TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/20 2006/03/0157

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. G S in T, vertreten durch Opperer-Schartner Rechtsanwälte GmbH in 6410 Telfs, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. September 2006, Zl LWSJF-2148/2, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Abschuss von Rotwild im Jagdrevier EJ T für das Jagdjahr 2006/2007 abweichend vom Antrag gemäß § 37 Abs 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage - im Wesentlichen Folgendes aus:

Bevor auf die Verhältnisse im Jagdgebiet des Beschwerdeführers näher eingegangen werde, sei die großräumige Entwicklung im Bezirks Innsbruck-Land darzustellen. Diesbezüglich sei dem von der Erstbehörde vorgelegten Sammelakt "Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, Berufungen gegen Abschusspläne 2006/2007" Folgendes zu entnehmen: Im genannten Bezirk sei im Jagdjahr 2006 ein Rotwildbestand in den stattgefundenen Frühjahrjahreszählungen von 3.614 Stück erfasst worden. Auf Grund der Tatsache, dass im genannten Bezirk in den letzten Jahren trotz steigender Abschusszahlen (2003: 1.477 Stück, 2004: 1.744 Stück, 2005: 1.900 Stück) ein permanentes Ansteigen des tatsächlichen Wildstandes festzustellen gewesen sei (gezählter Wildstand ohne Dunkelziffer von 15 %: 2003: 2.644 Stück, 2004:

2.834 Stück, 2005: 3.142 Stück, und 2006: 3.614 Stück), sei davon auszugehen, dass die bekannt gegebenen Wildstandszahlen nicht dem tatsächlichen Bestand an Rotwild in den Revieren entsprechen würden. Es müsse vielmehr so sein, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Wildstücken bei diesen Zählungen nicht erfasst habe werden können. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Erstbehörde beim Rotwild zum erhobenen Wildstand die seit dem Jahr 1994 jährlich berücksichtigte Dunkelziffer von 15 % hinzugezählt und den Abschussempfehlungen des Bezirksjägermeisters folgend die Abschusspläne vorgeschrieben habe. Konkret habe die Behörde im Bezirk einen Rotwildstand von 4.162 Stück angenommen (Winterzählung 2006 + 15 % Dunkelziffer). Bei Berücksichtigung eines Zuwachses von 35 % des Gesamtbestandes errechne sich ein theoretischer Sommerstand von 5.618 Stück Rotwild. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich als nicht ausreichend, bloß den Zuwachs an Rotwild abzuschöpfen, sodass die Erstbehörde ihrer Abschussplanung generell höhere Abschussquoten zu Grunde gelegt habe. Das bedeute für alle Hegebezirke eine spürbare Anhebung der Abschusszahlen. Es sollte das dringlichste Ziel sein, mindestens einen Stopp im Rotwildzuwachs zu erreichen; um den Interessen der Landeskultur zu entsprechen, wäre natürlich eine Reduzierung des Rotwildbestandes erforderlich. Die dargestellte Entwicklung sei auf die einzelnen Hegebezirke umzulegen.

Die erhobenen Winter- und prognostizierten Sommerstände, die als Planungsgrundlage gedient hätten, seien in einer in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Tabelle (gegliedert nach "Zählung 2006 (ohne Dunkelziffer)", "Winterstand 2006 mit Dunkelziffer von 15 %", "Sommerstand 2006 (Zuwachs von 35 %)" und "Abschöpfung") getrennt für die einzelnen Hegebezirke wiedergegeben worden.

Im vorliegenden Fall gelte das besondere Interesse der Hegegemeinschaft O. Diesem Hegebezirk gehörten neben der vom Beschwerdeführer gepachteten Eigenjagd T auch die Jagdgebiete P, U, Te, W, Z, Zi, Al, T-O, Zberg, Z-N, Z-W und M an. Der Hegebezirk umfasse eine Fläche von 10.979 ha, welche zur Gänze bejagbar sei. Der Lebensraum für Rotwild werde im Jagdkataster mit 7.076 ha, für Gamswild mit 5.577 ha und für Rehwild mit 7.576 ha angegeben.

Die belangte Behörde stellte, getrennt für die einzelnen Jagdreviere des Hegebezirkes O, die folgenden Winter- und Sommerstände (getrennt jeweils nach den Angaben des Bezirksjägermeisters und des Abschussplanes) und eine "Abschöpfung" wie folgt dar:

 

"Winterstand

Sommerstand (Planungsgrundl.)

Abschöpfung

 

BJM

Ab.Pl.

BJM

Ab.Pl.

 

A

3

k.A.

0

k.A.

3

T

68

68

75

75

29

T- O

40

40

54

54

21

Te

33

33

44

47

19

Ob

13

13

18

18

8

U

22

24

26

29

11

W

45

45

61

61

28

Z

9

k.A.

15

k.A.

7

Z- N

4

7

6

14

2

Zi

8

4

12

6

3

Z- W

4

9

0

12

4

Zberg

4

k.A.

0

k.A.

4

Summe

253

243

311

316

139"

Der Bezirksjägermeister habe einen Winterstand von insgesamt 255 Stück Rotwild für den Hegebezirk dadurch errechnet, dass er dem Zählergebnis von 222 Stück eine 15 %ige Dunkelziffer hinzugerechnet habe. Unter Annahme eines Zuwachses von 35 % habe der Bezirksjägermeister einen Sommerstand von 344 Stück Rotwild errechnet. Gehe man von diesem Bestand aus, reduziere sich "die Prozentzahl des Abschusses des Sommerstandes vom 44,7 % auf 41 %". Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer genannten Sommerstand von 75 Stück (für das beschwerdegegenständliche Jagdrevier) errechne sich bei der für den Hegebezirk vorgesehenen durchschnittlichen Abschussquote von 41 % ein zu tätigender Abschuss von aufgerechnet 31 Stück, wobei nur 29 Stück vorgeschrieben worden seien.

Die belangte Behörde könne sich der Meinung des Hegemeisters, der die Vorschreibung von 120 Stück Rotwild im Hegebezirk als ausreichend angesehen habe, weil die Wildstände annähernd gleich geblieben seien, nicht anschließen. Trotz aller Unschärfen könne nämlich als gesichert gelten, dass die Rotwildpopulation im Bezirk Innsbruck-Land in den letzten Jahren "geradezu explodiert" sei. Die vom Bezirksjägermeister gemeldeten Zählergebnisse (195 Stück im Jagdjahr 2004/2005, 196 Stück im Jagdjahr 2005/2006 und 222 Stück im Jagdjahr 2006/2007) belegten ein Ansteigen der Rotwildbestände auch im genannten Hegebezirk. Es sei deshalb nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde als Reaktion auf diese Entwicklung auch im Hegebezirk O höhere Abschusszahlen vorgeschrieben habe. Auch wenn es zuträfe, dass die Bestände im Raum T und Umgebung annähernd gleichgeblieben seien (was durch die genannten Zahlen widerlegt werde), würde dies an der Gesamtbeurteilung wenig ändern, weil "ein angemessener Wildstand im Sinne des § 37 Abs 2 TJG 2004 nur erreicht werden kann, wenn alle an einem Strang ziehen".

Das Bestehen von tatsächlichem "Handlungsbedarf" lasse sich auch am Zustand des Waldes ablesen. Die belangte Behörde gab in diesem Zusammenhang den Inhalt des Schreibens der Bezirksforstinspektion Innsbruck vom 21. April 2006 wieder, in dem die Wildschadensituation wie folgt beschrieben werde:

"Hegebezirk

Gemeinde T

Waldzustand:

Naturverjüngung der erforderlichen Hauptbaumarten Fichte

(Kiefer) zum Großteil möglich.

Naturverjüngung der erforderlichen Nebenbaumarten Tanne u. Buche nur bedingt kleinstand-örtlich möglich und vorhanden.

-

Verbissschäden:

-

In den Bereichen Balm auf 27 ha starker Verbissgrad durch Rehwild auf 50 % d. Fläche; Sberg im Ausmaß von 100 ha mittlerer Verbissgrad durch Gamswild auf 20 % d. Fläche bzw. mittlerer Verbissgrad durch Rotwild betreffend der Mischbaumarten auf 50 %

              d.              Fläche; R im Ausmaß von 120 ha mittlerer Verbissgrad durch Rotwild betreffend der Mischbaumarten auf 50 % d. Fläche, Hmoos im Ausmaß von 150 ha mittlerer Verbissgrad durch Rehwild betreffend der Mischbaumarten auf 40 % d. Fläche, H im Ausmaß von 120 Hektar mittlerer Verbissgrad durch Gamswild auf 30 % d. Fläche bzw. durch Rotwild in gleichem Ausmaß/Intensität und A-Klamm im Ausmaß von 95 ha geringer Verbissgrad durch Rot-, Reh- und Gamswild auf 20 %

              d.              Fläche.

-

Fegeschäden:

-

Problemgebiete sind die Bereiche K im Ausmaß von 120 ha mit starkem Druck durch Rotwild auf 50 % d. Fläche (§ 16 Gutachten Ende 2003 erstellt);

-

Pberg im Ausmaß von 95 ha starker Druck durch Rotwild auf 70 % d. Fläche;

-

Lweide im Ausmaß von 12 ha geringer Druck durch Rotwild auf 50 % d. Fläche;

-

Bwald im Ausmaß von 27 ha geringer Druck durch Rehwild auf 50 % d. Fläche, Plehn im Ausmaß von 50 ha geringer Druck durch Rotwild auf 100 % d. Fläche; Nlög im Ausmaß von 52 Hektar geringer Druck durch Rot/Rehwild auf 40 % der Fläche; Brwald im Ausmaß von 35 Hektar geringer Druck durch Rotwild auf 70 % d. Fläche und Ewald auf 140 ha geringer Druck durch Rotwild auf 20 % d. Fläche.

-

Keimlingsverbiss:

-

Das Aufkommen der Hauptbaumarten Fichte ist allgemein gesichert.

-

Starker Druck (mit überwiegendem Totalausfall) auf die Nebenbaumart Tanne, häufig auch Buche im gesamten Gemeindegebiet.

-

Schälschäden:

-

Schälschäden in geringem Ausmaß wurden in den Bereichen Pberg, Lweide, Plehn und Llehn festgestellt.

Konsequenz und Vorschläge der BFI Innsbruck für den Hegebezirk Insgesamt ist in allen Jagdrevieren der Druck auf die Vegetation viel zu stark; daher ist eine Verringerung des Wildstandes (insbesondere Rotwild) möglichst rasch anzustreben und auf Dauer zu halten; daher:

-

Leichte Erhöhung der Abschussplanzahlen bei Rotwild um 10- 15 % und vollständige Erfüllung

-

Unbedingt Beibehalten der freiwilligen Grünvorlage bei Rotwild

-

Erhöhung der Abschussplanzahlen bei Rehwild und unbedingt vollständige Erfüllung

-

Gebietsweise in Schutzwaldbereichen 'Waldgamsverbiss' der Hauptbaumart Fichte, dort Schwerpunktbejagung (Zegg, Sberg), leichte Erhöhung gegenüber der letztjährigen Abschussplanzahl und volle Erfüllung."

Auf Grund dieser Ausführungen sei nicht daran zu zweifeln, dass im Raum T Wildstände vorhanden seien, die einer entsprechenden Reduzierung bedürften. Eine solche Reaktion auf zu hohe Bestände habe nicht erst dann zu erfolgen, wenn sichtbare Schäden vorhanden seien oder diese bereits außer Kontrolle zu geraten drohten. Vielmehr hätten die Jagdbehörden vorausschauend zu agieren und derartigen Beeinträchtigungen bereits im Vorfeld entgegen zu treten. Auch wenn das Jagdgebiet T nicht das Zentrum der in der Stellungnahme beschriebenen Wildschäden sei und das Rotwild auch nicht deren alleiniger Verursacher sei, müsse doch berücksichtigt werden, dass eine Verbesserung der Wildschadensituation im Gemeindegebiet T nur dann erreicht werden könne, wenn auch in der EJ T eine verstärkte Bejagung stattfinde.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel infolge Unterlassung der Einholung einer Stellungnahme des Bezirksjagdbeirats sei im Berufungsverfahren dadurch saniert worden, dass vom Bezirksjagdbeirat eine revierbezogene Stellungnahme eingeholt worden sei.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, eine Erfüllung des vorgeschriebenen Abschusses sei deshalb nicht möglich, weil wesentliche Teile des Jagdgebietes von einem von der Marktgemeinde T verfügten Betretungsverbot betroffen seien, sei zu entgegnen, dass jagdausübungsberechtigte Personen nach Kontaktaufnahme mit der örtlichen Bauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung vom Betretungsverbot ausgenommen seien.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Störung des Jagdbetriebes durch die Maßnahmen im Zusammenhangt mit der örtlichen Wildbach- und Lawinenverbauung seien auf Grund der fernmündlichen Auskunft des zuständigen Bauleiters widerlegt. Die Erfüllung des Abschussplanes in Frage stellende "tiefgreifende Beeinflussungen" des Wildes seien "jedenfalls ausgeschlossen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0172, die Anforderungen, die an einen Bescheid zu stellen sind, mit dem - wie im vorliegenden Fall - der Abschussplan abweichend vom Antrag nach § 37 Abs 8 TJG festgesetzt wird, dargestellt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist Basis für die Abschussplanerstellung die verlässliche Erhebung des Wildstandes. Für eine verlässliche Ermittlung haben dabei in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich zu sein. Dies bedeute zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste; ein Abgehen von Zählergebnissen, insbesondere durch Berücksichtigung einer "Dunkelziffer", bedarf aber einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen.

Daran fehlt es im Beschwerdefall.

Die belangte Behörde hat mit dem Hinweis auf das Ansteigen des im Bezirk Innsbruck-Land jeweils gezählten Wildstandes trotz Übersteigens des errechneten Zuwachses durch die Abgänge ein Indiz dafür aufgezeigt, dass der gezählte Wildstand nicht alle Stücke erfasste. Sie hat aber - trotz des Hinweises des Beschwerdeführers auf ein annäherndes Gleichbleiben der Bestände in seinem Jagdrevier und auf die besonderen Bedingungen im "heurigen extrem harten Winter", die zu einer exakten Erfassung des tatsächlich vorhandenen Wildstandes durch die Zählungen geführt hätten - eine nachvollziehbare Begründung dafür unterlassen, warum die geltend gemachten, für die Hinzurechnung einer "Dunkelziffer" sprechenden Umstände auch für das Jagdjahr 2006/2007 im beschwerdegegenständlichen Jagdrevier zutreffen würden.

Mit der in der Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Innsbruck - deren Inhalt oben wiedergegeben wurde - "für den Hegebezirk" vorgeschlagenen "leichte Erhöhung der Abschussplanzahlen bei Rotwild um 10 - 15 %" kann die Anhebung der Abschusszahlen im beschwerdegegenständlichen Jagdrevier von 23 Stück im Jagdjahr 2005/2006 auf 29 Stück im Jagdjahr 2006/2007, was einer Anhebung um etwa 26 % entspricht, nicht erklärt werden, zumal ausgehend von der genannten Stellungnahme das beschwerdegegenständliche Jagdgebiet "nicht das Zentrum der beschriebenen Wildschäden" und das Rotwild auch nicht deren "alleiniger Verursacher" ist.

Die belangte Behörde hat zwar den Einwand des Beschwerdeführers, das "während der Woche" bestehende, wegen Bauarbeiten im Zusammenhang mit Lawinenverbauungsmaßnahmen verhängte Betretungsverbot durch die Verordnung der Marktgemeinde T vom 16. Juni 2005 im Hauptjagdgebiet verhindere eine Erfüllung der vorgeschriebenen Abschusszahlen, mit dem Hinweis auf die Ausnahmeregelung für jagdberechtigte Personen in Punkt II.2. der genannten Verordnung entkräftet. Sie hat es aber unterlassen, nachvollziehbar darzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Vertreibung" des Rot-, insbesondere des Kahlwildes, aus den bisherigen Haupteinstandsgebieten des Reviers nicht zutrifft. Warum nämlich dann, wenn "sich die Arbeiten im besagten Bereich noch etwa sieben bis acht Jahre hinziehen werden", diese "jeweils Mitte/Ende Juni beginnen und ungefähr bis Ende Oktober dauern", "Sprengungen ... kaum notwendig" seien, "im letzten Jahr nicht mehr als 3 bis 4 kg Sprengstoff auf dieser Baustelle verbraucht worden" seien, "Hubschrauberflüge auf die Südflanke dem Transport von Personen und Material dienen" und "in der Regel am Montag (max. 2 bis 3 Stunden am Vormittag) und am Donnerstag" stattfänden, während "an den anderen Tagen ... nur in Ausnahmefällen ein Flug durchgeführt" werde (diese Ausführungen des telefonisch befragten Bauleiters hat die belangte Behörde wiedergegeben), dennoch eine ordnungsgemäße Jagdausübung im Revier weiterhin möglich und "tiefgreifende Beeinflussungen" des Wildes "ausgeschlossen" seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof - schon mangels näherer Darlegung durch die belangte Behörde - nicht nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass - so die belangte Behörde - "in Jägerkreisen vielfach die Meinung vertreten werde, dass sich das Wild an Hubschrauberflüge gewöhne".

Die belangte Behörde hat daher die notwendigen Grundlagen für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung des Abschussplanes nicht dargestellt und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Er war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 20. März 2007

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030157.X00

Im RIS seit

20.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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