TE OGH 2001/12/6 12Os99/01

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian E***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. August 2001, GZ 33 Vr 111/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian E***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. August 2001, GZ 33 römisch fünf r 111/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Maximilian E***** wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er "im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz in den Jahren 1995 bis 1998 vorsätzlich durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung nachgenannter Abgaben im folgenden Ausmaß bewirkte, indem er Umsätze in der Höhe von insgesamt 5,152.000 S nicht erklärte, wobei es hinsichtlich der Abgaben für das Jahr 1997 beim Versuch blieb, und zwar Einkommensteuer in der Höhe von 1,187.415 S für die Jahre 1993 bis 1997,Maximilian E***** wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er "im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz in den Jahren 1995 bis 1998 vorsätzlich durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung nachgenannter Abgaben im folgenden Ausmaß bewirkte, indem er Umsätze in der Höhe von insgesamt 5,152.000 S nicht erklärte, wobei es hinsichtlich der Abgaben für das Jahr 1997 beim Versuch blieb, und zwar Einkommensteuer in der Höhe von 1,187.415 S für die Jahre 1993 bis 1997,

Gewerbesteuer in der Höhe von 34.776 S für das Jahr 1993 und Umsatzsteuer in der Höhe von 1,007.960 S für die Jahre 1993 bis 1997".

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera a,, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte - zusammengefasst wiedergegeben - fest, dass der Angeklagte und Fadil H***** zu gleichen Teilen Gesellschafter der Firma O***** GesmbH und deren Nachfolgerin, der Firma B*****, mit dem Sitz jeweils in Budweis waren, die schwerpunktmäßig tschechische Bauarbeiter an österreichische Firmen verleaste, wobei die dafür bezahlten, jeweils den genannten Unternehmen zustehenden Beträge aber nicht in das Rechnungswesen des Unternehmens Eingang fanden, sondern entweder auf das Privatgirokonto des Angeklagten bei der *****bank ***** oder eines seiner privaten anonymen Sparkonten flossen. Es nahm ferner an, dass der Angeklagte (allenfalls im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Fadil H*****) unter Verletzung seiner ihn als faktischen (tatsächlich in Linz tätigen) Geschäftsführer und damit auch für die abgabenrechtlichen Belange der Firmen Verantwortlichen treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung entsprechender Erklärungen (auch in Tschechien) die inkriminierte Abgabenverkürzung vorsätzlich bewirkte bzw zu bewirken trachtete.

Die - ebenfalls zusammengefasst wiedergegebenen - Beschwerdeeinwände, wonach es sich bei den in Rede stehenden Unternehmen um "Scheinunternehmen" handle, sodass ein "Hälfteanteil der Einzelperson H***** zuzurechnen ist", weshalb es "unbedingt näherer Feststellungen zum genauen Einkommen des H***** bedarf" (Z 9 lit a, 10) und auch die für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt wurden (Z 11), halten daher insgesamt nicht an dem bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bindenden Urteilssachverhalt fest und entziehen sich damit einer sachbezogenen Erörterung.Die - ebenfalls zusammengefasst wiedergegebenen - Beschwerdeeinwände, wonach es sich bei den in Rede stehenden Unternehmen um "Scheinunternehmen" handle, sodass ein "Hälfteanteil der Einzelperson H***** zuzurechnen ist", weshalb es "unbedingt näherer Feststellungen zum genauen Einkommen des H***** bedarf" (Ziffer 9, Litera a,, 10) und auch die für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt wurden (Ziffer 11,), halten daher insgesamt nicht an dem bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bindenden Urteilssachverhalt fest und entziehen sich damit einer sachbezogenen Erörterung.

Da die Tatrichter entgegen dem Beschwerdestandpunkt keineswegs feststellten, "dass es sich bei Gesellschaft B***** .... um eine bloße Scheinunternehmung handelt (US 4) und die Einnahmen nicht dieser zuzurechnen seien" (vielmehr Gegenteiliges als erwiesen annahmen), haben alle auf diese urteilsfremden Prämissen gegründeten Einwände vermeintlicher Begründungsmängel (Z 5) auf sich zu beruhen. Nach dem Gesagten bedarf es keiner näheren Begründung dafür, dass im Hinblick auf die erstinstanzlichen Konstatierungen die Abweisung des Antrages auf Ladung der Zeugen Fadil H***** und N. D***** ... zum Beweis dafür, "dass sämtliche Einnahmen im Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt wurden und der Zeuge H***** in gleicher Form rechtlich beteiligt und faktisch tätig war und der Angeklagte nicht den gesamten Betrag alleine zu verantworten hat", welches Beweisthema die in § 80 Abs 1 BAO begründete finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer (hRsp, ÖStZB 1993, 450 mwN) für die inkriminierte Abgabenhinterziehung vorweg nicht berührte, keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte bedeutete.Da die Tatrichter entgegen dem Beschwerdestandpunkt keineswegs feststellten, "dass es sich bei Gesellschaft B***** .... um eine bloße Scheinunternehmung handelt (US 4) und die Einnahmen nicht dieser zuzurechnen seien" (vielmehr Gegenteiliges als erwiesen annahmen), haben alle auf diese urteilsfremden Prämissen gegründeten Einwände vermeintlicher Begründungsmängel (Ziffer 5,) auf sich zu beruhen. Nach dem Gesagten bedarf es keiner näheren Begründung dafür, dass im Hinblick auf die erstinstanzlichen Konstatierungen die Abweisung des Antrages auf Ladung der Zeugen Fadil H***** und N. D***** ... zum Beweis dafür, "dass sämtliche Einnahmen im Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt wurden und der Zeuge H***** in gleicher Form rechtlich beteiligt und faktisch tätig war und der Angeklagte nicht den gesamten Betrag alleine zu verantworten hat", welches Beweisthema die in Paragraph 80, Absatz eins, BAO begründete finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer (hRsp, ÖStZB 1993, 450 mwN) für die inkriminierte Abgabenhinterziehung vorweg nicht berührte, keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte bedeutete.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (allseitig erhobenen) Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a,, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (allseitig erhobenen) Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64191 12Os99.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00099.01.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20011206_OGH0002_0120OS00099_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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