TE OGH 2002/6/18 10ObS48/02k

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Janos K*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2001, GZ 7 Rs 377/01i-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Mai 2001, GZ 17 Cgs 41/00v-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und jener der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit wegen Nichtberücksichtigung der Krankengeschichte des Klägers mit ausreichender Begründung verneinte. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua; 10 ObS 414/01g). Dies gilt auch für den Einwand, es sei nicht die komplette Krankengeschichte des Klägers beigeschafft worden (SSV-NF 7/12). Die Beurteilung, ob der Kläger in einem angelernten Beruf tätig war, gehört zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 ua; 10 ObS 260/00h), sodass eine "Feststellung", der Kläger sei weder im Beruf Heizungstechniker noch im Beruf Schweißer als angelernte Fachkraft zu qualifizieren, eine - nur die Feststellungen betreffende - Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO nicht begründen könnte, selbst wenn eine solche "Feststellung" getroffen worden wäre. Unter Punkt a seiner Rechtsrüge zeigt der Kläger keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache auf. Vielmehr versucht er mit seinen Ausführungen die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts über die Art der vom Kläger überwiegend ausgeübten Tätigkeit und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu bekämpfen. Die Tatfrage ist jedoch nicht revisibel.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und jener der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit wegen Nichtberücksichtigung der Krankengeschichte des Klägers mit ausreichender Begründung verneinte. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua; 10 ObS 414/01g). Dies gilt auch für den Einwand, es sei nicht die komplette Krankengeschichte des Klägers beigeschafft worden (SSV-NF 7/12). Die Beurteilung, ob der Kläger in einem angelernten Beruf tätig war, gehört zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 ua; 10 ObS 260/00h), sodass eine "Feststellung", der Kläger sei weder im Beruf Heizungstechniker noch im Beruf Schweißer als angelernte Fachkraft zu qualifizieren, eine - nur die Feststellungen betreffende - Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nicht begründen könnte, selbst wenn eine solche "Feststellung" getroffen worden wäre. Unter Punkt a seiner Rechtsrüge zeigt der Kläger keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache auf. Vielmehr versucht er mit seinen Ausführungen die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts über die Art der vom Kläger überwiegend ausgeübten Tätigkeit und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu bekämpfen. Die Tatfrage ist jedoch nicht revisibel.

Schließlich versagt auch die Rüge des Revisionswerbers, es lägen Feststellungsmängel wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor. Die Feststellungen reichen nämlich zur Beurteilung der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten, im Revisionsverfahren noch strittigen Rechtsfrage, ob dem Kläger durch Anlernung (§ 255 Abs 2 ASVG) Berufsschutz zukommt, aus.Schließlich versagt auch die Rüge des Revisionswerbers, es lägen Feststellungsmängel wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor. Die Feststellungen reichen nämlich zur Beurteilung der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten, im Revisionsverfahren noch strittigen Rechtsfrage, ob dem Kläger durch Anlernung (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG) Berufsschutz zukommt, aus.

Ein angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen (10 ObS 260/00h ua). Es ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufs zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70; 4/80; 6/69; 7/108 ua; 10 ObS 260/00h).Ein angelernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen (10 ObS 260/00h ua). Es ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufs zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70; 4/80; 6/69; 7/108 ua; 10 ObS 260/00h).

Feststeht, dass der Kläger stets gemeinsam mit einem Meister im Heizungsbau mit diversen Schweißtätigkeiten im Rohrleitungsbau befasst war, dass es sich dabei lediglich um betrieblich spezialisierte Schweißertätigkeiten handelte, die weder dem Berufsbild eines Schweißers noch dem eines "Heizungstechnikers" entsprechen. Der Kläger weist lediglich gewisse Teilkenntnisse im Beruf Schweißer auf, die jedoch vom Umfang und Qualifikation her bei weitem nicht an die Kenntnisse und Fähigkeiten im Lehrberuf Universalschweißer oder an eine gleichwertige Schweißerqualifikation heranreichen. Der Kläger hat lediglich einzelne Schweißarbeiten gelernt, verfügt jedoch nicht annähernd über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Universalschweißers. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für den behaupteten angelernten Beruf "Heizungsmonteur" können im Fall des Klägers auch an den Ausbildungsvorschriften für den durch die Verordnung BGBl II 1997/269 per 30. 6. 1998 aufgehobenen Lehrberuf Zentralheizungsbauer (VO BGBl 1973/492 idF BGBl 1981/37) oder dem korrespondierenden nunmehrigen Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation (§§ 16, 17 VO BGBl II 1997/269) gemessen werden. Vergleicht man die vom Kläger angelernten und ausgeübten Fähigkeiten mit jenen, die in diesen Lehrberufen erforderlich sind, so ergibt sich, dass die vom Kläger im Heizungsbau verrichteten Schweißertätigkeiten im Rohrleitungsbau nur ein kleines Teilgebiet dieser Lehrberufe darstellen und ihm gerade die anspruchsvollen Kenntnisse, die einen gelernten Arbeiter von einem nur in einem geringen Teilgebiet angelernten Hilfsarbeiter unterscheiden, in größerem Bereich fehlen. Es seien hier nur Kenntnisse des Zusammenbaus von Rohrsystemen mit Warmwasserbereitungsgeräten und Verbrauchern, mit Heizkesseln und Heizkörpern und Einbau der erforderlichen Regelorgane, Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungen, das Kaltbiegen und -richten von Rohren, das Warmbiegen und -richten von Rohren, das Brennschneiden, Kenntnisse über Vorfertigung von Heizungsanlagen, Grundkenntnisse der Wärme- und Schalldämmung, der Meß-, Regel- und Steuergeräte und deren Wirkungsweise, der einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen und das Abfassen von technischen Berichten angeführt.Feststeht, dass der Kläger stets gemeinsam mit einem Meister im Heizungsbau mit diversen Schweißtätigkeiten im Rohrleitungsbau befasst war, dass es sich dabei lediglich um betrieblich spezialisierte Schweißertätigkeiten handelte, die weder dem Berufsbild eines Schweißers noch dem eines "Heizungstechnikers" entsprechen. Der Kläger weist lediglich gewisse Teilkenntnisse im Beruf Schweißer auf, die jedoch vom Umfang und Qualifikation her bei weitem nicht an die Kenntnisse und Fähigkeiten im Lehrberuf Universalschweißer oder an eine gleichwertige Schweißerqualifikation heranreichen. Der Kläger hat lediglich einzelne Schweißarbeiten gelernt, verfügt jedoch nicht annähernd über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Universalschweißers. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für den behaupteten angelernten Beruf "Heizungsmonteur" können im Fall des Klägers auch an den Ausbildungsvorschriften für den durch die Verordnung BGBl römisch II 1997/269 per 30. 6. 1998 aufgehobenen Lehrberuf Zentralheizungsbauer (VO BGBl 1973/492 in der Fassung BGBl 1981/37) oder dem korrespondierenden nunmehrigen Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation (Paragraphen 16,, 17 VO BGBl römisch II 1997/269) gemessen werden. Vergleicht man die vom Kläger angelernten und ausgeübten Fähigkeiten mit jenen, die in diesen Lehrberufen erforderlich sind, so ergibt sich, dass die vom Kläger im Heizungsbau verrichteten Schweißertätigkeiten im Rohrleitungsbau nur ein kleines Teilgebiet dieser Lehrberufe darstellen und ihm gerade die anspruchsvollen Kenntnisse, die einen gelernten Arbeiter von einem nur in einem geringen Teilgebiet angelernten Hilfsarbeiter unterscheiden, in größerem Bereich fehlen. Es seien hier nur Kenntnisse des Zusammenbaus von Rohrsystemen mit Warmwasserbereitungsgeräten und Verbrauchern, mit Heizkesseln und Heizkörpern und Einbau der erforderlichen Regelorgane, Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungen, das Kaltbiegen und -richten von Rohren, das Warmbiegen und -richten von Rohren, das Brennschneiden, Kenntnisse über Vorfertigung von Heizungsanlagen, Grundkenntnisse der Wärme- und Schalldämmung, der Meß-, Regel- und Steuergeräte und deren Wirkungsweise, der einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen und das Abfassen von technischen Berichten angeführt.

Bleiben somit die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger erworben hat, weit hinter jenen am Lehrberuf eines Universalschweißers oder am Berufsbild eines "Heizungstechnikers" zu messenden zurück, so ist die Annahme eines Berufsschutzes zu verneinen.

Dass der Kläger im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht bezweifelt. Dem Rechtsmittel des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Dass der Kläger im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht bezweifelt. Dem Rechtsmittel des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65980 10ObS48.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00048.02K.0618.000

Dokumentnummer

JJT_20020618_OGH0002_010OBS00048_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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