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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GelVerkG 1996;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien vom 24. November 2006, Zl UVS-04/G/49/7144/2005/14, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer bringt dazu bloß vor, lediglich EUR 700,-- monatlich zu verdienen und für drei Kinder sorgepflichtig zu sein, unterlässt aber nähere Angaben zu seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass für den Verwaltungsgerichtshof schon mangels näherer Darlegung nicht erkennbar ist, warum der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Geldstrafe von EUR 70,-- verhängt wurde, mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Im Übrigen hat die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG verwiesen.
Wien, am 7. März 2007
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030006.A00Im RIS seit
15.06.2007