TE OGH 2002/4/24 3Ob110/02a

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei A***** GmbH, *****, wegen

673.800 ATS (= 48.966,96 EUR) sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2002, GZ 47 R 6/02h-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. November 2001, GZ 67 E 2010/01t-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte die der betreibenden Partei bewilligte Forderungsexekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO ein und hob alle schon vollzogenen Exekutionsakte auf.Das Erstgericht stellte die der betreibenden Partei bewilligte Forderungsexekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein und hob alle schon vollzogenen Exekutionsakte auf.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das dem Rekursgericht dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das dem Rekursgericht dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Dieser ist jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil es den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 20, 22), noch einer der Ausnahmefälle der EO (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1; für - wie hier - nach dem 30. 9. 2000 eingeleitete Verfahren nicht mehr § 239 Abs 3 idF vor der EO-Novelle 2000) vorliegt (stRsp, RIS-Justiz RS0012387, zuletzt 3 Ob 216/01p). Im Revisionsrekurs wird auch gar nicht der Versuch unternommen zu begründen, dass die angefochtene Entscheidung dessen ungeachtet anfechtbar sein sollte. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die angeblich zu lösenden erheblichen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Dieser ist jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil es den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO; Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 20, 22), noch einer der Ausnahmefälle der EO (Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 402, Absatz eins ;, für - wie hier - nach dem 30. 9. 2000 eingeleitete Verfahren nicht mehr Paragraph 239, Absatz 3, in der Fassung vor der EO-Novelle 2000) vorliegt (stRsp, RIS-Justiz RS0012387, zuletzt 3 Ob 216/01p). Im Revisionsrekurs wird auch gar nicht der Versuch unternommen zu begründen, dass die angefochtene Entscheidung dessen ungeachtet anfechtbar sein sollte. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die angeblich zu lösenden erheblichen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.

Anmerkung

E65412 3Ob110.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00110.02A.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20020424_OGH0002_0030OB00110_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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