TE OGH 2001/12/7 7Ob150/01m

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Veröffentlicht am 07.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Christina M*****, geboren am 8. August 1994, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Bereich Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt, Völkermarkterring 19, als Unterhaltssachwalter über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. April 2001, GZ 4 R 113/01m-14, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. März 2001, GZ 2 P 65/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Christina wurde zunächst mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18. 5. 1998 für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 2001 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von S 1.500,-- laut Unterhaltstitel (Urteil) vom 17. 4. 1996, 2 C 63/95s-14, des Bezirksgerichtes Klagenfurt gegenüber ihrem außerehelichen Vater bewilligt, weil die zu 14 E 6353/97d des Bezirksgerichtes Villach geführte Exekution auf dessen Arbeitseinkommen erfolglos geblieben war und weitere Exekutionsschritte aussichtslos seien, da der Vater derzeit nicht gemeldet sei und auch keine Bezüge aufzuweisen habe; per 30. 4. 1998 bestehe bereits ein Unterhaltsrückstand in Höhe von S 30.360,--.

Über Antrag des Jugendamtes als Unterhaltssachwalter vom 9. 6. 1999 wurde der Vater mit Beschluss des Erstgerichtes vom 12. 7. 1999 rechtskräftig zu erhöhten Unterhaltsleistungen ab 1. 1. 1999 in Höhe von nunmehr S 2.500,-- verpflichtet. Als Folge dieser Entscheidung wurden auch die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit ab 1. 1. 1999 bis (gleichbleibend) 31. 3. 2001 auf S 2.500,-- angehoben.

Am 6. 3. 2001 schlossen der Vater und der Unterhaltssachwalter eine schriftliche Vereinbarung, wonach sich ersterer verpflichtete, für seine mj. Tochter rückwirkend ab 1. 8. 2000 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 3.300,-- zu zahlen, worauf das Erstgericht mit weiterem Beschluss vom 14. 3. 2001 die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse erneut für die Zeit vom 1. 8. 2000 bis 31. 3. 2001 auf den neuen Titelbetrag von S 3.300,-- erhöhte.

Dem gegen diese Entscheidung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz - wie nunmehr im Zwischenverfahren geklärt, rechtzeitig - erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass zwar die vom Erstgericht mit seinem amtswegig gefassten Beschluss vom 14. 3. 2001 erfolgte Vorschusserhöhung (bei Bestehen der Vorschussperiode bloß noch bis zum 31. 3. 2001) de facto ausschließlich Auswirkung für die Vergangenheit zeitige (was von der Rekurswerberin als unzulässig reklamiert werde), dies jedoch deshalb zulässig sei, weil im Zeitpunkt der Antragsstellung (samt nachfolgender Beschlussfassung) ja eine noch laufende Vorschussperiode gegeben gewesen sei. Nur so könne der vom Gesetzgeber angestrebte Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstitel auch erreicht werden.

Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde "in dem besonderen Fall" deshalb für zulässig erklärt, weil zu der hier zu entscheidenden Frage des materiellen Rechts (Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine in der Auswirkung rein nachträgliche Unterhaltsvorschusserhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG), der nach Ansicht des Rekursgerichtes grundlegende und allgemeine Bedeutung zukomme, auch anderslautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und daher im Sinne der Rechtssicherheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben seien.Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde "in dem besonderen Fall" deshalb für zulässig erklärt, weil zu der hier zu entscheidenden Frage des materiellen Rechts (Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine in der Auswirkung rein nachträgliche Unterhaltsvorschusserhöhung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG), der nach Ansicht des Rekursgerichtes grundlegende und allgemeine Bedeutung zukomme, auch anderslautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und daher im Sinne der Rechtssicherheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der - wie im Zwischenverfahren ebenfalls erhoben, gleichfalls rechtzeitige - ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz (erkennbar aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben werde.

Das Rechtsmittel wird - zusammengefasst - so wie bereits der Rekurs an das Gericht zweiter Instanz damit begründet, dass die Erhöhung eines Unterhaltsvorschusses dann ausgeschlossen sei, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss mehr erhöht werden könne, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlung für die Vergangenheit und nicht auch eine solche künftiger Vorauszahlungen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei der diesbezügliche Beschluss des Erstgerichtes dem Oberlandesgericht-Präsidenten auch erst am 23. 3. 2001 zugekommen, sodass die Anweisung der Nachzahlung im Rahmen des UV-Anweisungsverfahrens über das Bundesrechenzentrum frühestens erst zu Beginn des Monats April 2001 (also nach Verstreichen der Vorschussperiode) möglich gewesen wäre.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 16 Abs 3 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Eine solche Anpassungsentscheidung hat das Erstgericht im vorliegenden Fall während der laufenden Vorschussperiode insgesamt zweimal vorgenommen, wobei lediglich die zweite (spätere) von der Rechtsmittelwerberin als unzulässig bestritten wird. Wie der Oberste Gerichtshof etwa zu 6 Ob 45/98f (samt Nachfolgeentscheidungen: RIS-Justiz RS0107561) unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Bestimmung darin, Unterhaltsvorschüsse an den zugrundeliegenden Unterhaltstitel anzupassen, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird; allerdings darf - so der Oberste Gerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (4 Ob 112/97t; 2 Ob 134/98i; 6 Ob 45/98f; 4 Ob 209/99k) - die Periode, für die Vorschüsse (seinerzeit) gewährt wurden, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sei.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG hat das Gericht, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Eine solche Anpassungsentscheidung hat das Erstgericht im vorliegenden Fall während der laufenden Vorschussperiode insgesamt zweimal vorgenommen, wobei lediglich die zweite (spätere) von der Rechtsmittelwerberin als unzulässig bestritten wird. Wie der Oberste Gerichtshof etwa zu 6 Ob 45/98f (samt Nachfolgeentscheidungen: RIS-Justiz RS0107561) unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Bestimmung darin, Unterhaltsvorschüsse an den zugrundeliegenden Unterhaltstitel anzupassen, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird; allerdings darf - so der Oberste Gerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (4 Ob 112/97t; 2 Ob 134/98i; 6 Ob 45/98f; 4 Ob 209/99k) - die Periode, für die Vorschüsse (seinerzeit) gewährt wurden, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sei.

Im vorliegenden Fall war die bis 31. 3. 2001 bewilligte Vorschussperiode weder im Zeitpunkt der Antragstellung (12. 3. 2001) noch der darauf fussenden Beschlussfassung (14. 3. 2001) über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse abgelaufen. Ob der für März 2001 zustehende Unterhaltsvorschuss zu diesen Zeitpunkten bereits ausbezahlt war, ist nicht entscheidungswesentlich (so ausdrücklich bereits 6 Ob 45/98f); gleiches muss selbstredend dafür gelten, ob der gemäß § 17 Abs 1 UVG zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes (aufgrund innerorganisatorischer Vorschriften) in der Lage war (bzw ist), den Erhöhungsbetrag sodann ebenfalls noch während (oder allenfalls erst außerhalb) dieser Vorschussperiode zur Anweisung zu bringen oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Beschluss des Erstgerichtes jedenfalls ganz klar zu einem Zeitpunkt gefasst, in welchem Unterhaltsvorschüsse (ununterbrochene Titelvorschüsse) noch aufrecht gewährt wurden (1 Ob 2225/96d); die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 UVG lagen damit vor (RIS-Justiz RS0076743). Nur so konnte dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, einen Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herzustellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, nachgekommen werden (RIS-Justiz RS0109104).Im vorliegenden Fall war die bis 31. 3. 2001 bewilligte Vorschussperiode weder im Zeitpunkt der Antragstellung (12. 3. 2001) noch der darauf fussenden Beschlussfassung (14. 3. 2001) über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse abgelaufen. Ob der für März 2001 zustehende Unterhaltsvorschuss zu diesen Zeitpunkten bereits ausbezahlt war, ist nicht entscheidungswesentlich (so ausdrücklich bereits 6 Ob 45/98f); gleiches muss selbstredend dafür gelten, ob der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVG zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes (aufgrund innerorganisatorischer Vorschriften) in der Lage war (bzw ist), den Erhöhungsbetrag sodann ebenfalls noch während (oder allenfalls erst außerhalb) dieser Vorschussperiode zur Anweisung zu bringen oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Beschluss des Erstgerichtes jedenfalls ganz klar zu einem Zeitpunkt gefasst, in welchem Unterhaltsvorschüsse (ununterbrochene Titelvorschüsse) noch aufrecht gewährt wurden (1 Ob 2225/96d); die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, UVG lagen damit vor (RIS-Justiz RS0076743). Nur so konnte dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, einen Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herzustellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, nachgekommen werden (RIS-Justiz RS0109104).

Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser (ständigen) Rechtsprechung im Einklang. So wie in der Entscheidung 4 Ob 112/97t war daher der dagegen ankämpfende Revisionsrekurs des Oberlandesgerichts-Präsidenten als unzulässig (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG) auch hier zurückzuweisen. Auch die vom Rekursgericht in seinem Zulassungsausspruch zitierten Judikate können hiegegen nicht als zielführend ins Treffen geführt werden, weil sie andere Sachverhalte betrafen. Zu 4 Ob 526, 527/95 wurde die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses in einem Zeitpunkt beantragt, als bereits der Grund für eine Einstellung derselben eingetreten und aktenkundig war; zu 1 Ob 2225/96d war ebenfalls ein Einstellungsgrund für die Vorschüsse mitzuberücksichtigen. Derartige Besonderheiten lagen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser (ständigen) Rechtsprechung im Einklang. So wie in der Entscheidung 4 Ob 112/97t war daher der dagegen ankämpfende Revisionsrekurs des Oberlandesgerichts-Präsidenten als unzulässig (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) auch hier zurückzuweisen. Auch die vom Rekursgericht in seinem Zulassungsausspruch zitierten Judikate können hiegegen nicht als zielführend ins Treffen geführt werden, weil sie andere Sachverhalte betrafen. Zu 4 Ob 526, 527/95 wurde die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses in einem Zeitpunkt beantragt, als bereits der Grund für eine Einstellung derselben eingetreten und aktenkundig war; zu 1 Ob 2225/96d war ebenfalls ein Einstellungsgrund für die Vorschüsse mitzuberücksichtigen. Derartige Besonderheiten lagen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Anmerkung

E64048 07AB1501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00150.01M.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20011207_OGH0002_0070OB00150_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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