Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Langer, Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Urbanek ua, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die verpflichtete Partei Ilse M*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 950.025 sA (Revisionsinteresse S 923.846 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2001, GZ 5 R 53/01b-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 2 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin bringt erstmals in der außerordentlichen Revision vor, sie sei in erster Instanz zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, dieser habe sich aber seinerseits durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen, der nur eine "kleine Legitimationsurkunde" besessen habe; dieser hätte daher im vorliegenden Gerichtshofverfahren nicht einschreiten dürfen. Sein Einschreiten wäre daher unzulässig gewesen und hätte die Nichtigkeit des Verfahren nach sich gezogen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine Verletzung des Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen die gewillkürte Vertretung - keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung bedeutet und somit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gegeben ist. Da die Beklagte nicht "gar nicht" vertreten war, könnte höchstens ein Verfahrensmangel vorliegen (4 Ob 157/98m = EvBl 1999/32; 1 Ob 291/99x), der nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine Verletzung des Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen die gewillkürte Vertretung - keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung bedeutet und somit der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht gegeben ist. Da die Beklagte nicht "gar nicht" vertreten war, könnte höchstens ein Verfahrensmangel vorliegen (4 Ob 157/98m = EvBl 1999/32; 1 Ob 291/99x), der nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann.
Da andere - geschweige denn erhebliche - Rechtsfragen nicht aufgezeigt werden, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E63848 08A02761European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00276.01Y.1129.000Dokumentnummer
JJT_20011129_OGH0002_0080OB00276_01Y0000_000