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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §207n Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. AH in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. April 2006, Zl. BMF-111301/0306-II/5/2005, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 11. Juni 1945 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2004 gemäß § 207n Abs. 1 iVm § 236c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 als Lehrer in der Verwendungsgruppe L1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er mit 1. Jänner 2002 in die Gehaltsstufe 18 seiner Verwendungsgruppe vorgerückt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Personalvertreter - unter Fortzahlung laufender Bezüge - teilweise vom Dienst freigestellt war und - auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministers für Unterricht und Kultur vom 31. Jänner 2000 -
ab Februar 2000 zur Abgeltung von Nebengebühren eine "Zulage" ("Pauschalvergütung") in einem Hundertsatz des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt als Lehrer in der Verwendungsgruppe L1 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe SI 1 erhielt, von der er wiederum einen Pensionsbeitrag entrichtete.
Mit Bescheid vom 18. März 2005 stellte das Bundespensionsamt als Pensionsbehörde erster Instanz fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2004 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.079,60 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 341,40 gebühre.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2004 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.079,60 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 342,00 gebühre und begründete die Erlassung dieses Bescheides im Wesentlichen damit, dass sich die maschinell gespeicherten Nebengebührenwerte laut Ausdruck vom 2. August 2005 für die Zeit nach dem 1. Jänner 2000 von 517,941 auf 523,293 erhöht hätten. Wie der Begründung des Erstbescheides zu entnehmen ist, legte die Pensionsbehörde erster Instanz sowohl der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) als auch der Berechnung des Vergleichsruhegenusses nach § 93 PG 1965 nur das Gehalt der Verwendungsgruppe L1 zu Grunde, nicht jedoch die eingangs genannte "Zulage".
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Bemessung des Ruhegenusses seien zu niedrige Beitragsgrundlagen herangezogen und somit die Ruhegenussberechnungsgrundlage rechtswidrig berechnet worden. Tatsächlich seien seine monatlichen Bezüge im maßgeblichen Zeitraum unter Berücksichtigung der oben erwähnten "Zulage" ("Pauschalvergütung"), die auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) gebildet hätten (Hinweis auf das Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2003) und von denen der monatliche Pensionsbeitrag auch tatsächlich in voller Höhe entrichtet worden sei, höher gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (auf Grund des in der Zwischenzeit im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Aktivdienstbehörde vom 3. Februar 2006, mit dem die für den Beschwerdeführer für das Schuljahr 2004/2005 bis zum 30. November 2004 herabgesetzte Wochendienstzeit ersatzlos aufgehoben worden war) in Abänderung des Erstbescheides fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2004 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.094,60 gebühre. Außerdem gebühre dem Beschwerdeführer eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 342,--. Dem eigentlichen Berufungsbegehren, wonach die oben erwähnte "Zulage" bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt hätte werden müssen, gab die belangte Behörde nicht statt und bestätigte insoweit den Erstbescheid. Begründend führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach Darstellung der Verfahrensergebnisse und Wiedergabe der §§ 3a, 4 Abs. 1, 91 Abs. 3 PG 1965 sowie des § 22 Abs. 1 und 2 GehG aus, zur Abgeltung der den Personalvertretern aus dem Titel der Nicht-Schlechterstellung gemäß § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133 (PVG), zustehenden Nebengebühren (Abgeltung der ihnen fiktiv im Falle der Nichtausübung einer Funktion als Personalvertreter zukommenden besoldungsrechtlichen Stellung) sei am 31. Jänner 2000 ein Durchführungserlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ergangen. Nach diesem Erlass wäre dem vom Dienst gänzlich freigestellten Personalvertretern die Bezugsdifferenz zwischen ihrem Gehalt als Lehrer (einschließlich der ihnen als Lehrer gebührenden Zulagen) zu dem Gehalt zu vergüten, das ihnen bei einer Ernennung zum Organ der Schulaufsicht (Abgeltung gemäß §§ 65 und 66 im Zusammenhang mit § 71 GehG) gebühren würde. Hiebei wäre für Lehrer der Verwendungsgruppe L1 als Vergleichsgruppe die Verwendungsgruppe SI 1 heranzuziehen. Die Einstufung in die für Beamte der Schulaufsicht vorgesehenen Fixgehaltsstufen 1, 2 und 3 wäre danach analog nach der zeitlichen Dauer der bisher bereits erfolgten bzw. künftig erfolgenden Dienstfreistellung als Personalvertreter vorzunehmen. Den teilweise vom Dienst freigestellten Personalvertretern gebühre nach diesem Erlass die Bezugsdifferenz anteilig zum Ausmaß der Dienstfreistellung. Eine derartige Zulage habe der Beschwerdeführer als teilweise vom Dienst freigestellter Personalvertreter bezogen.
Nach § 4 Abs. 1 bzw. § 91 Abs. 3 PG 1965 seien bei der Bemessung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die 24 höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 GehG. Danach gehörten zu dieser Bemessungsgrundlage neben dem Gehalt auch die als ruhegenussfähig erklärten Zulagen. Die dem Beschwerdeführer mit dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf der Grundlage des PVG als Vergütung gewährte Zulage besitze jedoch nicht die geforderte Qualität als ruhegenussfähige Zulage, weil eine ausdrückliche diesbezügliche gesetzliche Bestimmung, die diese für ruhegenussfähig erkläre, fehle. Auch eine Qualifikation dieser Zulage als ruhegenussfähige Zulage nach § 71 GehG, wie es der zitierte Erlass nahe legen könnte, sei rechtlich nicht möglich. Diese Zulage gebühre einem Lehrer nämlich nur dann, wenn dieser mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors (tatsächlich) betraut worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber niemals mit einer dieser Funktionen betraut worden, sodass eine anspruchsbegründende Verwendung bei ihm nicht vorliege. Eine fiktive Betrauung mit einer dieser Funktionen genüge nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle für einen Anspruch auf diese Zulage nicht. Diese nicht ruhegenussfähige Zulage sei daher nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 22 GehG einzubeziehen gewesen. Dies sei auch im Erstbescheid bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, zu Grunde lag, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom selben Tag, Zlen. 2004/12/0075, 2004/12/0083 und 2004/12/0107).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht unter dem Aspekt der im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz vorgebrachten Beschwerdeausführungen veranlasst von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die Beschwerde verweist zudem auf das Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2003, wonach die Beitragsgrundlage gemäß § 4 PG 1965 unter Einschluss der oben erwähnten "Zulage" dargestellt worden sei. Würde dem Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2003 Bescheidqualität zukommen, wäre damit auch mit Bindungswirkung für alle weiteren Entscheidungen festgelegt, dass die "Personalvertretungszulage" zu den im Sinne des § 4 PG 1965 pensionswirksamen Bezügen gehörte.
In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in denen er zur Frage des Bescheidcharakters einer Erledigung ausführlich Stellung genommen hat (vgl. u.v.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047, Slg. Nr. 15.608/A, und vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098). Wendet man die in dieser Rechtsprechung dargestellten Maßstäbe auf das Beiblatt zum Jahres-Bezugszettel 2003 an, dann ist dieses nicht als Bescheid zu qualifizieren, weshalb schon deshalb von der Beschwerde angedachte Bindungswirkung nicht vorliegen kann.
Aus den im Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120091.X00Im RIS seit
27.03.2007