bei Adressverlagen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werden, ergibt sich daraus, dass sie tatsächlich in größerer Zahl zur Verfügung stehen. Soweit die Rechtsrüge in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Kläger diese Verweisungstätigkeiten noch verrichten kann, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob der Kläger in einem der Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt liegt auch nicht deshalb vor, weil ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt in der Regel weniger Chancen haben (RIS-Justiz RS0084833 mwN).Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Es wird im Rechtsmittel nicht mehr in Zweifel gezogen, dass beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erfolgen hat. Dass die dem Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch möglichen und zugemuteten Verweisungstätigkeiten (Portier, Wächter, Museumsaufseher, Tischarbeiter in Buchbindereien, Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche und bei Adressverlagen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werden, ergibt sich daraus, dass sie tatsächlich in größerer Zahl zur Verfügung stehen. Soweit die Rechtsrüge in Zweifel zu ziehen versucht, dass der Kläger diese Verweisungstätigkeiten noch verrichten kann, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob der Kläger in einem der Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt liegt auch nicht deshalb vor, weil ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt in der Regel weniger Chancen haben (RIS-Justiz RS0084833 mwN).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E63479 10C03361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00336.01M.1030.000Dokumentnummer
JJT_20011030_OGH0002_010OBS00336_01M0000_000