Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer sowie Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Detlef T*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Michael J. M*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, AZ 24 Cg 35/01g des Handelsgerichtes Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Handelsgerichtes Wien wird das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Salzburg eingebrachten, auf § 1330 ABGB gestützten Klage die Unterlassung einer ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Behauptung des beklagten Journalisten, die in einem Artikel eines Zeitungsunternehmens veröffentlicht worden war, das seinen Sitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien hat.Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Salzburg eingebrachten, auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage die Unterlassung einer ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Behauptung des beklagten Journalisten, die in einem Artikel eines Zeitungsunternehmens veröffentlicht worden war, das seinen Sitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien hat.
Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede. Gemäß § 83c Abs 1 JN iVm § 51 Abs 1 Z 8 lit b JN sei die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben. Der Kläger beantragte daraufhin die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und beantragte gleichzeitig für den Fall der Überweisung die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. In der Sache selbst machte der Kläger zum Beweis seines Vorbringens eine Zeugin namhaft, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hat. Dies trifft auch auf beide Parteien zu, deren Einvernahme ebenfalls beantragt wurde.Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede. Gemäß Paragraph 83 c, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, JN sei die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben. Der Kläger beantragte daraufhin die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und beantragte gleichzeitig für den Fall der Überweisung die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. In der Sache selbst machte der Kläger zum Beweis seines Vorbringens eine Zeugin namhaft, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hat. Dies trifft auch auf beide Parteien zu, deren Einvernahme ebenfalls beantragt wurde.
Das Landesgericht Salzburg erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Handelsgericht Wien.Das Landesgericht Salzburg erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Handelsgericht Wien.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das Handelsgericht Wien legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil die beantragte Zeugin und beide Parteien ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem Gericht geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nd 2/00; Mayr in Rechberger ZPO2, Rz 4 zu § 31 JN mwN).Die im Paragraph 31, Absatz eins, JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil die beantragte Zeugin und beide Parteien ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem Gericht geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nd 2/00; Mayr in Rechberger ZPO2, Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN).
Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (3 Nd 503/96).Der Umstand, dass Paragraph 83 c, ZPO für Streitigkeiten nach Paragraph 1330, ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN nicht entgegen (3 Nd 503/96).
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E63845 06JA0011European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060ND00001.01.1129.000Dokumentnummer
JJT_20011129_OGH0002_0060ND00001_0100000_000